Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247247 110a, 136, 161, 163 MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verwertungsverbot f374r verdecktes Verh366r eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 51/10 Landgericht Berlin - 5 StR 51/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Versuchs der Beteiligung am Mord - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen der Annahme des Er-bietens zur Begehung eines Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift mit der erhobenen Verfah-rensr374ge durch. 1. Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der 1950 geborene verheiratete Angeklagte verlie337 1988 die DDR und ging in Westberlin eine Beziehung zu einer anderen Frau ein. Nachdem seine Ehefrau mit den Kindern 374ber die Deutsche Botschaft in Prag zu dem Angeklagten ausgereist war, versuchten die Eheleute einen Neuanfang ihrer Beziehung, die sich wirtschaftlich erfolgreich gestaltete. Sie erwarben ein von ihnen betriebenes M344nnerwohnheim. 334ber die Jahre entwickelte sich zwi-schen den Eheleuten eine tiefe gegenseitige Abneigung. Der Angeklagte 3 - 3 - konnte sich zu einer Trennung auch deshalb nicht entschlie337en, weil er f374rchtete, bei einer Scheidung finanziell 374bervorteilt zu werden und alles an seine Ehefrau zu verlieren. b) Aus Hass gegen374ber seiner Ehefrau bot der Angeklagte in den Jah-ren 1998 bis 2005 mehreren Personen Geld, um sie dazu zu bewegen, seine Frau zu t366ten. Dieserhalb wurde der Angeklagte am 1. M344rz 2006 vom Land-gericht Berlin wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. 4 c) Zu Beginn der Verb374337ung dieser Strafe in der Langstrafenstation der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel traf der Angeklagte auf den zuletzt we-gen Anstiftung zum Mord und anderer Verbrechen im Jahr 1993 zu lebens-langer Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilten S. . Dieser ber374hmte sich wahrheitswidrig seiner Jahre als Fremdenlegion344r, seiner Mitgliedschaft in der Rockerbande 204Ban-didos223 und seines aus Tatbeute gespeisten Reichtums. Der Angeklagte glaubte S. und lie337 sich beeindrucken. Er berichtete ihm offen von sei-ner Tat und seinen Verm366gensverh344ltnissen. S. war am Kauf des Wohnheims des Angeklagten interessiert und einigte sich mit diesem auf ei-nen Preis von 450.000 200. 204S. unterbreitete dem Angeklagten in dem Zeitraum von Anfang M344rz 2007 bis zum 20. M344rz 2007 das Angebot, durch 202seine Leute222 au337erhalb der Haftanstalt die T366tung von Frau R. W. durch einen fingierten Autounfall durchf374hren zu lassen, wenn ihm der Ange-klagte daf374r 150.000 200 von dem vereinbarten Kaufpreis f374r das Wohnheim erlasse. Der Angeklagte nahm den Vorschlag ernst und ging darauf ein. Er ging davon aus, dass S. die Tat begehen w374rde. Er benannte S. das Kennzeichen des von seiner Frau gefahrenen Autos, wobei er sich nicht sicher war, ob es B-EN oder B-ET war223 (UA S. 11 f.). Auf Wunsch des Angeklagten 374berwies dessen Bruder am 20. M344rz 2007 2.500 200 auf das Konto der Ehefrau des Gefangenen S. . 5 - 4 - d) Am gleichen Tag meldete S. dem f374r ihn zust344ndigen Grup-penleiter der JVA, er h344tte angeblich einen anderen Gefangenen geschla-gen, weil dieser ihn um die Vermittlung eines Auftragsmordes gebeten h344tte. Am 22. M344rz 2007 erkl344rte sich S. zur Zusammenarbeit mit der Polizei bereit; er benannte den Angeklagten als den Auftraggeber des Mordes. 6 Am Tag vor einer Verlegung des Angeklagten in die JVA Charlotten-burg wurde S. am 17. April 2007 f374r einen gemeinsamen Hofgang mit dem Angeklagten mit einem Aufzeichnungsger344t ausgestattet. 204In diesem Gespr344ch war S. bem374ht, von dem Angeklagten den erteilten T366tungs-auftrag ausdr374cklich best344tigt zu bekommen. Der Angeklagte wunderte sich dar374ber, weil die Absprache bereits getroffen worden war, und reagierte misstrauisch, weil in dem fr374heren Strafverfahren von der Polizei mehrere Gespr344che aufgezeichnet worden waren, die er mit dem in Aussicht genom-menen T344ter gef374hrt hatte. Er antwortete S. , dass man dar374ber nicht weiter zu sprechen brauche, weil es 202gekl344rt222 sei und es dabei bliebe, wie sie es besprochen h344tten223 (UA S. 13). 7 e) Das Schwurgericht hat dem aufgezeichneten Gespr344ch die Wer-tung entnommen, dass die T366tung der Ehefrau vereinbart war. Ausgehend von der Einlassung des Angeklagten, S. habe ihm die T366tung seiner Ehefrau angeboten, hat sich das Schwurgericht beweisw374rdigend von einer Annahme dieses Angebots durch den Angeklagten 374berzeugt. Bekundungen des S. hat das Schwurgericht seiner Beweisw374rdigung nur zu Grunde gelegt, soweit dessen Angaben durch andere Beweismittel best344tigt worden sind. Den Beweis daf374r, dass die T366tung ernsthaft vereinbart worden war, hat die Schwurgerichtskammer auch in der Zeugenaussage des POK H. 374ber dessen verdecktes Verh366r des Angeklagten am 24. Mai 2007 in der JVA Charlottenburg gefunden (UA S. 22, 28 bis 30). 8 2. Deren Verwertung hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung widersprochen. Die Nichtverwertbarkeit des Inhalts der Zeugenvernehmung 9 - 5 - macht die Revision mit ihrer Verfahrensr374ge geltend und tr344gt im Wesentli-chen folgende Umst344nde vor: Gegen den Angeklagten als Beschuldigten erging am 29. M344rz 2007 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin gem344337 247 100f Abs. 2 StPO zur Aufzeichnung des gesprochenen Wortes zwischen dem Zeugen S. und dem Angeklagten. Die ermitteln-den Polizeibeamten bewerteten das umfangreiche Gespr344ch am 27. Ap-ril 2007 dahingehend, dass der Beschuldigte eine eindeutige Aussage ver-meide. Sie schlugen als weitere Ermittlungshandlungen die Durchsuchung der Zelle des S. und die 334berwachung und Aufzeichnung des Fern-meldeverkehrs f374r den Anschluss des Bruders des Angeklagten vor. Diese von der Staatsanwaltschaft aufgegriffenen Ma337nahmen blieben ohne Erfolg. F374r das polizeiliche Vorgehen wurde dar374ber hinaus Folgendes festgelegt: 204Zur Verbesserung der bisherigen Beweislage ist von hier aus vorgesehen, dass ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter den Beschuldigten in der JVA Charlottenburg besucht (Besucherraum) und diesem unter der Vorgabe einer Legende zwei Bilder (eines mit der Ehefrau des Beschuldigten in ihrem Pkw sitzend und eines mit einer Frau vergleichbaren Alters, in bau344hnlichem Pkw sitzend) vorlegt, um von diesem zu erfahren, welche der beiden Frauen die zu t366tende sei223 (RB S. 62). Zwei Kriminalbeamte versicherten sich am 22. Mai 2007 der Unterst374tzung und der Verschwiegenheit der ma337geblichen Beamten der JVA Charlottenburg. 10 Kurz vor 15.00 Uhr des 374bern344chsten Tages teilte ein JVA-Sozialarbeiter dem Angeklagten mit, dass dieser um 15.00 Uhr einen Besu-cher habe, der dringende Gr374nde f374r den Besuch geltend gemacht h344tte. Im Besucherraum der JVA wartete bereits POK H. , 204der zuvor in die Er-mittlungen nicht eingebunden war, aber aufgrund seiner langen Haare und T344towierungen dem 344u337eren Erscheinungsbild nach glaubhaft als Rocker auftreten konnte223 (UA S. 14). Gegen 15.00 Uhr traf der Angeklagte auf den ihm nicht bekannten POK H. . Dieser 204stellte sich als 202Micha222 vor und 11 - 6 - erkl344rte, dass S. ihn schicke, weil es da offenbar ein Problem mit der Frau des [Angeklagten] W. gebe223 (UA S. 14). Der Angeklagte erkl344rte, er w374rde mit ihm nicht 374ber dieses Thema reden. 204Der Beamte gab vor, dass es wegen der Autokennzeichen Probleme mit der Identifizierung der Ehefrau gebe, und legte dem Angeklagten die beiden Fotos vor. Der Angeklagte ging darauf nicht ein und gab wahrheitswidrig vor, auf den Fotos nichts erkennen zu k366nnen, weil er seine Brille nicht dabei habe. Er f374gte hinzu, er habe S. doch gesagt, es sei ein gr374nes Auto. Auf Nachfrage weigerte er sich, seine Brille zu holen. H. erkl344rte, dass vor den H344usern der bei-den abgebildeten Frauen seine M344nner st374nden, und fragte, ob der Ange-klagte seine Frau anhand k366rperlicher Merkmale beschreiben k366nne, bei-spielsweise die Haarl344nge. Der Angeklagte zeigte daraufhin mit seiner Hand in Schulterh366he. H. erkl344rte, dass 202notfalls222 auch beide Frauen 202weg-gemacht222 werden k366nnten. Der Angeklagte reagierte aufgebracht und sagte, dass das Ganze 202abgebrochen222 w374rde, wenn Unschuldige 202reingezogen222 w374r-den. Schlie337lich fragte ihn H. , ob es denn richtig sei, dass sie seine Frau wegmachen sollten. Darauf nickte der Angeklagte223 (UA S. 15). Der Angeklagte berief sich w344hrend seiner unmittelbar anschlie337en-den f366rmlichen Beschuldigtenvernehmung auf sein Schweigerecht. 12 3. Bei der vom Schwurgericht verwerteten Zeugenaussage des POK H. handelt es sich um den Inhalt eines verdeckten Verh366rs eines Beschuldigten durch einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (vgl. Nack in KK StPO 6. Aufl. 247 110a Rdn. 6 und 247 110c Rdn. 18 ff.) mit dem Ziel, eine selbstbelastende 304u337erung des noch nicht f366rmlich vernommenen Be-schuldigten herbeizuf374hren. Diese Ermittlungsma337nahme war in ihrer kon-kreten Ausgestaltung rechtswidrig. Das Schwurgericht hat die von dem Zeu-gen POK H. bekundeten selbstbelastenden 304u337erungen des Ange-klagten zu Unrecht verwertet. 13 - 7 - a) Die Rechtswidrigkeit folgt noch nicht aus den Umst344nden zur Ver-schaffung der Gelegenheit zur Durchf374hrung des verdeckten Verh366rs. 14 Auch wenn der Ermittlungsbeamte 374ber kein Zugangsrecht zu dem Angeklagten verf374gte (vgl. Schwind in Schwind/B366hm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. 247 24 Rdn. 3; Joester/Wagner in Feest, StVollzG 5. Aufl. 247 24 Rdn. 2; Calliess/M374ller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. 247 24 Rdn. 3), stellte der von den Vollzugsbeamten verschwiegene Umstand, dass kein Privatmann, son-dern ein (nicht offen ermittelnder) Polizeibeamter Besucher sei, im Rahmen einer kriminalistischen List noch keinen relevanten Eingriff in Rechte des An-geklagten dar (vgl. BGHSt 53, 294, 308 Tz. 46). In das Grundrecht der Un-verletzlichkeit der Wohnung des Angeklagten wurde nicht eingegriffen; der Besucherraum der JVA unterf344llt nicht dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BGHSt 44, 138; 53, 294, 300 Tz. 17). Auch die gesch374tzte Pri-vatsph344re des Angeklagten (vgl. BGHSt 50, 234, 240) wurde noch nicht tan-giert. 15 16 b) Ein Rechtsversto337 und ein daraus folgendes Verwertungsverbot ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Belehrung des Ange-klagten als Beschuldigter gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO unterblieben ist (BGHSt 42, 139, 145 ff. 226 GS). Diese Vorschrift ist nur auf 204offene223 Verneh-mungen anwendbar und will (lediglich) sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrt374mlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er m366glicherweise eben durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunfts-verlangen veranlasst werden k366nnte. Deshalb scheidet auch eine entspre-chende Anwendung und die Annahme einer Umgehung der Vorschrift aus. c) Inwieweit das verdeckte Verh366r schon im Ansatz ohne Rechts-grundlage erfolgte und ob allein hieraus ein Beweisverwertungsverbot er-w374chse, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung. 17 - 8 - aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob als Rechtsgrundlage die General-klausel aus 247 161 Abs. 1, 247 163 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. dazu BT-Drucks. 14/1484 S. 17, 23 f.; Wohlers in SK-StPO 57. Lfg. 247 163 Rdn. 1) ausreichte, die eine Erm344chtigungsgrundlage f374r Ermittlungshandlungen 226 auch mit 204weniger intensiven223 Grundrechtseingriffen 226 bietet (vgl. BGHSt 51, 211, 218 Tz. 21; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2009, 1405, 1407; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 161 Rdn. 1; vgl. f374r nicht offen ermittelnde Polizeibeamten als Scheinaufk344ufer im Rahmen eines illegalen Rauschgift-ankaufs BGHSt 41, 64, 66; BGHR StPO 247 110a Ermittler 4; BGHR StPO 247 110b Abs. 2 Wohnung 1). Ein verdecktes Verh366r mit dem Ziel, eine selbst-belastende 304u337erung eines noch nicht f366rmlich vernommenen Beschuldigten herbeizuf374hren, erscheint als Ermittlungshandlung von nicht unerheblicher Eingriffsintensit344t. Sie wird auch nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten gerechnet (vgl. Nack in KK 6. Aufl. 247 110a Rdn. 6). 18 19 bb) Das verdeckte Verh366r durch POK H. wurde nicht etwa zur Gefahrenabwehr eingesetzt und hatte zudem kaum gefahrabwehrende Funk-tion, da tats344chlich gar keine Gefahr f374r das Leben der Ehefrau des Ange-klagten mangels 226 von vornherein fehlender 226 Tatbereitschaft zu dem von dem Mitgefangenen S. initiierten vorget344uschten Tatplan be-standen hatte. Das Vorgehen war allein auf Ermittlung gegen den Angeklag-ten als bestimmten Beschuldigten gerichtet. d) Auch unter der Voraussetzung fehlender Rechtsgrundlage w344re in-des zweifelhaft, ob das verdeckte Verh366r verwertbar gewesen w344re (vgl. BGH NStZ 1997, 294, 295; allgemein BGHSt 51, 285, 295 f. Tz. 29 m.w.N.). Da selbst einem Verdeckten Ermittler ein verdecktes Verh366r, wie es hier von POK H. vorgenommen und vom Schwurgericht verwertet worden ist, nicht gestattet gewesen w344re, liegt der Fall hier jedenfalls eindeutig anders. 20 - 9 - Das Vorgehen verstie337 n344mlich gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK) unter besonderer Ber374cksichtigung des Grundsatzes, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen 334berf374hrung beizutragen, insbesondere sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Dabei schlie337t sich der Senat 226 wie bereits der Sache nach der 4. Strafsenat in StV 2009, 225 226 den Darlegungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 52, 11, 17 Tz. 20 zur Genese, Verankerung und Bedeutung dieses Grundsatzes an (vgl. auch BGHSt 53, 294, 309 Tz. 49). Da der Beamte so-gar eindeutig die Kompetenzen 374berschritten hat, die einem Verdeckten Er-mittler zugestanden h344tten, st374nden einem noch nicht formal als unzul344ssig bewerteten entsprechenden Vorgehen als nicht offen ermittelnder Polizeibe-amter identische durchgreifende Bedenken 226 erst recht 226 entgegen (vgl. Ro-xin StV 1998, 43, 44; Meyer-Go337ner aaO 247 110a Rdn. 4; BT-Drucks 14/1484 S. 24). 21 22 aa) Die Aushorchung des Angeklagten unter Ausnutzung der beson-deren Situation seiner Inhaftierung begr374ndet von vornherein Bedenken ge-gen die Zul344ssigkeit der heimlichen Ermittlungsma337nahme. Nicht weniger als in anderen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beanstandeten F344llen heimlicher Informationsgewinnung unter Ausnutzung begleitender be-lastender Haftsituationen (vgl. BGHSt 34, 362; 44, 129; 52, 11; 53, 294) lie-gen auch hier Umst344nde vor, die zur Bewertung des Vorgehens als unfaire Vernachl344ssigung der zu achtenden Selbstbelastungsfreiheit f374hrt. Im Einklang mit der Auffassung des Gro337en Senats f374r Strafsachen (BGHSt 42, 139, 152; vgl. auch BGHSt 49, 56, 58) und in 334bereinstimmung mit der die Selbstbelastungsfreiheit auf Art. 6 Abs. 1 MRK st374tzenden Recht-sprechung des EGMR (StV 2003, 257; NJW 2008, 3549; 2010, 213) sieht der Senat durch die Anwendung von Zwang den Kernbereich der Selbstbelas-tungsfreiheit des Angeklagten als verletzt an. Zwar sind Verdeckte Ermittler berechtigt, unter Nutzung einer Legende selbstbelastende 304u337erungen eines 23 - 10 - Beschuldigten entgegenzunehmen und an die Ermittlungsbeh366rden weiterzu-leiten. Sie sind aber nicht befugt, in diesem Rahmen den Beschuldigten zu selbstbelastenden 304u337erungen zu dr344ngen (BGHSt 52, 11, 15 Tz. 14; vgl. auch BGH StV 2009, 225, 226). bb) Dem Angeklagten wurde ein Bild seiner Ehefrau beim Einsteigen in deren Pkw und ein Bild, eine 344hnliche Frau in gleicher Position an einem 344hnlichen Pkw zeigend, vorgelegt, um ihn eine Auswahl der zu t366tenden Frau mittels der durch die beiden Bilder aufgebauten Alternative vornehmen zu lassen. Aufgrund des nachfolgenden Hinweises, falls der Angeklagte diese Auswahl nicht treffen wolle, w374rden 204notfalls223 beide Frauen, vor deren H344u-sern zur T366tung bereite T344ter st374nden, get366tet, ist der Angeklagte in einen Aussagezwang hinsichtlich der Benennung der zu t366tenden Frau versetzt worden. Dies ist mittels eines als N366tigung mit einem empfindlichen 334bel im Sinne des 247 240 Abs. 1 StGB zu qualifizierenden Eingriffs in die Freiheit der Willensentschlie337ung und Willensbet344tigung geschehen. 24 25 Solches setzt voraus, dass der T344ter dem Opfer ein bestimmtes Ver-halten aufzwingt, ihn also gegen seinen Willen dazu veranlasst (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 240 Rdn. 4). Der Angeklagte war entgegenstehenden Wil-lens; er hatte in dem Gespr344ch sofort erkl344rt, 374ber das Thema nicht sprechen zu wollen, nach Ausfl374chten gesucht und sich in seinen 304u337erungen nicht festgelegt. Der Hinweis, eine unbeteiligte Dritte k366nnte zu Tode kommen, stellte eine Drohung im Sinne des 247 240 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB 247 240 Abs. 1 334bel 1; Fischer aaO Rdn. 37) gegen374ber dem Angeklagten mit einem empfindlichen 334bel dar (vgl. BGH NStZ 1987, 222, 223). Auf dessen Verwirklichung f374r den Fall des Bedingungseintritts, der Nicht344u337erung, schrieb POK H. sich den erforderlichen Einfluss zu (vgl. BGHSt 16, 386, 387; Fischer aaO 247 240 Rdn. 31). Es liegt auf der Hand, dass 226 bei fort-gesetzter Weigerung der Identifizierung des 204Tatopfers223 226 eine dem Ange-klagten bevorstehende Verantwortlichkeit f374r ein zweites, nicht gewolltes T366-tungsverbrechen diesem als ein gewichtiger Nachteil erscheinen musste. - 11 - cc) Ein gewisses Indiz f374r eigene polizeiinterne Bedenken gegen das hier zu beanstandende Vorgehen liegt im 334brigen im Unterlassen des Einho-lens einer richterlichen Anordnung der beweissichernden akustischen 334ber-wachung des Besuchsgespr344chs nach 247 100f StPO. Es ist schwer nachvoll-ziehbar, dass eine solche 226 im Gegensatz zu dem Gespr344ch des gleichsam selbsternannten 204agent provocateur223 S. mit dem Angeklagten auf dem Gefangenenhofgang, dessen Verwertung der Beschwerdef374hrer nicht widersprochen hat 226 nicht erfolgt ist. Entsprechend kam es auch vor-hersehbar zum Dissens 374ber den Inhalt des nicht aufgezeichneten verdeck-ten Verh366rs (vgl. UA S. 29 f.). 26 e) Die Beeintr344chtigungen der Rechte des Angeklagten gebieten die Annahme eines Beweisverwertungsverbots. 27 28 In F344llen von Aussagezwang wird in den Kernbereich der grundrecht-lich und konventionsrechtlich gesch374tzten Selbstbelastungsfreiheit eines Be-schuldigten ohne Rechtsgrundlage eingegriffen (vgl. BGHSt 52, 11, 17 f. Tz. 20 und 22 m.w.N.; EGMR StV 2003, 257, 259). Der gravierende Rechts-versto337 kann nicht anders als durch Nichtverwertung des hierdurch gewon-nenen Beweismittels geheilt werden (vgl. auch BGHSt 51, 285, 291 Tz. 23; 52, 11, 23 f. Tz. 36; 53, 294, 304 ff. Tz. 32 ff., Amelung in FS f374r Claus Roxin [2001] S. 1259, 1262, 1265 ff.). Der hier vorliegende Zwang zur Abgabe selbstbelastender 304u337erun-gen im Rahmen eines verdeckten Verh366rs wiegt nicht leichter als das Entlo-cken solcher 304u337erungen unter Ausnutzung einer Vertrauensstellung nach angek374ndigter Inanspruchnahme des Schweigerechts (vgl. BGHSt 52, 11, 18 f. Tz. 26; 21 Tz. 33; 23 Tz. 36; BGH StV 2009, 225, 226) oder die Verle-gung eines Aushorchers in die Zelle eines Untersuchungsgefangenen (BGHSt 34, 362). Sie 374bertrifft sogar die Eingriffsintensit344t im Vergleich mit zielgerichtet f374r erwartete Selbstbelastungen geschaffene 226 von der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Beweisverwertungsverbot be- 29 - 12 - legte 226 andere Ermittlungssituationen (BGHSt 53, 294, 304 ff.; vgl. auch BGHSt 40, 66, 72). 4. Nachdem das Schwurgericht seine Beweisf374hrung tragend auf die Bekundungen des nicht offen ermittelnden Polizeibeamten gest374tzt hat, kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausschlie-337en. Die Sache bedarf neuer Aufkl344rung und Bewertung. Ein Durchentschei-den auf Freispruch 226 entsprechend dem Antrag der Verteidigung 226 scheidet aus. Eine die Verurteilung tragende Beweisw374rdigung auch ohne die Aussa-ge des Zeugen POK H. erscheint unter den gegebenen Begleitum-st344nden ungeachtet der begr374ndeten massiven Vorbehalte gegen den Zeu-gen S. nicht von vornherein ausgeschlossen. 30 31 Das neu berufene Tatgericht wird die Frage, ob der Angeklagte nach-weislich eine zur Erf374llung des 247 30 Abs. 2 StGB ausreichende hinreichend konkrete Annahme eines ihm vorget344uschten Morderbietens durch S. erkl344rt hat, auf der Grundlage des verbleibenden Beweisstoffs zu kl344ren ha-ben. Dabei wird es ma337geblich auch zu bedenken haben, inwiefern der An-geklagte unter den Begleitumst344nden gemeinsamer Haft an ein realisierba-res Gesch344ft mit S. 374ber die entgeltliche 334bernahme des Wohnheims - 13 - geglaubt haben kann, und wird in diesem Zusammenhang auch die Bedeu-tung der vom Angeklagten veranlassten Zahlung an S. zu w374rdigen haben. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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