5 StR 511/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Göttingen vom 22. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht die Anordnung der Sich e - rungsverwahrung allein auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt hat, nach der beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Maßregelanordnung o b - ligatorisch ist, für eine etwaige von der Revision diskutierte Ermessen s - ausübung also kein Raum verbleibt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 170; Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 66 Rdn. 19 jeweils m.N.). Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause
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