5 StR 511/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Febru-ar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 13. Juli 2007 im Strafausspruch auf-gehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Ju-gendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ihr Rechtsmittel dringt mit der Sachr374ge zum Strafausspruch durch. Im 334brigen ist es unbe-gr374ndet. 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Die Angeklagte wurde am 29. Oktober 1992 als nichteheliches Kind der sp344ter Get366teten C. H. geboren. Diese hasste den leiblichen Vater des Kindes, der sie geschlagen und nach der Geburt der Angeklagten verlassen hatte. Diese Hassgef374hle projizierte sie auf die Angeklagte, was in einer extremen emotionalen Vernachl344ssigung des Kindes zum Ausdruck 3 - 4 - kam. Mit zunehmendem Alter der Angeklagten wurde das Erziehungsverhal-ten der Mutter immer strenger. Zeitweise wurde das Wohnzimmer abge-schlossen, weil C. H. ihre Tochter nicht sehen wollte, die Ange-klagte durfte ihre Freunde nicht besuchen, sie erhielt kein Taschengeld und musste die Mahlzeiten allein im Kinderzimmer einnehmen. Wenn die Ange-klagte zu bestimmten Anl344ssen Geschenke bekam, wurden ihr diese von der Mutter vorenthalten. Mindestens seit ihrem 12. Lebensjahr wurde die Angeklagte auch re-gelm344337ig geschlagen und an den Haaren gezogen, gelegentlich wurden ihr auch B374schel aus den Locken geschnitten. Das Strafensystem der Mutter entwickelte sich zu einer 204Tyrannei223 (UA S. 4). C. H. hielt ihre Tochter nach der Schule praktisch isoliert. Sie dem374tigte und schikanierte die Angeklagte; bei Familienfeiern wurde sie in Gespr344che nicht einbezogen oder sogar 204r344umlich abseits gehalten223 (UA S. 4). Als die Angeklagte bereits die siebte Klasse besuchte, musste sie auf Gehei337 der Mutter kindliche und zum Teil abgetragene Kleidung anziehen, weshalb sie von ihren Mitsch374lern geh344nselt wurde. Die altersgerechte Kleidung schloss C. H. weg. 4 Im Mai 2006 biss C. H. der Angeklagten in den rechten Un-terschenkel, weil diese sich trotz m374tterlichen Verbots die Beine rasiert hatte. Einen Tag sp344ter schlug sie der Angeklagten mehrfach heftig ins Gesicht und zerrte an ihrer Jacke, woraufhin die Angeklagte zu Boden st374rzte, was die Mutter zum Anlass nahm, ihrer Tochter in den Bauch zu treten. Die Ange-klagte fl374chtete aus der Wohnung und erstattete eine Strafanzeige gegen ihre Mutter. 5 Die Angeklagte wurde alsdann auf ihren Wunsch durch das Jugend-amt in eine Einrichtung des betreuten Wohnens eingewiesen, wo sie etwa f374nf Monate mit 344lteren Jugendlichen zusammenlebte. Da die Angeklagte nicht gelernt hatte, mit Freiheiten umzugehen, kam es zu vorhersehbaren Problemen. Sie begann Haschisch und Alkohol zu konsumieren und hatte 6 - 5 - sexuelle Kontakte mit jungen M344nnern. Ihre bis dahin guten bis sehr guten Schulnoten verschlechterten sich, da sie h344ufig die Schule schw344nzte. Am 29. Oktober 2006, ihrem 14. Geburtstag, kehrte die Angeklagte in den Haus-halt der Mutter zur374ck. Wenngleich die Mutter unter dem Eindruck des gegen sie eingeleite-ten Verfahrens wegen Misshandlung Schutzbefohlener die Angeklagte nicht mehr schlug, fuhr sie doch fort, ihre Tochter zu maltr344tieren und zu dem374ti-gen. Zum Beispiel dr374ckte sie ihre Missachtung dadurch aus, dass sie die Angeklagte anspuckte. Als die Angeklagte entgegen der m374tterlichen Wei-sung einmal erst nachts nach Hause kam, lie337 die Mutter sie nicht in die Wohnung. 7 8 Allm344hlich wurde die Angeklagte widerspenstig und wollte sich von ih-rer Mutter nichts mehr sagen lassen. Nach Auseinandersetzungen begann sie sich selbst zu verletzen und an den Armen zu ritzen. Als die Mutter ihr mit Heimeinweisung drohte, lief sie mehrfach von zu Hause weg und schw344nzte die Schule. Am 13. Dezember 2006 226 die Angeklagte war wieder ausgeris-sen 226 stellte die Mutter einen Antrag auf Heimerziehung. Die Angeklagte wollte dies nicht, weil sie bef374rchtete, wegen der r344umlichen Entfernung den Kontakt zu ihrem Freund und zu einer bestimmten Freundin zu verlieren. Als sie am selbigen Abend von der Polizei nach Hause gebracht wurde, er366ffnete ihr die Mutter, dass das Ma337 nun voll sei und sie in das Kinderheim m374sse. Um ein erneutes Ausrei337en der Tochter zu verhindern, schloss sie im Beisein der Angeklagten die Wohnungst374r ab und versteckte den Schl374ssel. Der An-geklagten befahl sie, ins Kinderzimmer zu gehen und sich schlafen zu legen. Die Angeklagte bef374rchtete nun, ihre Freunde nicht mehr sehen zu k366nnen und wollte um jeden Preis die Wohnung verlassen. W374tend 374ber ihr Eingesperrtsein verfiel sie auf die Idee, ihre Mutter mit einem Messer zu bedrohen, um die Herausgabe des Schl374ssels zu er-zwingen. Sie holte aus der K374che ein Messer mit einer Klingenl344nge von 9 - 6 - 18 cm, das sie unter ihre Bettdecke legte. Zwischenzeitlich 374berlegte sie, dass sie ihre Mutter allein durch die Drohung mit einem Messer wohl nicht zur Herausgabe des Wohnungsschl374ssels werde zwingen k366nnen. Als sich die Mutter 226 mit ihrer Freundin telefonierend 226 dem Kinderzimmer n344herte, ergriff die Angeklagte das Messer und stellte sich unmittelbar hinter die Kin-derzimmert374r. Als die Mutter sie nun zum wiederholten Mal aufforderte, ins Bett zu gehen, versetzte sie ihr kurz hintereinander zwei wuchtige Stiche in den Schulter- und Brustbereich. Die Bitte ihrer Mutter, sie solle aufh366ren, be-achtete sie nicht. Sie versetzte ihr weitere Stiche, wobei C. H. zu Fall kam. Im Fallen forderte sie ihre Freundin 226 die telefonische Verbindung bestand noch 226 auf, die Polizei zu alarmieren. Als die Angeklagte dies h366rte, geriet sie noch mehr in 204Rage223 (UA S. 9) und entschloss sich sp344testens jetzt, ihre Mutter zu t366ten, um dem heimischen Gef344ngnis zu entkommen. Die Bitte ihrer Mutter 204L. , h366r222 doch bitte auf223 lie337 sie zwar kurz innehalten und 374berlegen. Im Bestreben, aus der Wohnung herauszukommen und ihre Freunde zu behalten, stach sie jedoch wenig sp344ter weiter auf ihre Mutter ein. Insgesamt versetzte sie ihr 26 Stiche, von denen sechs lebenswichtige Organe trafen. C. H. verstarb noch am Tatort. Sachverst344ndig beraten ist die Jugendkammer zu dem Ergebnis ge-langt, dass viele Umst344nde 226 die typische Konfliktentwicklung, die Zuspitzung der Situation, die Destabilisierung der Angeklagten, die Vielzahl der Messer-stiche, die Pers366nlichkeitsfremdheit der Gewalttat, das Fixiertsein auf den Wunsch, die Wohnung zu verlassen, ohne an die strafrechtlichen Folgen zu denken 226 f374r einen erheblichen schuldmindernden Affekt spr344chen. Dennoch k366nne in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen insbesondere auf-grund des Innehaltens und 334berlegens w344hrend der Tat lediglich von einer hohen affektiven Erregung der Angeklagten ausgegangen werden, die noch nicht zu einer erheblichen Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB gef374hrt habe. 10 2. Der Strafausspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 11 - 7 - a) Das Landgericht hat die Verh344ngung der Jugendstrafe gem344337 247 17 Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gest374tzt, obwohl die Angeklagte bei Begehung der Tat die Grenze zur Strafm374ndigkeit gerade erst um eineinhalb Monate 374berschritten hatte (vgl. Eisenberg, JGG 12. Aufl. 247 17 Rdn. 29 m.w.N.). Der Senat schlie337t vor dem Hintergrund der vom jugendpsychiatri-schen Sachverst344ndigen plausibel dargelegten Entwicklung der Pers366nlich-keit der Angeklagten mit den Auswirkungen auf ihre psychische Verfassung zur Tatzeit aus, dass die Jugendkammer bei Bejahung der Schwere der Schuld nicht alle daf374r ma337geblichen Umst344nde bedacht hat. 12 b) Durchgreifenden Bedenken begegnen indes die Erw344gungen, mit denen das Landgericht die H366he der Jugendstrafe begr374ndet hat. Der Viel-zahl der strafmildernden Faktoren hat es als straferh366henden Zumessungs-grund ma337geblich den Umstand gegen374bergestellt, dass die Angeklagte mit der T366tung ihrer Mutter schwere Schuld auf sich geladen habe. Diese Wen-dung deutet darauf hin, dass die Jugendkammer nicht allein auf die T366tung eines Menschen, sondern wesentlich auf einen mit der T366tung der eigenen Mutter gesteigerten Unrechtsgehalt abgestellt hat. Dabei verkennt die Ju-gendkammer, dass die Gr374nde, welche die T366tung der eigenen Mutter gene-rell als besonders verwerflich erscheinen lassen, hier nicht vorliegen; im Ge-genteil: Gerade die sogar mit Straftaten einhergehenden Erziehungsmetho-den sind f374r die Konflikttat der Angeklagten miturs344chlich geworden. 13 Die Jugendkammer hat eine Jugendstrafe in der verh344ngten H366he auch deshalb f374r erforderlich gehalten, weil im Blick auf die gravierenden M344ngel der m374tterlichen Erziehung ein hoher erzieherischer Nachholbedarf bestehe. Inwieweit die Verb374337ung der Jugendstrafe in dieser L344nge zur Be-hebung des festgestellten Erziehungsdefizits erforderlich ist, erl344utert das Landgericht hingegen nicht. Dies w344re schon wegen des jugendlichen Alters der Angeklagten erforderlich gewesen. Hierbei h344tte insbesondere erwogen werden m374ssen, wie die Jugendstrafe mit Blick auf die schulischen Belange sowie die pers366nliche Entwicklung der Angeklagten, die nach den Feststel- 14 - 8 - lungen des Landgerichts zur Bearbeitung der Tat- und Schuldproblematik dringend therapeutischer Behandlung bedarf, mit den im Jugendstrafvollzug zur Verf374gung stehenden Mitteln zeitlich zu bemessen ist (vgl. BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8 und 10). 3. Danach muss die Jugendstrafe neu bestimmt werden. Der Aufhe-bung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neu berufene Tatrichter wird die Jugendstrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen festzusetzen und zus344tzlich zu bedenken ha-ben, welche erzieherischen Wirkungen die seit der Tat vollzogene Untersu-chungshaft auf die Angeklagte bisher gehabt hat. 15 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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