5 StR 511/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 26. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berw344ltigte der Angeklag-te im Juni 2006 die Gesch344digte, die seit einigen Tagen bei ihm 374bernachte-te, und f374hrte gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Nach der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten ein weiteres 344hnliches Geschehen zur Last. Danach soll er schon im Oktober 2005 mehrere Finger in die Scheide der tief schlafenden Gesch344digten eingef374hrt haben. Hinsichtlich dieses Anklagepunktes (Tat-vorwurf zu 1 der Anklage) hat das Landgericht das Verfahren am letzten von acht Hauptverhandlungstagen nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2 Die Revision r374gt mit der zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge (vgl. hierzu BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisw374rdigung 5; Brause 3 - 3 - NStZ 2007, 505, 511) im Hinblick auf die im Urteil nicht abgehandelte Einstel-lung einen Er366rterungsmangel jenseits des unmittelbaren Urteilsgegenstan-des. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 204Der Revision kann auf die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe den Grund f374r die Einstellung des Tatvorwurfs zu 1 der Anklage nicht mitgeteilt, der Erfolg nicht versagt werden. 4 Die Urteilsgr374nde dienen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung gesagt und verlesen wurde. F374r Verfahrenseinstellun-gen nach 247 154 Abs. 2 StPO sieht die Vorschrift des 247 267 StPO keine ge-sonderten Dokumentationspflichten des Gerichts vor. Gleichwohl kann sich in rechtlich anspruchsvollen Konstellationen der Beweisw374rdigung die Notwen-digkeit ergeben, auf nach 247 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Straftaten im Rahmen der Beweisw374rdigung n344her einzugehen. Zu derartigen Sachverhal-ten z344hlen unter anderem serielle F344lle aus dem Bereich des Sexualstraf-rechts, in denen Aussage gegen Aussage steht und damit die 334berzeu-gungsbildung des Gerichts allein von der Einsch344tzung der Wertigkeit der Angaben des 202Belastungszeugen222 abh344ngt. Verh344lt es sich so und besteht die M366glichkeit, dass Umst344nde der ausgeschiedenen Straftaten Einfluss auf die 334berzeugungsbildung in den abgeurteilten F344llen haben k366nnen, muss sich das Gericht gedr344ngt sehen, hierauf im Urteil n344her einzugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2008 226 5 StR 143/08 226 [= StV 2008, 449]). 5 So liegt der Fall hier. 6 In dem abgeurteilten Fall hat sich das Landgericht mit der Glaubw374r-digkeit der Belastungszeugin eingehend auseinandergesetzt (UA S. 27 226 51). Hierbei ist es rechtsfehlerfrei auf mehrere Glaubw374rdigkeitsdefizite einge-gangen (UA S. 48 f.). Vergleichbare Inkonstanzen bestanden auch in dem nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall 1 der Anklage der Staatsanwalt-schaft Berlin vom 25. Juli 2007. Dies ergibt sich ausdr374cklich aus dem schrift- 7 - 4 - lichen Gutachten der Sachverst344ndigen G. , S. 49 f. (Revisionsbegr374n-dung S. 92 f.), welches auf die nach 247 344 Abs. 4 Satz 2 StPO zul344ssig er-hobene Verfahrensbeanstandung zur Kenntnis genommen werden kann. Vor diesem Hintergrund h344tte Veranlassung bestanden, auch auf diese potenziell glaubw374rdigkeitsrelevanten Aspekte im Urteil n344her einzugehen, zumal da in den Beweiskonstellationen Aussage gegen Aussage, wo die Sachverhalts-hypothese allein von den Angaben einer Belastungszeugin und ihrem Be-weiswert abh344ngt, s344mtliche Aspekte, die auf die Beweisw374rdigung Einfluss gewinnen k366nnen, im Urteil abgehandelt werden m374ssen.223 Dem schlie337t sich der Senat an. Er kann nicht ausschlie337en, dass das Tatgericht bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Begr374ndungsan-forderungen zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der verurtei-lungsbezogenen Angaben der Gesch344digten gelangt w344re, f374r die die Be-weislage in dem Parallelfall unbedingt bedeutsam ist. 8 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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