5 StR 511/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen: Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 A bs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Se p- tember 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. Juli 2011 verworfen wo r- den ist, aufgehoben. Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des La ndg e- richts Berlin vom 8. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstat und der Vortaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben , wobei auch zu erw ä- gen sein wird, durch Weisungen konfliktträchtige Kontakte des An geklagten zur Zeugin J . zu unterbinden . Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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