5 StR 511/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wir d das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 26. Juni 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur ückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (in Tat einheit mit versuchte r besonders schwere r räuberische r E r- pressung ) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Ang e- klagten hat mit der Sachrüge umfassenden Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der seit früher Jugend vielfach einschlägig vorbestrafte, drog ena b- hängige Angeklagte überfiel gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person am 19. Oktober 2010 eine Konsumverkaufsstelle in Leipzig. Sowohl er als auch die Frau hatten sich dabei durch über Mund und Nase gezogene Tücher maskiert; der Angek die Frau eine dunkle Kopfbedeckung. Die Ladenangestellten wurden von dem Angeklagten mit einer Spielzeugpistole, von seiner Begleiterin mit einem 1 2 3 - 3 - Küchenmesser bedroht. Er und seine Mittäterin erbeuteten Bargeld in Höhe von rund 7.500 . Nach der Tat flüchteten sie auf Fahrrädern. b) Das Landgericht hat die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestreitet und sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, aufgrund fo l- gender Umstände für erwiesen erachtet: Nach Aus sage des unbeteiligten Zeugen L . , der das Tatgesch e- hen und die Flucht der Täter von der Straße aus beobachtet hat, trug der Täter ein weißes Basecap. Ein solches wurde bei der Umfeldabsuche unmi t- telbar nach der Tat durch Polizeibeamte auf dem verm utlichen Fluchtweg der Täter in der Mitte einer Straße gefunden; trotz Nässe war es unverschmutzt. An dem Basecap dominierten DNA - Spuren, die dem Angeklagten zuzuor d- nen waren. Es fanden sich indes auch Spuren von zwei weiteren Personen, einer männlichen un d einer weiblichen, die nicht zugeordnet werden konnten. n- Die Zeugin F . , eine der Ladenangestellte n, hat bekundet, dass der Täter nach Damenparfüm geroch en habe (UA S. 27) . Die Zeugin W . , bei der der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wohnte , hat bekundet, dass er sich mit ihrem Parfüm ( il Sander Sun Woman ) gern von der Zeugin und d er Strafkammer aus eigener Sachkunde identifiziert, da die Berichterstatterin das Parfüm in der Vergangenheit selbst benutzt und den Geruch am Basecap wiedererkannt habe. Insgesamt gelangt die Strafkammer zu dem Schluss, dass es höchst unwahrscheinli zweite Mann, dessen DNA am Basecap nachgewiesen wurde, ebenso wie der Angeklagte, Damenparfüm benutzte, dieses auch am Tattag verwendete und ein weißes Basecap trug, welches zudem auch vom Angekl agten getr a- gen worden war. Die DNA - Spur des Angeklagten auf dem nach einem D a- 4 5 6 7 - 4 - menparfüm riechenden unmittelbar nach der Tat auf dem Fluchtweg gefu n- denen Basecap, die Beobachtungen des Zeugen L. , dass der Täter ein weißes Basecap trug und die Reakti on der Zeugin W . lässt hier nach Übe r- zeugung der Kammer einzig den Schluss zu, dass der Angeklagte Täter des S. 2 8). 2. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich - rechtlicher Nach prüfung nicht stand. Die Feststellungen der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer lückenhaften Beweiswürd i- gung. Das Landgericht hat nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass zwar die meist vom Angeklagten getragene Kappe d en von der Zeugin F . wahrgenommenen Duft verströmte, jedoch bei der Tat von einem a n- deren Mann getragen wurde. Diese Möglichkeit war angesichts der Tatsache nicht völlig fernliegend , dass der Angeklagte nicht der einzige Träger der Kappe war und wie sich aus der Schilderung der einigen seiner Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte ergibt im kriminellen Milieu verkehrte. Für den Ausschluss dieser Möglichkeit konnte der in der Beweiswürd i- gung der Strafkammer aufgeführten DNA - Mischspu r an einer Plastiktüte en t- scheidende Bedeutung zu kommen , die in dem überfallenen Geschäft aufg e- funden und den Tätern zugeordnet wurde . Nach den im Urteil zitierten Au s- führungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen war an der Plastiktüte eine Mischspur nachweisbar , für die der Angeklagte als Mitverursacher nicht ist (UA S. 26). Dies weist darauf hin, dass von der Sachve r- ständigen eine eindeutige Entscheidung zwischen Einschluss und Au s- schluss des Angeklagten als Spurenverursacher nicht v orgenommen wurde. Die Strafkammer durfte deshal b nicht wie geschehen ohne w eiteres als Indiz für dessen Täterschaft werten 26) . 8 9 10 - 5 - Angesichts der Lücke nhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bewei s- würdigung können die Feststellungen des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten und mithin der Schuldspruch keinen Bestand haben. 3. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht eine Täterschaft des Ang eklagten für erwiesen erachtet, weist der Senat auf Folgendes hin: Gegenüber dem vollendeten besonders schweren Raub tritt die ta t- einheitlich verwirklichte versuchte besonders schwere räuberische Erpre s- sung, die auf denselben Gegenstand gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 4 StR 554/03 mwN). Das neue Tatgericht wird eine Gesamtstrafenbildung mit der unter I.19 des angefochtenen Urteils genannten Verurteilung vorzunehmen haben. Bei erneuter An ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird zu prüfen sein, ob eine Entscheidung über die Re i- henfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 und 5 StGB zu treffen ist. Ins o- weit wird auf die Antragsschrift des Gener albundesanwalts vom 10. Okt o- ber 2012 Bezug genommen. Basdorf Schneider Dölp König Bellay 11 12 13 14 15
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