5 StR 511/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Januar 20 1 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 20 14 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , J ustiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angekl agten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen . Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen G r ü n d e Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Gener albundesanwalts, der die zu Gunsten des Ang e- klagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 1
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