BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 511/14 vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeu - tung u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten W . gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 20. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Adhäsions - und N e- benklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Revision des Angeklagten Wi . gegen das vorbezeic h- nete Urteil wird nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin C . entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Der Adhäsionsklägerin C . wird im Adhäsionsverfa h- ren für die Revi sionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin P . aus Berlin beigeordnet. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 8. De ze m- ber 2014 bemerkt der Senat: Die vom Angeklagten Wi . im Rahmen seiner ausschließlich a uf die Adh ä- sionsentscheidung beschränkten Revision erhobene Verfahrensrüge, dass das Landgericht den im Schlussvortrag seines Verteidigers gestellten Hilfsb e- weisantrag nicht beschieden habe (§ 244 Abs. 6 StPO), ist unbegründet, weil das Landgericht sich an die im Antrag vorgegebene Bedingung gehalten hat. - 3 - Wie sich aus dessen Begründung ergibt, hat der Angeklagte für den Fall, dass nicht von einer Adhäsionsentscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO abgesehen werde, die neuerliche Vernehmung der Adhäs ionsklägerin zu dem konkreten tatsächlichen Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten an den Taten der Haupttäter beantragt. Hierbei führt er weiter aus, dass der Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes und eines Schmerzensgeldes für den Zeitraum Janua r bis September 2012 wegen Beihilfe zu den Taten der Hauptt ä- e- weiligen Anspruchs jedoch ohne konkrete Feststellungen, durch welche Han d- lungen der Angeklagte zur Schadensverursachung beige tragen habe, nicht möglich sei. Dementsprechend hat das Landgericht eine Anspruchsberecht i- gung der Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten und die Mitangeklagten gesamtschuldnerisch (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB) für den genannten Zeitraum zuerkannt, wegen der bezifferten Beträge und eines weit e- ren Tatzeitraums von einer Ent scheidung im Adhäsionsverfahren aber abges e- hen. Eine Ergänzung der Adhäsionsentscheidung in Ziffer 17 des Urteilstenors (Ei n- fügen der Namen der beteiligten Adhäsionsbekl agten) ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht veranlasst, weil ein dem Landgericht unterla u- fenes Fassungsversehen nicht eindeutig ersichtlich ist. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy