ECLI:DE:BG H:2017:210317U5STR511.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 511 /1 6 vom 21 . März 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge zu 2. Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21 . März 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W . als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechtsanwalt D. als Verteidiger des Angeklagten M . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf d ie Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, sowe it die Angeklagten zur Tat II. A . freigesprochen worden sind . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts weg en - Gründe: Das Landgericht hat sich aus tatsächlichen Gründen nicht davon zu überzeugen vermocht, der Angeklagte A . habe durch die ihm zur Last gelegten Taten II. A . und B . mit Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge Handel getrieben und de r Angeklagte M . habe zur erstgenannten Tat Beihilfe geleistet. Die staatsanwaltschaftliche n, vom Generalbundesanwalt ve r- tretenen Revision en wende n sich nur gegen die Freisprüche vom Vorwurf der Tat II. A . Sie haben mit der jeweils erhobenen Sachrü ge Erfolg. 1 - 4 - 1. Zur Tat II. A. hat das Landgericht festgestellt: Am 1. Oktober 2014 sollten V ietnames en Met h amphetamin aus der Tschechischen Republik an eine unbekannt gebliebene Stelle in Leipzig liefern und dafür 20 kg Chlorephedrin erhalten. Das Tran sportfahrzeug wurde jedoch bereits gegen 6: 00 Uhr nahe Hof polizeilich kontrolliert ; der Kurierf ahrer wurde festgenommen , 3,917 kg Methamphetamin wurden sichergestellt . Der geso n- dert V erfolgte F . hatte das Chlorephedrin im Kofferraum eines gemietete n VW Golfs auf dem Parkplatz eines Lei pziger Fußballstadions bereitgestellt . Die ebenso gesondert verfolgte B . verließ am Morgen des genannten Tages gemeinsam mit ihrem Freund, dem Angeklagten A . , ihre Wo h- nung, fuhr mit einem glei chfalls gemieteten VW Golf allein zu dem bezeichneten Parkplatz und lud den Sack mit dem Chlorephedrin gegen 7 : 10 Uhr in den Ko f- ferraum ihres Wagens um. Währenddessen parkte der Angeklagte A . mit einem Audi A 8 in einiger Entfernung im hinteren Berei ch desselben Parkpla t- zes. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft h aben Erfolg, da die Bewei s- würdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) sachlich - rechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Das Revisionsgericht muss es allerdings grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Tatbeteiligung nicht zu überwinden vermag. D enn d ie Beweiswürdigung ist S a- che des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufe n sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertrieb e- ne Anforderungen gestellt worden sind. 2 3 4 5 - 5 - b) Die Bewei swürdigung erweist sich als lückenhaft. Au s den Urteil s- gründen erg ibt sich nicht , dass das Tatgericht die vom ihm behauptete umfa s- sende Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse tatsächlich vorgenommen hat . aa) Hinsichtlich des schweigenden Angeklagten A . hat d as Lan d- gericht zwar über das festgestellte Geschehen hinaus in den Blick genommen, dass dieser nach den als glaubhaft angesehenen Bekundungen der observi e- renden Polizeibeamten kurz vor B . auf d en Parkplatz des Stad i- ons gef ahren und mit Blickrichtung auf den Umladeplatz auf sie zum Stehen gekommen ist und in seinem Wagen sitzen geblieben ist . Es hat jedoch nicht erörtert , weshalb der Angeklagte die Strecke von der Wohnung zum Stadion getrennt von B . zurückgele gt hat und was ihn dazu bewegt haben könnte, sich zu früher Stunde ebenfalls auf dem von seiner Freundin zum U m- laden des Chlorephedrins aufgesuchten Parkplatz einzufinden. Hier hätte sich die Überlegung aufdrängen müssen, dass der Angeklagte seine Freundin bei ihrem Tun absichern oder ( auch ) überwachen wollte. Das Tatgericht hat es zudem unterlassen, eine am Tattag im Zeitraum von 8:09 bis 8:14 Uhr zwischen beiden Angeklagten erfolgte SMS - Korrespondenz in seine Gesamtschau einzubeziehen. Deren Inhalt lass en sich Hinweise darauf entnehmen, dass ihnen der bei Hof eingetretene Fehlschlag der Transportfahrt bereits bekannt war. bb) Betreffend den ebenfalls schweigenden Angeklagten M . dur f- te das Landgericht zwar zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass dieser a uf de m Parkplatz von den observierenden Kräften nicht gesehen worden ist. Es hätte sich aber nicht darauf beschränken dürfen, als möglicherweise belaste n- des Indiz nur den eben dargestellten SMS - Verkehr zu wer ten. Vielmehr hätte es darüber hina us dem Umstand Beachtung schenken müssen, dass es auf der 6 7 8 9 - 6 - Fahrt des Angeklagten A . zum Stadion um 7:04 Uhr an der von diesem nur wenige hundert Meter entfernten Kreuzung straße zu einem etwa eine Minute dauernd en Treffen mit dem Angeklagten M . gekommen ist. cc) Schließlich lässt sich den Urteil sgründen nichts Näheres zu den pe r- sönlichen Verhältnissen der Angeklagten entnehmen . Insbesondere bleibt o f- fen, ob der zur Fahrt genutzte Audi A 8 im Eigentum de s Angeklagten A . stand und au f welche Weise das Fahrzeug gegebenenfalls finanziert worden ist. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, ob die Angeklagten anderweitig straffällig geworden sind und gegebenenfalls in welcher Weise . Eine derartige Mitteil ung kann aber auch im Falle eines Freispruchs geboten sein. Denn sie vermag u n- ter Umständen Aufschluss darüber zu geben, ob einem Angeklagten die Beg e- hung von Straftaten, die mit der ihm zur Last gelegten vergleichbar sind, wesensfremd ist oder ob er sich über entsprechende Verbote bereits hinwegg e- setzt hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 4 2 3 /16 ). c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tat gericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung aufgrund d er gebotenen wertenden G e- samtschau aller be - und entlastenden Indizien die Überzeugung von der B ete i- ligung der Angeklagten an der Tat II. A. gewonnen hätte. Die Sache bedarf de s- halb neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Hierzu bemerkt der Senat: Das neue Tatgericht wird Geleg enheit zur Prüfung haben, ob die von der Revision auf der letzten Seite der Revisionsb e- gründung gegebene Erklärung für die festgestellte Abweichung der letzten Zi f- fern der verfahrensrelevanten 15 - stelligen International Mobile Equipment Ide n- tities (IMEI) z utrifft (vgl. Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunik a- tion und Post, 2000 Nr. 7, S. 1247 ) . 10 11 12 - 7 - Soweit das Landgericht ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat, vermag der Senat aufgrund der Angaben in den Urteilsgründen (UA S. 16 f.) und des V ortrags der darauf bezogenen Verfahrensrüge nicht abschließend zu prüfen, ob die infolge des amtsgerichtliche n Beschlusses vom 25. Septe m- ber 2014 gewonnenen Erkenntnisse hätten berücksichtigt werden dürfen. Allein die teilweise fehlerhafte Begründung stünd e dem angesichts der weiteren für die Entscheidung des Ermittlungsrichters angeführten gewichtigen Argumente jedenfalls nicht zwingend entgegen. 4. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerke n- nung von Haftentschädigung ist damit geg enstandslos. Sander Schneider Dölp König Berger 13 14
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