ECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR511.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 511/17 vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 25. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Flensburg vom 12. Juli 2017 im Schuldspruch zu den Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe sowie im gesamten S tra f- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verwor fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten veru r- teilt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachpr ü- fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 de r Urteilsgrü n- de keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift z u- treffend dargelegt hat, hat das Landgericht insofern zwar den Beginn des ma ß- geblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind. 2. Der Senat hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwi schen Taten und Urteil zugunsten des Angeklagten b e- rücksichtigt, diesen Milderungsgrund aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen s exuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große S e- nat für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewe rtung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 2 StR 219/15). Da das Landgericht den bezeichneten Mild erungsgrund durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten Strafen hierauf beruhen. 2 3 - 4 - 3. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen b e- darf es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher 4
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