5 StR 512/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Febru-ar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Kr. als Verteidiger f374r den Angeklagten K. , Rechtsanwalt W. als Verteidiger f374r den Angeklagten G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 30. Mai 2007 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu Freiheitsstrafen von jeweils f374nf Jahren und neun Monaten verur-teilt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Re-visionen vor allem gegen die Strafzumessung, wobei der Angeklagte G. seine Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt hat. Die Rechtsmittel, 374ber die der Senat nach Terminsantrag des Generalbundes-anwalts zu entscheiden hatte, bleiben entsprechend dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierten die Angeklagten Silvester 2006 bei einem Bekannten in dessen Wohnung. Im Verlauf der Fei-er gewann der ebenfalls anwesende Nebenkl344ger den unzutreffenden Ein-druck, dass der Angeklagte K. seine Freundin 204anmache223. Der Angeklag-te G. konnte den Nebenkl344ger zun344chst durch intensives Einreden beruhi-gen. Als sich die Angeklagten sp344ter gegen 2.30 Uhr verabschiedeten, strich der Angeklagte K. dem Kleinkind der Freundin des Nebenkl344gers, das 2 - 4 - diese auf dem Arm trug, 374ber den Kopf. Dies missdeutete der Nebenkl344ger und nahm den Angeklagten K. aus Eifersucht und Wut in den 204Schwitz-kasten223. Es entwickelte sich eine Rangelei, in die der Angeklagte G. ein-griff, um seinem Freund zu Hilfe zu kommen. Durch andere G344ste konnten die K344mpfenden schlie337lich getrennt werden. Der Nebenkl344ger entschloss sich, die Wohnung zu verlassen, um sich und die Situation zu beruhigen. In der Wohnung diskutierten die Angeklagten etwa f374nf Minuten lang 374ber das Geschehene. Dabei wirkte auf den Angeklagten G. eine Blutal-koholkonzentration von 1,34 Promille, auf den Angeklagten K. eine sol-che von 2,05 Promille ein. W344hrend der Angeklagte K. zun344chst beson-nen blieb und nach Hause gehen wollte, 344u337erte der 374ber das Scheitern sei-nes Schlichtungsversuchs erboste Angeklagte G. : 204Ich lasse mir das nicht gefallen, was der mit meinem Kumpel gemacht hat223. Nunmehr entschloss sich der Angeklagte K. ebenfalls, es dem Nebenkl344ger 204heimzuzahlen223. Nachdem sie gemeinsam einige Minuten erfolglos die umliegenden men-schenleeren Stra337en abgesucht hatten, bemerkten sie den Nebenkl344ger, der mit dem R374cken zu ihnen die Stra337e hinunterging. Beide zogen ihre Messer und liefen zu ihm. Als sie den Nebenkl344ger erreichten, drohten sie ihm: 204Jetzt machen wir Dich fertig223. Bevor der Nebenkl344ger sich umdrehen konnte, dr344ngte G. ihn in einen Hauseingang. Dort versetzten die Angeklagten ihm mehrere Messerstiche in das Ges344337 und in den Oberschenkel. Der Neben-kl344ger versuchte, sich durch Abwehrbewegungen zu sch374tzen, weswegen die Angeklagten erkannten, dass sie nicht mehr nur gezielt Beine oder Ge-s344337 treffen k366nnen. Dennoch stachen sie beide weiter auf ihn ein und trafen ihn u. a. in den R374cken in H366he der Lungenfl374gel, wodurch er eine lebensbe-drohliche Verletzung erlitt. 3 Die Abwehrbewegungen des Nebenkl344gers wurden schw344cher, schlie337lich befand er sich nur noch in einer Hockstellung. Der Angeklagte G. schrak nun zur374ck und h366rte abrupt auf, w344hrend der Angeklagte K. weiter zustechen wollte. Der Angeklagte G. zog ihn jedoch zur374ck, was 4 - 5 - ihm nur mit 204gutem Zureden223 und 204nicht unerheblichem Kraftaufwand223 gelang. Der Angeklagte K. bemerkte abschlie337end: 204So, jetzt sind wir quitt223. Bei-de verlie337en schnellen Schrittes den Tatort. Der Nebenkl344ger konnte nur durch eine sofortige Operation vor dem Tode gerettet werden. Das Landgericht hat das Geschehen als einen Totschlagsversuch ge-wertet, von dem beide Angeklagten jedoch strafbefreiend zur374ckgetreten sei-en. Bei der Begehung der vollendeten gef344hrlichen K366rperverletzung sei die Schuldf344higkeit bei keinem der Angeklagten erheblich vermindert gewesen. Die Annahme eines minder schweren Falles gem344337 247 224 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens des 247 224 Abs. 1 StGB hat es zu Gunsten der Angeklagten insbesondere ihre Gest344ndnisse, ihre Bereitschaft zur 204Schadenswiedergutmachung223, eine 204leichte alkoholische Enthemmung223 und 204eine gewisse affektive Aufladung im Sinne einer Ver344rgerung223 374ber das Verhalten des sp344teren Opfers gewertet. Au337erdem hat es bedacht, dass es sich um junge Erwachsene handelt. Straferschwerend hat es hingegen neben der intensiven Vorgehensweise vor allem ber374cksichtigt, dass drei Varianten des Tatbestands des 247 224 Abs. 1 StGB erf374llt seien, das Verhalten der Erf374llung der vierten Tatbestandsvari-ante nahe komme, beide Angeklagte 226 wenn auch in unterschiedlichem Um-fang 226 vorbestraft seien und sie 204nicht spontan, sondern nach ausf374hrlicher 334berlegung223 zur Befriedigung ihres Rache- bzw. Ehrgef374hls gehandelt h344t-ten. Au337erdem hat es darauf abgestellt, dass vom Angeklagten G. zwar die Initiative zum Ablassen vom Nebenkl344ger ausgegangen, er aber auch die 204treibende Kraft223 bei der Fassung des Tatentschlusses gewesen sei. 5 2. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldspr374che. Die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 6 a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverst344ndigen ei-ne relevante Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit durch eine schwere seeli- 7 - 6 - sche Abartigkeit bereits deswegen abgelehnt hat, weil bei beiden Angeklag-ten keine Pers366nlichkeitsst366rung, sondern lediglich eine von latenter Aggres-sionsbereitschaft mit besonderer Empfindsamkeit gegen374ber Kr344nkungen gepr344gte Pers366nlichkeit bei dem Angeklagten K. und eine selbstunsiche-re Pers366nlichkeitsstruktur bei dem Angeklagten G. vorliege, ist dies nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Ankn374pfungspunkte und Darlegungen des Sachverst344ndigen f374r diesen Befund sind im Urteil in nachvollziehbarer Wei-se wiedergegeben (vgl. BGH NStZ 2003, 307). b) Das Landgericht hat auch gepr374ft, ob bei den Angeklagten ein Af-fekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung vorgelegen haben k366nnte. Es hat dies 226 auch insoweit sachverst344ndig beraten 226 f374r beide An-geklagten aufgrund einer hinreichenden Gesamtbetrachtung der f374r und ge-gen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechenden Kriterien in rechtsfehlerfreier Weise verneint (vgl. BGHR StGB 247 20 Bewusstseinsst366-rung 3 und 5; BGHR StGB 247 21 Affekt 4 bis 6). Der Senat besorgt insbeson-dere nicht, dass das Landgericht wesentliche, f374r einen affektiven Ausnah-mezustand sprechende Indizien nicht bedacht oder in ihrer Bedeutung f374r die Annahme eines Affekts verkannt haben k366nnte. 8 aa) So hat es gesehen, dass die 204h366here alkoholische Beeinflussung223 des Angeklagten K. als konstellativer Faktor einen Affekt beg374nstigen kann (vgl. BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 11; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 226 5 StR 504/06 Rdn. 14 m.w.N.). Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Alkoholisierung des Angeklagten als 204leich-te alkoholische Enthemmung223 226 ersichtlich nur zur Abgrenzung zu einer allein alkoholbedingten Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit, die es vertretbar ausgeschlossen hat 226 w374rdigt, zeigt dies hier keinen Wertungsfehler im Rahmen der Pr374fung eines Affektes auf. Denn es er366rtert ausdr374cklich die Beeinflussung des Angeklagten durch die Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille (anders der Sachverhalt in BGH StraFo 2007, 501). Demge-gen374ber hat es aber den beachtlichen, gegen einen Affekt sprechenden Indi- 9 - 7 - zien 226 vor allem dem Entstehen des Tatentschlusses nach einer Phase der Besinnung, um sich f374r die vermeintlich erlittene Ehrkr344nkung zu r344chen, und die zielstrebige und 374berlegte Suche nach dem Opfer 226 ein st344rkeres Ge-wicht beigemessen und so ausgeschlossen, dass die Alkoholisierung im Zu-sammenwirken mit der 204gewissen affektiven Aufladung im Sinne einer Ver344r-gerung223 eine die Schuldf344higkeit erheblich beeintr344chtigende tiefgreifende Bewusstseinsst366rung begr374ndet hat. Dies zeigt auch unter Ber374cksichtigung der dargelegten Pers366nlichkeit des Angeklagten keinen Rechtsfehler auf. bb) Das Landgericht durfte in diese Gesamtbetrachtung einstellen, dass die Angeklagten sich an das Tatgeschehen erinnern. Diesen Aspekt hat es ersichtlich nicht als Ausschlusskriterium, sondern lediglich als ein Indiz f374r eine intakte Steuerungsf344higkeit zugrundegelegt (vgl. BGHR StGB 247 20 Be-wusstseinsst366rung 5; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 226 5 StR 504/06 Rdn. 11 m.w.N.). Angesichts des Umstands, dass die Angeklagten den Ne-benkl344ger auf offener, aber 204menschenleerer223 Stra337e attackierten und erst zustachen, nachdem sie ihn in einen Hauseingang gezogen hatten, begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht die Tat nicht als ein Handeln oh-ne Sicherungstendenzen bewertet hat. 10 3. Auch die vom Landgericht im 334brigen vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen und die Bemessung der Strafen sind nach Ma337gabe der insoweit eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungskompetenz nicht zu beanstanden. 11 Das Landgericht hat die nach 247 267 Abs. 3 S344tze 1 und 2 StPO be-stimmenden Erw344gungen dargelegt und rechtsfehlerfrei gegeneinander ab-gewogen. Es ist auszuschlie337en, dass es einseitig nur strafsch344rfende Fakto-ren bedacht h344tte, da es ausdr374cklich auch die mildernden Gesichtspunkte 226 darunter vor allem das Gest344ndnis der Angeklagten und der Umstand, dass sie noch junge Erwachsene sind 226 in den Blick genommen und in die erforderliche und f374r jeden der beiden Angeklagten auch erfolgte Gesamtbe- 12 - 8 - trachtung der individuellen Strafzumessungsgesichtspunkte einbezogen hat. Dass diese nicht zu einer milderen Strafe gef374hrt haben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht allein die fehlende Spontaneit344t als strafsch344rfenden Umstand gewertet hat (vgl. hierzu BGH StraFo 2007, 512; StV 1995, 584), vielmehr ergibt sich aus dem Zu-sammenhang, dass es die 204Tatbegehung nach ausf374hrlicher 334berlegung223 als belastenden Faktor ber374cksichtigt hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten K. sind trotz der f374r sich genommen bedenklichen Bezeichnung als 204leicht223 noch nicht rechtsfeh-lerhaft unterbewertet. Ersichtlich wollte das Landgericht durch diese Bewer-tung nur zum Ausdruck bringen, dass die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht vorliegen, es diesem Umstand aber dennoch schuldminderndes Ge-wicht beigemessen hat. Die strafsch344rfende Ber374cksichtigung der Vorbelas-tungen begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dass es sich um nach Jugendrecht geahndete Verfehlungen handelt, denen keine ein-schl344gigen Delikte zugrundelagen, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 24, 198). Mit dem unterschiedlichen Gewicht der Vorbelastungen bei beiden An-geklagten hat sich das Landgericht in ausreichender Weise auseinanderge-setzt. 13 Auch das 226 von beiden Revisionsf374hrern mit entgegengesetzter Ziel-richtung angegriffene 226 Sanktionsgef374ge zwischen den beiden Angeklagten zeigt keinen Wertungsfehler auf. Hierzu weisen die Urteilsgr374nde aus, dass das Landgericht die Strafe f374r beide Angeklagte nach individueller W374rdigung anhand der jeweils in ihrer Person verwirklichten Strafzumessungsgesichts-punkte bestimmt hat. Soweit das Landgericht ausf374hrt, dass sich eine Abwei-chung im Strafma337 204verboten223 habe, stellt es ersichtlich darauf ab, dass strafsch344rfende Faktoren bei einem Angeklagten durch die nur in seiner Per-son verwirklichten Strafmilderungsgesichtspunkte ausgeglichen worden sei- 14 - 9 - en, so dass die Schuld bei beiden Angeklagten im Ergebnis gleich schwer wiege. Soweit im 334brigen geltend gemacht wird, das Landgericht habe den Stellenwert der belastenden Faktoren verkannt, stellt dies den unbeachtli-chen Versuch dar, die W374rdigung des Tatrichters durch eine eigene zu er-setzen und die f374r und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte anders zu gewichten. 15 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy