5 StR 512/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25 . Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Oktober 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La ndgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwi e- sen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten nach siebentägiger Hauptve r- handlung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat entspr e- che nd dem Antrag des Generalbundesanwalts bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete Beweiswü r- n Angaben des Angeklagten, s o- weit ihnen gefolgt worden ist, und im Übrigen auf den aus dem Hauptve r- Der Hinweis auf eine Geständigkeit des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ändert hieran nichts . Es sind jedenfalls die Begleitumstände des Tatgesch e- hens nicht umfassend vom Angeklagten eingeräumt worden. 1 2 - 3 - Die Schwurgerichtskammer hat, nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelang t war, das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Auf den nach Urteilszustellung erfolgten Ei n- wand des Verteidigers, er habe vor Fristablauf mit Telefax Revision eing e- legt, wurde das Telefax tats ächlich im Gericht aufgefunden und dem Vorsi t- zenden am 24. Juli 2012 vorgelegt. Daraufhin wurde das Urteil nunmehr erneut dem Verteidiger zugestellt. Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Ein Telefax ist dem G e- richt zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., Vor § 42 Rn. 18). Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamk eit 1, und vom 20. Oktober 20 11 2 StR 405/11, NStZ - RR 2012, 118). Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der U r- teilsgründe kommt nicht in Betracht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in besonders gelagerten, der Wiedere insetzung ähnlichen Fällen in entsprechender A nwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO die Urteilsgründe ergänzt werden können, wenn das Landgericht bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit d es § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2, und vom 20. Okt o- ber 2011 2 StR 405/11, NStZ - RR 2012, 118; Meyer - Goßner, aaO, § 267 Rn. 30). Die sich nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmende Frist für eine solche Ergänzung der Urteilsgründe ist jedoch vorliegend bereits verstrichen, 3 4 5 - 4 - weil die Frist mit der Kenntnis der Strafkammer von dem Versehen zu laufen beg onnen hat , hier also am 24. Juli 2012. Der neue Tatricht er wird bei einer eventuell wiederum gebotenen Pr ü- fung von § 213 StGB, 2. Alt. i . V . m . § 21 StGB zu beachten haben, dass dem Angeklagten die von § 21 StGB mitgeprägte Handlungsintensität nicht unei n- geschränkt anzulasten ist. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 6
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