ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR512.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 512/16 vom 8 . Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Re vision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 12. Juli 2016 aufgehoben; davon ausgenommen sind die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen, die aufrecht erhalten bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinhei t mit Bedrohung sowie wegen Missbrauchs von Notrufen, Diebstahls in drei Fällen und Bedrohung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachb e- schädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru r- teilt und seine Unterbringung in einem psy chiatrischen Krankenhaus angeor d- net. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte, der an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Phasen in einem Residualz u- 1 2 - 3 - stand aufgrund einer chronifizierten Psychose leidet und seit Mitte der Neun z i- r- den war, folgende Taten: Am 2. Juli 2015 rief er wiederholt über den Polizeinotruf im Lage - und Führungszentrum der Polizei an und drohte unter anderem mit der Vernichtung Berlins (Tat 1). Zwei Tage später beschimpfte er eine Kundin in einem Supermarkt und bezichtigte sie des Diebstahls einer Schale Erdbeeren. Nachdem die Kundin verängstigt das Geschäft verlassen hatte, aß er selbst einen Teil der Erdbeeren und entfernte sich schließlich aus dem Geschäft, ohne diese zu bezahlen (Tat 2). Den Ladendetektiv, der ihn stellte, und die herbeigerufenen Polizeib e- amten beschimpfte er ebenso wie unbeteiligte Passanten. Aufgrund seines fremdaggressiven Verhaltens wurde er in eine ps ychiatrische Fachklinik g e- bracht. Am 31. August 2015 steckte er in einem Supermarkt Waren im Wert von 4,77 wurde wiederum von dem Ladendetektiv gestellt, dem er auf entsprechende Aufforderung in sein Büro folgte. Herbeigerufene Polizeibeamte fanden in der Hosentasche des Angeklagten ein kleines Werkzeugtool mit Messer und in se i- nem Rucksack einen klappbaren Korkenzieher mit Messer (Tat 3). Am 16. Oktober 2015 betrat er erneut denselben Supermarkt in dem ihm inzwischen wegen eines weiteren nicht ve rfahrensgegenständlichen Diebstahls Hausverbot erteilt worden war. Von einer Mitarbeiterin auf dieses Hausverbot angesprochen setzte er seinen Weg durch das Geschäft fort und befüllte seinen 3 4 5 6 - 4 - Einkaufskorb mit Waren. Als sich die Zeugin unter erneutem Hinwei s auf das Hausverbot weigerte, die Waren abzukassieren, be herumzu , Sodann trat er gegen eine Metallstange, die sich dabei verbog (Tat 4). Drei Tage später betrat der Angeklagte einen anderen Supermarkt trotz des auch dort bestehenden Hausverbots. Nachdem er von einem Mitarbeiter auf das Hausverbot hingewiesen worden war, entleerte der Angeklagte im B e- reich der Kasse aus einer Sporttasche eine Reihe von zuvor den Ve rkaufsreg a- f- forderung zum Verlassen des Ladens reagierte er aufgeregt und holte mit einer gefüllten Weinflasche gegen den Mitarbeiter aus. Dann zog er ein Brotmesser aus seiner Hosentasc he und rannte das Messer ausgestreckt vor sich haltend in den Ausgangsbereich des Geschäfts. Da ihm der Zeuge den Weg verstellte, wich er jedoch aus und wurde schließlich von einem weiteren Zeugen, vor dem e- drängt. Nachdem dem Angeklagten das Messer aus der Hand gefallen war, gelang es den Zeugen , den Angeklagten bis zum Erscheinen der Polizei fes t- zuhalten. Dabei äußerte dieser, er sei Gott und alle hätten vor ihm niederz u- knien (Tat 5). Am 10. November 2015 nahm der Angeklagte in einem Warenhaus G e- ohne zu bezahlen (Tat 6). Er wurde von zwei Ladendetektiven verfolgt und in der Fußgängerzone angesprochen. Der Ang eklagte beleidigte die Zeugen unter h- tung, wobei er versuchte, sie mit seinem Urinstrahl zu treffen. Die herbeigeruf e- 7 8 - 5 - nen Polizeibeamten brachten ihn erneut in eine psychiatrische Kl inik. Auf der Fahrt dorthin drohte der Angeklagte, eine Bombe in Berlin zu zünden. 2. Das Landgericht hat die Taten wie folgt gewertet: Tat 1 als Missbrauch von Notrufen (§ 145 Abs. 1 StGB), Taten 2, 3 und 6 als Diebstähle (§ 242 Abs. 1 StGB), Tat 4 als Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung (§ 123 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 52 Abs. 2 StGB) und Tat 5 als Diebstahl mit Waffen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sachverständig beraten ist es zu dem Ergebnis gekom men, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankung bei allen Taten sicher erheblich vermindert, jedoch i- aggressive bedrohliche Handlungen im Bereich von gewaltt ä- tigen Konfrontationen, insbesondere auch Messerangriffe, mit hoher Wah r- e- A S. 32); jedoch zeige ger a- de Tat 5, dass die häufigen Konfrontationen des Angeklagten mit durch seine Handlungen betroffenen Personen jedenfalls dann eine hohe Gefährlichkeit aufwiesen, wenn er bewaffnet sei. 3 . Der Schuldspruch kann nicht bestehen bl eiben. a) Im Fall 5, also derjenigen Tat, auf die das Landgericht die Unterbri n- gungsentscheidung in erster Linie stützt, belegen schon die Feststellungen die Begehung eines Diebstahls nicht (mit Waffen, § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landg ericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bereits mit dem Hineinlegen der Waren in seine Sporttasche neuen (eigenen) Gewah r- sam an den Gegenständen erlangt hab e (UA S. 24). Schon dies erscheint zwe i- 9 10 11 - 6 - felhaft, da nicht ersichtlich ist, ob der Angeklagt e die Waren verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Sporttasche transportierte. Jede n- falls hat das Landgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der Angeklagte die Waren mit Zueignungsabsicht in seine Sporttasche gelegt hatt e. Da er die Tasche im Kassenbereich entleerte, ergibt sich eine zuvor bestehe n- de Zueignungsabsicht auch nicht ohne weiteres aus dem äußeren Tatgesch e- hen. Der Senat schließt nicht aus, dass vom neuen Tatgericht insoweit ergä n- zende Feststellungen getro ffen werden können, die einen Gewahrsamsbruch und eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen. b) Ungeachtet der an sich zutreffenden rechtlichen Würdigung der übr i- gen (rechtswidrigen) Taten hebt der Senat den gesamten Schuldspruch auf. Angesichts d er im Urteil dargestellten Schwere der psychischen Erkrankung des Angeklagten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass seine Schuldfähigkeit zumindest bei Begehung einiger der Taten vollständig aufgehoben war, zumal die zahlreichen früheren Ermittlungsverfa hren gegen den Angeklagten jeweils wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden Fähigkeit des Angeklagten , h- verständige und mit ihm das Landgericht insoweit abstellen, spricht na ch Au f- fassung des Senats nicht ohne weiteres gegen eine Aufhebung der Steu e- rung s fähigkeit des Angeklagten, da sich diese Interaktionen in den Fällen 2, 4, Verwirrung gekennzeichn et erscheinen. 12 13 - 7 - 4 . Hinsichtlich der Anordnung der Maßregel weist der Senat auf Folge n- des hin: Insbesondere wenn das neue Tatgericht im Fall 5 nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eine Diebstahls mit Waffen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sondern lediglich diejenigen einer Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) fes t- zustellen vermag, wird es sich angesichts des geringen Gewichts auch der ü b- rigen Anlasstaten mit den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB (in der Fassun g vom 8. Juli 2016) auseinanderzu se tzen haben. In diesem Zusammenhang kann früheren rechtswidrigen Taten, die wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht zu einer Anklage gekommenen sind, sowie vor allem den im angefocht e- nen Urteil erwähnten Brandlegungen entscheidende Bedeutung zukommen. Hierzu sind dann jedoch nähere, durch die Beweiswürdigung unterlegte Fes t- stellungen zu treffen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Feilcke 14
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