ECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR512.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 512/17 vom 6 . März 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gem äß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO am 6 . März 2018 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 10. Juli 2017 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe we gen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwere n Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzl i- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfä l- schung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, d a- von in einem Fa ll in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung , in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Unfallverhütungs - und Nothilfemitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren o hne Fahrerlaubnis, wegen vorsät z- licher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckung s- beamte und Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in e i- nem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit vorsätzl i- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit einem Verstoß g e- gen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt ist. - 3 - Die weitergehende Revision wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die weiteren Ko s- ten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in der Be schlussformel genannten Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Teileinstell ung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Urteilsfeststellungen tragen im Fall 10 nicht den Schuldspruch w e- gen Hehlerei. Eine Änderung des Schuldspruchs und Verurteilung des Ang e- klagten wegen Diebstahls oder Unterschlagung ist dem Senat nicht möglich, da hinreichende Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen an dem vom Angeklagten an sich genommenen Handy fehlen. Der Senat stellt daher aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Gene ralbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vo r- läufig ein. Er kann ausschließen, dass das Landgericht bei Entfallen der Tat 10 auf eine noch geringere als die im Rahmen einer Verfahrensabsprache ve r- hängte Ju gendstrafe erkannt hätte . 1 2 - 4 - Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass Verfahrensabsprachen im Jugendstrafverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen ( BT - Dr uck s. 16/12310, S. 10 ) und eine solche gerade im vorliegenden Fall u n- ter erzieher ischen Gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint . Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 3
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