5 StR 513/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. November 2002in der Strafsachegegenwegen Geldwäsche u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des LandgerichtsBerlin vom 6. Mai 2002 wird verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-worfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbe-helfe zu tragen.G r ü n d e Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nachVerkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtethat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschlußan die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: Ichnehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln. DieErklärung wurde vorgelesen und genehmigt.Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-klagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag anihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor.Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und inanderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der - 3 -getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigungund dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotzwirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässigund muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.;BGH, Beschl. vom 5. September 2001 5 StR 386/01).Harms Häger GerhardtRaum Brause
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