5 StR 513/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 15. Juni 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter N366tigung in 13 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da der Antragsteller die Revi-sionsbegr374ndungsfrist nicht vers344umt hat. 1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 2 a) Nach den Feststellungen schrieb der Angeklagte im Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 zun344chst f374nf Briefe an Bremer Gerich-te, die mit von ihm betriebenen Zivilrechtsstreitigkeiten befasst waren, sowie an seine Wohnungsvermieterin und das Bundesverfassungsgericht. In die-sen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und drohte mit der Ermordung von Adressaten und weiteren Personen in ihrem Umfeld, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Zeitraum vom 12. Juni 2006 bis zum 4. Oktober 2006 schrieb der Angeklagte weitere acht Brie- 3 - 3 - fe solchen Inhalts an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, an das Amtsgericht Bremen, an die Bremer Generalstaatsanw344ltin sowie die Gene-ralbundesanw344ltin. In einigen dieser Briefe setzte er Fristen, in denen seine Forderungen erf374llt werden sollten, anderenfalls er seine Drohungen 226 die Ermordung einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbe-sondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Ge-richtsverfahren 226 wahrmachen wollte. Den letzten dieser Briefe verfasste der Angeklagte w344hrend seiner vorl344ufigen Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer schweren Pers366nlichkeitsst366rung mit narzissti-schen und paranoid-querulatorischen Z374gen im Sinne einer schweren seeli-schen Abartigkeit leide. Diese lasse zwar die Unrechtseinsicht 204im Wesentli-chen223 unbeeintr344chtigt, f374hre aber zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit. Bei ihm habe sich im Laufe der Zeit ein wahnhaft aus-uferndes Gedankengebilde aufgebaut (UA S. 26), welches dazu gef374hrt ha-be, dass er v366llig unansprechbar und uneinsichtig geworden sei. Au337erdem habe er Gr366337enideen, weshalb er sich zu den in den Briefen erhobenen For-derungen und der Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen berechtigt f374hle. Zudem empfinde er 204krankhafte Genugtuung an der m366glichen Wir-kung seiner Drohungen223 (UA S. 26). W344hrend die Sachverst344ndige eine er-hebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit nur nicht ausschlie337en konn-te, da der Angeklagte auf Fragen in der Hauptverhandlung 204noch deutliche Empfindungen und Reaktionen auf Befindlichkeiten seines Gegen374bers223 ge-zeigt habe und es deswegen nicht sicher sei, ob sein Verhalten nicht doch noch von der 204Intentionalit344t seiner Absichten223 bestimmt sei, hat sich die Strafkammer davon 374berzeugt, dass der Angeklagte mit 204Sicherheit von der Rigidit344t und Geschlossenheit seines Denkens pr344okkupiert223 sei und deswe-gen die Steuerungsf344higkeit sicher erheblich vermindert sei (UA S. 25, 26). 4 - 4 - b) Die Beurteilung der Schuldf344higkeit und damit auch die Begr374ndung der Ma337regel halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 aa) Das Vorliegen einer (blo337en) schweren anderen seelischen Abar-tigkeit im Sinne des 247 20 StGB ist nicht tragf344hig festgestellt. Das dargelegte St366rungsbild, vor allem die Betonung des wahnhaften Erlebens, aber auch die festgestellten krankhaften Anteile des Zustands h344tten Anlass zur Er366rte-rung geboten, ob die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung durch die Sach-verst344ndige den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten zutreffend be-schreibt. Eine 226 auch aufgrund einer noch Anfang 2006 gestellten Ver-dachtsdiagnose einer paranoiden Psychose bzw. einer wahnhaften St366rung (UA S. 22) sich aufdr344ngende 226 Auseinandersetzung mit differentialdiagnos-tisch beachtenswerten anderen St366rungsbildern, z. B. der wahnhaften St366-rung (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer St366rungen, 4. Aufl. F22.0) oder der paranoiden Schizophrenie (ICD-10, aaO F20.0) im Sinne einer krankhaften seelischen St366rung l344sst sich den Urteilsgr374nden aber nicht entnehmen. Dies l344sst besorgen, dass die Art der St366rung und damit auch der Schweregrad und ihr Einfluss auf die Schuldf344higkeit unzutreffend beurteilt worden sind. 6 bb) Zudem ist angesichts der beschriebenen Auswirkungen des St366-rungsbildes die M366glichkeit eines Ausschlusses der Schuldf344higkeit nicht ausreichend er366rtert. Zur Einsichtsf344higkeit f374hrt die Strafkammer lediglich aus, dass nach der festen 334berzeugung der Sachverst344ndigen diese nicht wesentlich gest366rt sei. Worauf sich diese 334berzeugung st374tzt, wird nicht dar-gelegt und steht zudem in einem Spannungsverh344ltnis zu den mehrfach wie-derholten Ausf374hrungen in den Urteilsgr374nden, dass sich die diagnostizierte St366rung des Angeklagten in wahnhaftem Erleben 344u337ere, das zur Uneinsich-tigkeit auch in Bezug auf die Taten f374hre. Zudem hat das Landgericht im An-schluss an die Ausf374hrungen, dass der Angeklagte ganz von dem als wahn-haft beschriebenen Denken eingenommen sei, nicht, wie geboten, dargelegt, 7 - 5 - inwieweit aufgrund dieses Befundes die Schuldf344higkeit 374berhaupt noch er-halten gewesen ist. 2. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines an-deren Sachverst344ndigen erneut 374ber das Vorliegen der 247247 20, 21 StGB zu entscheiden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass es f374r die Beurteilung der Schuldf344higkeit auf die Tatzeiten und nicht auf die Hauptverhandlung ankommt. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine erheblich ver-minderte Einsichtsf344higkeit erst dann von Bedeutung ist, wenn sie dazu f374hrt, dass der T344ter das Unerlaubte seines Tuns nicht erkannt hat. Kann ihm das Fehlen dieser Einsicht nicht vorgeworfen werden, liegt ein Fall des 247 20 StGB vor (vgl. nur BGHR StGB 247 20 Einsichtsf344higkeit 2 m.w.N.); 247 21 StGB k344me nur in Betracht, wenn ihm das Fehlen der Einsicht vorzuwerfen w344re (vgl. nur BGHR StGB 247 21 Einsichtsf344higkeit 6 m.w.N.). 8 9 Bei der erneuten Pr374fung der Voraussetzungen des 247 63 StGB wird auch die Entwicklung des Angeklagten in der seit fast 16 Monaten andauern-den vorl344ufigen Unterbringung zu er366rtern sein. Zudem ist wegen der beson-ders schwerwiegenden Folgen einer solchen Ma337regel eine sorgf344ltige Aus-einandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit k374nftiger schwerer St366rungen des Rechtsfriedens erforderlich, wobei vor allem der Umstand zu er366rtern sein wird, dass der Angeklagte bisher ausschlie337lich schriftlich ge-droht hat. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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