5 StR 513/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juni 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt, einen nicht revidierenden Mitt344ter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-ren. Die Angeklagten begingen einen bewaffneten Sparkassen374berfall, bei dem sie 374ber 160.000 Euro erbeuteten, jedoch alsbald, noch im Besitz des geraubten Geldes, gefasst wurden. Gegen das Urteil wendet sich der Be-schwerdef374hrer mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, mit der er vor allem den Strafausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im 334brigen unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl f374r beide Angeklagte trotz einiger gewichtiger Milderungsgr374nde die Voraussetzungen eines min-der schweren Falles im Hinblick auf die 374berlegte und aggressive Vorge- 2 - 3 - hensweise und die H366he der Beute abgelehnt. Dies begegnet f374r sich ge-nommen keinen Bedenken. Jedoch weist die konkrete Strafzumessung Rechtsfehler auf. W344hrend das Landgericht den Strafrahmen f374r den einschl344gig vorbe-straften Mitangeklagten, bei dem es aufgrund einer narzisstischen Pers366n-lichkeitsst366rung von einer erheblich beeintr344chtigten Steuerungsf344higkeit bei der Tat ausgegangen ist, gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es f374r den Beschwerdef374hrer den 226 ungeminderten 226 Normalstrafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Strafmildernd hat es namentlich sein Gest344ndnis, die bisherige Unbestraftheit, die Verwendung einer weniger ge-f344hrlichen Waffe, die alsbaldige Festnahme und die Sicherung der Beute so-wie seine schwierigen Lebensumst344nde, strafsch344rfend die 374berlegte und aggressive Vorgehensweise ber374cksichtigt sowie, dass 204es der Angeklagte war, der 205 immer mehr Geld forderte 205 und es dadurch 205 zu der beson-ders hohen Beute 205 kam223. 3 4 Im Hinblick auf eine Mehrzahl durchaus gewichtiger Strafmilderungs-gr374nde h344tte die Annahme eines minder schweren Falls ohne die zutreffend herangezogenen Erschwerungsgr374nde nicht ferngelegen. Angesichts dessen ist die Verh344ngung einer die hohe Mindeststrafe deutlich 374berschreitenden Strafe durchgreifend bedenklich. Dies gilt zumal im Blick auf das Verh344ltnis zu der gegen den Mitangeklagten verh344ngten Strafe. Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, f374r jeden von ihnen die Strafe unter Abw344gung aller in Betracht kommenden Umst344nde aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Wertungs-fehler 23). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mitt344ter verh344ngte Strafen auch in einem gerechten Verh344ltnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht v366llig unbeachtet bleiben. Deswegen m374ssen Unterschiede jedenfalls dann erl344u-tert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1). Diese Begr374ndungsanforderungen hat das Landgericht aber nicht in tragf344higer Weise erf374llt. Zwar war f374r den Mitange- - 4 - klagten aufgrund der Milderung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB ein g374nstigerer Strafrahmen anzuwenden; jedenfalls im Hinblick auf dessen massiv strafer-h366hend wirkende einschl344gige Vorverurteilung des Mitangeklagten im Ge-gensatz zum unbestraften Beschwerdef374hrer ist dies allein jedoch nicht ge-eignet, einen Strafunterschied von zweieinhalb Jahren zu erkl344ren. Soweit den Strafzumessungserw344gungen entnommen werden kann, dass dem Beschwerdef374hrer 226 anders als dem Mitangeklagten 226 besonders angelastet wird, dass er derjenige war, der 204immer mehr Geld forderte223, ver-mag auch dieser Umstand den gravierenden Unterschied nicht zu erkl344ren. Denn dies wird durch die t344terschaftliche Zurechnung der Tatbeitr344ge des Beschwerdef374hrers gem344337 247 25 Abs. 2 StGB relativiert, zumal da das Land-gericht die gute Abstimmung zwischen den Mitt344tern, die eine Kommunikati-on in der Bank verzichtbar machte, hervorgehoben hat. 5 Basdorf Raum Schaal Schneider D366lp
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