5 StR 513/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5 . November 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 18. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedenfalls im Hinblick auf die in Zueignungsabsicht erfolgte Drohung mit e i- ner ungeladenen Gaspistole tragen die Feststellungen die Verurteilung w e- gen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § § 253, 255, 25 Abs. 2 StGB. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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