5 StR 514/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Be-schluss des Senats vom 16. M344rz 2005 wird zur374ckgewie-sen. G r 374 n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 16. M344rz 2005 auf die Revi-sion des Angeklagten 226 nach Einstellung des Verfahrens gem344337 247 154 Abs. 2 StPO in zwei F344llen 226 das Urteil des Landgerichts nach 247 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Betru-ges in 37 anstatt in 39 F344llen verurteilt ist. Die weitergehende Revision hat der Senat mit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts erg344nzender Begr374ndung gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Eine (un-ter anderem) dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 9. November 2005 (2 BvR 675/05) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schreiben vom 15. M344rz 2006 hat der Angeklagte gegen den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben, mit der er einen Ver-sto337 gegen das Willk374rverbot geltend macht und in Ab344nderung des Be-schlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach 247 349 Abs. 2 StPO 226 auch in Verbindung mit 247 349 Abs. 4 StPO 226 ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grunds344tzlich weder auf-gehoben noch abge344ndert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 247 349 Rdn. 35, 47 2 - 3 - m.w.N.). Als Antrag nach 247 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gem344337 247 356a Satz 2 StPO unzul344ssig. So-fern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein-schlie337lich des Willk374rverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsge-richtlichen Sachentscheidung zu erw344gen w344re, liegt die entsprechende An-wendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 226 5 StR 481/05). Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Ab344nderbar-keit des Senatsbeschlusses f374r den Fall eines solchen Versto337es keiner Ent-scheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegr374ndet. Willk374r l344sst die Be-handlung der Verfahrensr374ge des Angeklagten, ihm sei die Stellung eigener Beweisantr344ge zu Unrecht untersagt worden, nicht erkennen, auch soweit der nicht gestellte Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des 226 nur einge-schr344nkt von der Schweigepflicht entbundenen 226 Wirtschaftspr374fers H zu angeblichen Eink374nften des Angeklagten aus nichtselbst344ndiger Arbeit betroffen ist. Dieser h344tte n344mlich nicht anders als bei den von ihm bescheinigten hohen Eink374nften des Angeklagten aus selbst344ndiger T344tigkeit und Beteiligungen seine Aussage nicht auf Grund objektiv nachpr374fbarer Umst344nde, sondern allein anhand von Unterlagen treffen m374ssen, die vom Angeklagten erstellt (vgl. BVerfG aaO) oder veranlasst worden waren. - 4 - Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten ist es nicht geboten, ihm f374r weiteren Vortrag die gew374nschte Frist bis Ende April zu gew344hren. 3 Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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