5 StR 514/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ma337regelausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-schenraubes in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung, Betruges in zehn F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, wegen K366rperverletzung, versuchter N366tigung und Sachbesch344digung in zwei F344llen unter Einbeziehung anderweitig verh344ngter Freiheitsstrafen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-net. Die Revision des Angeklagten bleibt 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. November 2005 zutreffend ausgef374hrt hat 226 zum Schuldspruch und zu den Strafausspr374chen erfolglos. Das Rechtsmittel f374hrt aber zur Aufhebung des Ma337regelausspruchs. - 3 - Zwar hat das Landgericht f374r die in eine von Oktober 1997 bis Ap-ril 1999 begangene Betrugsserie eingebettete Anlasstat, einen erpresseri-schen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung vom 11. Dezember 1998 zum Nachteil von zwei Betrugsopfern, mit nachvoll-ziehbarer Begr374ndung eine erheblich verminderte Schuldf344higkeit des Ange-klagten festgestellt. Die f374r eine Ma337regel nach 247 63 StGB weiter erforderli-che Wahrscheinlichkeit h366heren Grades hinsichtlich neuerlicher schwerer St366rungen des Rechtsfriedens (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 16; BGH NStZ-RR 2003, 232) wird aber mit der knappen Gesamtw374rdigung des Landgerichts nicht belegt. Diese erfasst nicht die gesamte Pers366nlichkeit des Angeklagten zum ma337geblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. Tr366nd-le/Fischer, StGB, 53. Aufl. 247 63 Rdn. 20 m.w.N.). Das Landgericht hat die den mitgeteilten Verurteilungen des Ange-klagten vom 23. Juni 2000, 15. August 2000, 20. Januar 2004 (jeweils Amts-gericht Goslar) und 5. Juli 2004 (Amtsgericht Braunschweig) zugrunde lie-genden Taten nicht in die W374rdigung mit einbezogen. Die durch die zahlrei-chen, vornehmlich an Angeh366rige von Strafverfolgungsbeh366rden gerichteten Schreiben des Angeklagten bewirkten Beleidigungen, Verleumdungen, Be-drohungen, versuchte N366tigungen und K366rperverletzungen h344tten aber 226 zumal bei 374berwiegend zugebilligter erheblich verminderter Schuldf344hig-keit 226 Erkenntnism366glichkeiten darstellen k366nnen, die Aufschluss 374ber einen etwaigen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem seelischen Zu-stand des Angeklagten und dessen 226 im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eventuell auch verminderter 226 Gef344hrlichkeit h344tten geben k366nnen. Darauf w344re die Sachaufkl344rung bei der hier lange zur374ckliegenden Anlasstat zu erstrecken gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1995 226 4 StR 146/95). Solches wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben. Einer Aufhe-bung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden blo337en L374cken-haftigkeit der bisherigen Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird im - 4 - Rahmen der Pr374fung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch ber374cksich-tigen k366nnen, dass der Angeklagte sogar 374berwiegend uneingeschr344nkt schuldf344hig gewesen ist, so dass gegen ihn als Mittel der Einwirkung vor-nehmlich die Strafe zur Verf374gung gestanden hat (vgl. BGHR StGB 247 63 Ge-f344hrlichkeit 16 m.w.N.). Harms H344ger Raum Brause Schaal
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