5 StR 514/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Re-vision der Nebenkl344gerin D. gegen dieses Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. 3. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Schwur-gerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Nebenkl344gerin, die eine Verurteilung wegen Tot-schlags erstrebt, ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Auch die Revision des Angeklagten, der die unterlassene Zubilligung von Notwehr be-anstandet, erweist sich aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 18. Dezember 2006 als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 1 - 3 - Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Rechtsmit-tel erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Nach einem vom Aufsichtspersonal beendeten Diskothekenbesuch begegneten sich am Morgen des 19. November 2005 vor der Diskothek zwei Gruppen j374ngerer M344nner 226 der Angeklagte mit zwei Bekannten und das sp344tere Opfer mit f374nf Freunden 226 in feindlicher Absicht. Die Angeh366rigen der gegnerischen Gruppen beschimpften sich und schlugen mit H344nden und F344usten und unter Verwendung ihrer Hoseng374rtel aufeinander ein. O. D. erlitt eine Kopfplatzwunde mit einer Fraktur des Sch344deldaches. Er ging am Ende der Auseinandersetzung allein auf den Angeklagten zu, der im Gegensatz zu seinen Begleitern kampfbereit am Tatort verblieb. Er schlug dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht, ohne eine Wirkung zu erzielen und versuchte weiterhin den Angeklagten mit der Faust zu schlagen. Er traf den Angeklagten aber nicht und senkte kurz die F344uste. Der Angeklagte nahm ein Taschenmesser mit einer etwa 8 cm langen Klinge in seine rechte Hand und streckte den Arm aus. D. sah das Messer, trat aber trotz-dem weiter auf den Angeklagten zu und machte eine abwehrende Schlag- oder Schubsbewegung in Richtung des Angeklagten, ohne diesen zu ber374h-ren. Im gleichen Augenblick stach der Angeklagte mit Angriffswillen in Rich-tung des rechten Schl374sselbeins, um D. zu verletzen. Durch den gering nach oben Richtung Schulter aufsteigend gef374hrten Stich wurde die Schl374sselbeinschlagader durchtrennt. Dies f374hrte innerhalb k374rzester Zeit zu einem t366dlichen Blutverlust. 3 2. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gem344337 247 227 Abs. 2 StGB mit der Erw344gung abgelehnt, es handele sich 204in der vorliegenden Konstellation (der K366rperverletzung mit Todesfolge) gera-dezu um einen klassischen Fall, n344mlich um die Eskalation einer Schl344gerei, 4 - 4 - die dadurch entstanden ist, dass der Angeklagte nicht nachgeben wollte und die Auseinandersetzung mit sch344rferen Mitteln, n344mlich unter Einsatz eines Messers fortsetzte223 (UA S. 28). Das Schwurgericht hat bei der Strafzumes-sung im Einzelnen strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass 204allein der Angeklagte die t344tliche Auseinandersetzung zum Schluss mit einem Messer fortsetzte, obwohl das Opfer (205) g344nzlich unbewaffnet war (205). Zudem war der Ange-klagte entschlossen, dem Streit noch immer nicht aus dem Wege zu gehen, als sich seine Begleiter bereits zur374ckgezogen und sich auch die Mitglieder der Gruppe um das Opfer bereits r344umlich distanziert hatten. Der Angeklagte hat vielmehr ohne nachvollziehbaren Grund den O. D. mit ei-nem Messer angegriffen, obwohl dieser bereits am Kopf verletzt und auch f374r den Angeklagten ersichtlich angeschlagen war. Die Tat erscheint somit als ein Akt sinnloser Gewalt ohne nachvollziehbares Motiv. Dar374ber hinaus mussten sich die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten in m344337i-gem Umfang zu seinen Ungunsten auswirken223 (UA S. 29). 5 3. Diese Erw344gungen sto337en auch eingedenk des eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 226 5 StR 158/06) auf durchgreifende Bedenken. a) Die Erw344gungen zur Strafrahmenwahl sind l374ckenhaft, weil der ausdr374cklich erst bei der Strafzumessung im Einzelnen dargelegte besonde-re strafmildernde Umstand (UA S. 29), 204dass die Tat des Angeklagten sich als Eskalation am Ende einer t344tlichen Auseinandersetzung darstellte und dass diese nicht nur vom Angeklagten und seinen beiden Mitstreitern (205), sondern auch von dem Opfer und seiner Gruppe aktiv vorangetrieben wurde, dass also auch von dem Opfer t344tliche Angriffe gegen den Angeklagten ge-f374hrt wurden, bevor der Angeklagte schlie337lich ein Messer einsetzte223, nicht, wie hier unerl344sslich, in die W374rdigung zur Strafrahmenwahl mit einbezogen worden ist. 6 - 5 - b) Die strafsch344rfende Erw344gung, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, dem Streit noch immer nicht aus dem Weg zu gehen, ist zudem im Blick auf 247 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 76a). Ferner hat das Landgericht bei der straferschwe-renden Erw344gung, der Angeklagte habe die t344tliche Auseinandersetzung zum Schluss mit einem Messer fortgesetzt, nicht erkennbar bedacht, dass dieser Umstand die ersichtlich einzige tragende Erw344gung war, mit der die Annahme eines minderschweren Falles ausgeschlossen wurde (UA S. 28), und folglich bei der allgemeinen Strafzumessung nur noch geringeres Ge-wicht erhalten konnte. Schlie337lich sto337en auch die 226 in m344337igem Umfang strafsch344rfend herangezogenen 226 Erw344gungen zur strafrechtlichen Vorbelas-tung auf durchgreifende Bedenken, weil das Landgericht neben zwei Eintra-gungen aus dem Erziehungsregister (247 47 JGG und 247247 14, 15 JGG) auf ei-nen nicht rechtskr344ftig gewordenen Strafbefehl 374ber 270 Tagess344tze zu je 20 Euro abstellt, ohne den f374r die Strafzumessung relevanten Warneffekt (vgl. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 368) darzulegen. 7 - 6 - 4. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich eine zutreffende Be-wertung der dargelegten Umst344nde bei Strafrahmenwahl und Straffestset-zung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt h344tte. Neben der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es einer Aufhebung von Feststellungen bei dem hier vorliegenden blo337en Wertungsfehler nicht. 8 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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