5 StR 514/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 14. Juli 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der An-geklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit (247 52 StGB) mit N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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