Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja UWG 247 16 Abs. 2, 247 2 Abs. 2 BGB 247 13 Verbraucherbegriff bei progressiver Kundenwerbung. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 226 5 StR 514/09 LG Leipzig 226 5 StR 514/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. - 2 - 7. 8. 9. wegen progressiver Kundenwerbung - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 26. M344rz 2009 werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als un-begr374ndet verworfen, dass die Vollstreckung der gegen die Angeklagten H. , L. , Ka. , Her. und Ke. verh344ngten Freiheitsstrafen zur Bew344hrung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Hin-sichtlich der letztgenannten f374nf Angeklagten werden die Geb374hren und Auslagen des Revisionsverfahrens jeweils um ein F374nftel erm344337igt; die Staatskasse tr344gt auch ein F374nftel ihrer notwendigen Auslagen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten der progressiven Kundenwer-bung (247 16 Abs. 2 UWG) schuldig gesprochen und gegen sie 226 mit Ausnah-me des Angeklagten K. , der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde 226 auf Freiheitsstrafen erkannt, wobei jeweils ein Monat (bzw. 30 Tagess344tze) we-gen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung als vollstreckt erkl344rt wurde. Die Vollstreckung der verh344ngten Freiheitsstrafen wurde nur bei einem Teil der Angeklagten zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge. Die Rechtsmittel haben nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Versagung der Strafausset-zung zur Bew344hrung wenden. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 1. Die Angeklagten, welche in unterschiedlicher Stellung und in unter-schiedlichen Zeitr344umen bei den Unternehmen P. -P. V. (nach-folgend PPV) und BIFOS t344tig waren, vertrieben 374ber die PPV in der Zeit von Juni 2002 bis April 2006 Seminare der mit ihr eng verwobenen Firmen AFOS und BIFOS. Dabei handelte es sich um Fortbildungsseminare zu den The-men Pers366nlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf, welche sich 374ber einen Zeitraum von vier Tagen erstreckten. Die Teilnahme kostete 226 entsprechend vergleichbaren Seminaren 226 3.200 200. Neben den Seminaren wurde auch eine Vertriebsmitarbeit bei der PPV be-worben; 204als Vertriebsmitarbeiter sollten die Interessenten u.a. f374r den Ver-kauf der Seminare werben223 (UA S. 31). 3 4 S344mtliche Werbema337nahmen der PPV folgten dabei einem einheitli-chen Absatzkonzept, das sich wie folgt gestaltete: Die Ma337nahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder einer Verdienstm366g-lichkeit an den Wochenenden suchten. Zu diesem Zweck schalteten Mitar-beiter der PPV in verschiedenen Zeitungen 204bewusst kurz gehaltene Annon-cen223 (UA S. 22), die f374r Fahrdienstt344tigkeiten am Wochenende einen Ver-dienst von 400 bis 500 200 in Aussicht stellten. 204Die Annoncen enthielten re-gelm344337ig keine Hinweise darauf, dass damit eine Vertriebst344tigkeit verbun-den sein sollte. Ein Name der Firma, die die Verdienstm366glichkeiten offerier-te, war nicht angegeben. Der Inhalt der Annoncen differierte leicht, teils war von Nebenbesch344ftigung, von Personentransporten, von Fahrdiensten im Nebenberuf, von Nebent344tigkeit mit Pkw, von Chauffeurdiensten und Fahrten 202geladener G344ste222 die Rede223 (UA S. 22). Interessenten erhielten auch in tele-fonischen oder pers366nlichen Kontaktgespr344chen keine n344heren Informatio-nen zu der angebotenen T344tigkeit; sie wurden zu einer Pr344sentationsveran- - 5 - staltung eingeladen, zu welcher sie regelm344337ig von Mitarbeitern der PPV gefahren wurden, 204um eine Abreise vor Abschluss der Veranstaltung zu ver-hindern223 (UA S. 23). Der Veranstaltungsort und das veranstaltende Unter-nehmen waren den Interessenten nicht bekannt. Auf der Fahrt zu den Pr344-sentationsveranstaltungen erhielten die Interessenten ebenfalls keine weiter-gehenden Informationen zu der angebotenen T344tigkeit. Die Sitzordnung im Pr344sentationssaal wurde dergestalt vorgegeben, dass auf beiden Seiten des Neuinteressenten jeweils ein Mitarbeiter der PPV Platz nahm. Dadurch wa-ren Kontakte zwischen Neuinteressenten erschwert. Im Vorfeld der Pr344senta-tion hatten die Interessenten eine Unkostenpauschale von 35 200 zu entrichten. Die Pr344sentation begann mit einem Vortrag des Pr344sentationsleiters, der darin 226 nach zun344chst allgemeinen Ausf374hrungen 226 f374r die Fortbildungs-seminare warb sowie zeitweise auch f374r die Vermittlung von Immobilienanla-gen, von Telefonanbietern, von Stromvertr344gen, von Saunen, 204Steuerchecks223 und 204Vitasol-Kabinen223. Im Gegensatz zu den Fortbildungsseminaren konnten die Teilnehmer die weiteren Produkte im Anschluss an die Pr344sentation je-doch nicht erwerben; 204sie spielten im Vertriebssystem der PPV eine sehr un-tergeordnete Rolle223 (UA S. 31). 5 Im Schwerpunkt wurde auch f374r eine Mitarbeit bei der PPV zum Ver-trieb der Fortbildungsseminare geworben, wobei den Zuh366rern Provisionen in folgender H366he in Aussicht gestellt wurden: F374r jedes erfolgreich vermittelte Seminar sollten sie als 204Vertriebsrepr344sentantenanw344rter223 eine Provision von 550 200 brutto erhalten. Bereits nach der Vermittlung von zwei Seminaren soll-te der Anw344rter zum 204Vertriebsrepr344sentanten223 ernannt werden, dessen Auf-gabe es war, seinerseits die Anw344rter anzuleiten; die Provision f374r jedes er-folgreich vermittelte Seminar sollte sich auf 700 200 brutto erh366hen. 6 Im Anschluss an den Pr344sentationsvortrag fanden Einzelgespr344che mit den Teilnehmern statt, in denen die Verdienstm366glichkeiten nochmals erl344utert wurden. 204Regelm344337ig wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, 7 - 6 - dass eine Mitarbeit bei der PPV nur bei Buchung und Bezahlung des Semi-nars m366glich sei223 (UA S. 33). Der Interessent schloss den Seminarvertrag ab. Au337erdem f374llte er in der Regel einen Bewerbungsbogen als Vertriebspartner aus, welcher u.a. folgenden Text enthielt: 204Ich best344tige mit meiner Unter-schrift, dass die Abnahme der/des von der PPV vermittelten Produkte(s) mir nicht als Voraussetzung oder Bedingung einer etwaigen Mitarbeit beim PPV dargestellt wurde, sondern dass mir vielmehr zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Mitarbeit 226 und damit auch die mir vorgestellten Verdienstm366glich-keiten durch Produktvermittlung 226 auch ohne eigene Produktabnahme m366g-lich ist. Entschlie337e ich mich zur Abnahme der/des Produkte(s), geschieht dies, weil mich diese(s) 374berzeugt haben223 (UA S. 32). 8 Tats344chlich wurde jedoch die Buchung und Bezahlung eines Seminars regelm344337ig als Voraussetzung f374r eine Vertriebsmitarbeit bei der PPV ver-langt; dabei kam es, 204den Umworbenen bei Abschluss des Seminarvertrages regelm344337ig auf die Berechtigung zur Teilnahme am Vertriebssystem mit den entsprechenden Provisionsaussichten und nicht auf die Seminarteilnahme an223 (UA S. 34). Ein Vertriebsmitarbeitervertrag wurde zumeist erst im Rahmen der fol-genden Pr344sentationsveranstaltung etwa eine Woche sp344ter unterzeichnet und ausgeh344ndigt. Voraussetzung daf374r war, dass der Kunde die Seminar-geb374hr bezahlt hatte oder zumindest eine Ratenzahlungsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung 374ber die Verrechnung mit Provisionsanspr374chen getroffen worden war. 9 Die neu geworbenen Vertriebsmitarbeiter fuhren sodann Neuinteres-senten zu einer der nachfolgenden Pr344sentationsveranstaltungen, auf wel-cher diese 204auf die gleiche Art und unter dem Versprechen der gleichen Pro-visionen223 (UA S. 34) zu der Zahlung einer Seminargeb374hr und 204damit dem Systembeitritt223 (UA S. 35) bewogen werden sollten. 10 - 7 - Insgesamt wurden im Tatzeitraum dergestalt mindestens 4.605 Per-sonen umworben; es wurden 3.959 Seminare erfolgreich vermittelt. 11 2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als eine ein-heitliche Straftat der progressiven Kundenwerbung gem344337 247 16 Abs. 2 UWG gewertet. Die Angeklagten h344tten sich an Verbraucher im Sinne dieser Vor-schrift gewandt. Ma337geblich hierf374r sei weder der Zeitpunkt der Unterzeich-nung des Mitarbeitervertrages, noch derjenige der Buchung des Seminars, sondern die Kontaktanbahnung bis hin zur Anfahrt zu den Pr344sentationsver-anstaltungen. W344hrend dieses Zeitraums seien die Interessenten noch in der Informations- und Entscheidungsphase gewesen. Solange sie aber noch kei-ne Entscheidung in Richtung einer unternehmerischen T344tigkeit getroffen h344tten, bestehe bei ihnen die Verbrauchereigenschaft fort. Hier374ber h344tten sich die Angeklagten auch in keinem Irrtum (247 17 StGB) befunden. Dies zei-ge sich schon daran, dass sie in den Mitarbeitervertr344gen den Passus aufge-nommen h344tten, dass die Mitarbeit nicht vom Erwerb eines Seminars abh344n-gig gemacht worden sei. 12 Das Kettenelement liege darin, dass der einzelne Abnehmer weitere Abnehmer habe werben sollen, denen gegen374ber wiederum dieselben Vor-teilsversprechen erfolgen sollten. Insgesamt handele es sich um ein einheitli-ches Absatzkonzept. Dies begr374nde eine Tat im Rechtssinne, die von den Angeklagten gemeinschaftlich begangen worden sei. 13 II. Die Revisionen sind mit der Sachr374ge nur insoweit teilweise erfolg-reich, als das Landgericht f374nf Angeklagten eine Aussetzung der verh344ngten Freiheitsstrafen zur Bew344hrung versagt hat. Im 334brigen sind die Revisionen unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Der Ausf374hrungen bedarf erg344nzend zum Antrag des Generalbundesanwalts nur Folgendes: 14 - 8 - 1. Hinsichtlich der Angeklagten H. und Ke. ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Gegen diese Angeklagten wurde zwar von der Staatsanwaltschaft Rostock wegen eines Vergehens nach 247 16 Abs. 2 UWG ermittelt und das Verfahren nach Erf374llung einer Geldauflage gem344337 247 153a StPO eingestellt. Das Landgericht f374hrt jedoch zutreffend aus, dass die diesen Angeklagten vorgeworfene Tat (Anwerbung des Zeugen N. im November 2006) au337erhalb des abgeurteilten Tatzeitraums lag, der bis Ende April 2006 andauerte. Als Endpunkt hat die Strafkammer den von den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gefassten Entschluss gewertet, die PPV zu beenden und das System innerhalb einer neuen Gesellschaft, der MMG, weiterzuf374hren. In der Verlagerung der Gesch344ftst344tigkeit auf eine an-dere Firma hat das Landgericht zutreffend einen neuen Tatentschluss gese-hen, der zugleich das urspr374ngliche Organisationsdelikt 226 bezogen auf die PPV 226 beendete. Dass die Vertriebst344tigkeit durch die PPV im Juli 2006 wie-deraufgenommen wurde, stellt abermals einen neuen Tatentschluss dar und l344sst nicht etwa die urspr374ngliche Tat wieder aufleben. 15 16 Diese Ausf374hrungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler er-kennen. Ein Strafklageverbrauch durch die Verfahrenseinstellung eines Teil-aktes (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. August 2003 226 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343) kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die-se Einzelhandlung nicht dieselbe prozessuale Tat betrifft und au337erhalb des Aburteilungszeitraums steht. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts hierzu bleiben ohne Erfolg. Die Verfahrensr374gen, insoweit die Ablehnung von Beweisantr344gen betreffend, die sich auf eine durchg344ngige T344tigkeit der PPV beziehen, sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts unbegr374ndet. Es bestand angesichts des in den Urteilsgr374nden darge-stellten Ermittlungsergebnisses f374r die Strafkammer auch kein Anlass zu wei-terer (freibeweislicher) Nachforschung, ob die PPV durchg344ngig im Jahr 2006 ein System progressiver Kundenwerbung betrieb (zur Frage, inwieweit 17 - 9 - eine freibeweisliche Feststellung von tats344chlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses in Betracht kommt, vgl. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2001 226 StB 4 und 5/01, BGHSt 46, 349, 353; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 226 1 StR 266/10, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt, NJW 2011, 547). Soweit die Verteidigung hierzu auf die angebotenen Zeu-ginnen O. und Kr. verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Funktion und wo im Einzelnen die Zeuginnen f374r die PPV t344tig gewesen sein sollen. Ebenso wenig l344sst sich erkennen, ob sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Seminaren gearbeitet haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die weiterhin als Zeugin benannte D. K. , die haupts344chlich mit B374roarbeiten betraut war. 18 Im 334brigen w374rde selbst ein Fortbestand der PPV den Ansatz des Landgerichts nicht in Frage stellen. Ma337geblich hierf374r ist n344mlich, dass in der Verlagerung der Gesch344ftst344tigkeit (und deren Modifizierung) ein neuer Tatentschluss zu sehen ist, der zugleich eine neue und selbst344ndige Tat im Sinne des 247 264 StPO begr374ndet. Dem steht nicht entgegen, dass die PPV in ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur weiter bestanden hat, zumal sie ja sp344ter auch tats344chlich reaktiviert wurde. Jedenfalls sollte sie nicht mehr Tr344ger des Systems progressiver Kundenwerbung sein. Insofern widerspr344-che ein Fortbestand der PPV nicht der Auffassung des Landgerichts, dass mit der 334bertragung der Seminarwerbung auf die MMG ein neuer Tatent-schluss verbunden, die urspr374ngliche Tat (374ber die PPV) mithin abgeschlos-sen war. Damit kann der Einzelvorgang einer progressiven Kundenwerbung, der zur Einstellung nach 247 153a StPO durch die Staatsanwaltschaft Rostock gef374hrt hat, nicht mehr Teil des Organisationsdelikts sein, weshalb ein Straf-klageverbrauch ausscheidet. 2. Soweit die Beschwerdef374hrer die Ablehnung von Beweisantr344gen auf die Vernehmung Hunderter von Zeugen in Anlehnung an eine 226 freilich schwer nachvollziehbare 226 Beweismittelauflistung in der Anklage beanstan-den, scheitern die R374gen auch an den Grunds344tzen der Rechtsprechung zur 19 - 10 - Konnexit344t bei fortgeschrittener Beweisaufnahme (BGH, Urteil vom 10. Ju-ni 2008 226 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284). 3. Die Schuldspr374che wegen progressiver Werbung halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 20 a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Verbrauchereigenschaft der Interessenten bejaht. 21 aa) Der Straftatbestand des 247 16 Abs. 2 UWG wurde im Rahmen der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2004 (BGBl. I, S. 1414) in Bezug auf den gesch374tzten Personenkreis modifiziert. W344hrend die Vorg344ngervorschrift des 247 6c UWG a.F. noch s344mtliche Nicht-kaufleute erfasste, beschr344nkte die Neufassung der Strafvorschrift den Schutzbereich auf Verbraucher, weil nur insofern ein erhebliches Gef344hr-dungspotential bestehe (BT-Drucks. 15/1487, S. 26). 22 23 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enth344lt dabei keine ei-gene Definition des Verbraucherbegriffs, sondern erkl344rt in 247 2 Abs. 2 UWG die Vorschrift des 247 13 BGB f374r entsprechend anwendbar. Danach ist Verbraucher eine nat374rliche Person, die ein Rechtsgesch344ft zu einem Zweck abschlie337t, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst344ndigen berufli-chen T344tigkeit zugerechnet werden kann. Im Gegensatz dazu steht unter-nehmerisches Handeln, das durch die Definition des Unternehmerbegriffs (247 14 Abs. 1 BGB) gesetzlich bestimmt ist als Abschluss von Rechtsgesch344f-ten f374r eine gewerbliche oder selbst344ndige berufliche T344tigkeit. F374r die Abgrenzung ist nicht der innere Wille des Handelnden ent-scheidend, sondern es gilt ein objektivierter Ma337stab. Ob eine T344tigkeit als selbst344ndige zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Rechtsgesch344fts, in die erforderlichenfalls die Be-gleitumst344nde einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 15. November 2007 24 - 11 - 226 III ZR 295/06, NJW 2008, 435; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 13 Rn. 3 f.). Ausgeschlossen vom Verbraucherbegriff ist nur jedwedes selbst344n-diges berufliches oder gewerbliches Handeln. Auch ein Arbeitnehmer wird bei Rechtsgesch344ften in Beziehung auf sein Arbeitsverh344ltnis als Verbrau-cher angesehen (BVerfG 226 Kammer 226, NJW 2007, 286, 287; M374nch-KommBGB/Micklitz, 5. Aufl., 247 13 Rn. 46). Unternehmer- und nicht Verbrau-cherhandeln liegt allerdings vor, wenn das ma337gebliche Gesch344ft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit (sogenannte Existenzgr374ndung) geschlossen wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 226 III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 mwN; Pa-landt/Ellenberger aaO; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 13 Rn. 16; aA Micklitz, aaO, Rn. 54). Dies gilt indes nicht, solange die getroffene Ma337nah-me noch nicht Bestandteil der Existenzgr374ndung selbst ist, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegt und die Entscheidung, ob es 374berhaupt zu ei-ner Existenzgr374ndung kommen soll, erst vorbereitet (BGH, Urteil vom 15. November 2007 226 III ZR 295/06, NJW 2008, 435). Bewegt sich das rechtsgesch344ftliche Handeln im Vorfeld einer Existenzgr374ndung, 374ber die noch nicht definitiv entschieden ist, ist es noch nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Solche Aktivit344ten in der Sondierungsphase betreffen daher Verbraucherhandeln (vgl. BGH aaO). Ma337gebender Zeitpunkt der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist dabei im Rahmen des 247 16 Abs. 2 UWG nicht der Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses; abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in welchem der Ge-worbene erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters in der Weise angesprochen wird, dass die Werbung unmittelbar in die Abnahme des Pro-dukts einm374nden soll. 25 Das Lauterkeitsrecht entfaltet seine verbrauchersch374tzende Funktion bereits im Vorfeld von Vertragsanbahnungen und auch in solchen F344llen, in denen 226 wie bei der blo337en Sympathiewerbung (Imagewerbung) eines Un-ternehmens 226 eine Vertragsanbahnung nicht in Rede steht (Sosnitza in Pi- 26 - 12 - per/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 2 Rn. 85; Lettl, GRUR 2004, 449, 451). In diesem Zusammenhang ist auch die durch 247 2 Abs. 2 UWG lediglich ent-sprechend 226 d.h. sinngem344337 226 angeordnete Geltung des Verbraucher-schutzbegriffes zu sehen. Da nach 247 16 Abs. 2 UWG das Verhalten im Vor-griff auf den Abschluss eines Rechtsgesch344ftes p366nalisiert wird, bestimmt sich danach auch der Verbraucherbegriff. Ma337geblich ist deshalb, ob die Ad-ressaten in dem Zeitpunkt, in welchem sie durch die Werbema337nahmen an-gesprochen werden, Verbraucher sind (Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., 247 16 Rn. 36). bb) F374r diese Auslegung des 247 16 Abs. 2 UWG sprechen zudem der Schutzzweck der Norm und deren Deliktscharakter. 247 16 Abs. 2 UWG ist ein abstraktes Gef344hrdungsdelikt (Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-bengesetze, Stand: Oktober 2009, 247 16 UWG Rn. 124; Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., 247 16 Rn. 32; Bornkamm aaO, 247 16 Rn. 4; Sosnitza, aaO, 247 16 Rn. 36). Bezweckt ist der generelle Schutz gesch344ftlich unerfahrener Personen vor der Verstrickung in Vertriebsmetho-den, die schon ihrer Anlage nach f374r sie ein gef344hrliches, schadenstr344chtiges Risiko zum Inhalt haben (Diemer aaO, Rn. 123). Der Abnehmer soll vor T344u-schung, gl374cksspielartiger Willensbeeinflussung und Verm366gensgef344hrdung gesch374tzt werden (BT-Drucks. 10/5058, S. 38 f., 344hnlich BT-Drucks. 9/1707, S. 14). Zur Erf374llung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass Abneh-mer auf das System 204hereinfallen223 (Dreyer aaO; Sosnitza aaO) und einen Vertrag abschlie337en. Vielmehr gen374gt das Herbeif374hren einer gefahrenvollen Situation, mithin die Verfolgung des als Schneeballsystem stukturierten Ab-satzsystems durch Werbema337nahmen. 27 cc) Aufgrund der Ausgestaltung des Straftatbestandes als Unterneh-mensdelikt ist die Tat bereits vollendet, wenn der T344ter versucht, das Werbe- und Vertriebssystem in Gang zu setzen (Janssen/Maluga in M374nch-KommStGB, Nebenstrafrecht II, UWG, 2010, 247 16 Rn. 96). Nach allgemeinen Regeln muss er dazu zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Das Verhalten 28 - 13 - des T344ters muss darauf gerichtet sein, den gesch374tzten Personenkreis zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten zu veranlassen (vgl. Bornkamm aaO, Rn. 36; Janssen/Maluga aaO, Rn. 97; Diemer aaO, Rn. 143; Sosnitza aaO). Zur Tatbestandsvollendung geh366rt daher jede Hand-lung im Rahmen des nach 247 16 Abs. 2 UWG tatbestandlichen Werbesys-tems, die geeignet ist, das Ziel zu erreichen (Diemer aaO, Rn. 129). Ent-scheidend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt 226 nicht bei Vertragsabschluss 226 s344mtliche Tatbestandsmerkmale erf374llt sind. Deshalb kann es hier dahinste-hen, ob die Interessenten beim Abschluss der Seminarvertr344ge etwa nicht mehr Verbraucher waren. dd) Europ344isches Gemeinschaftsrecht steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar ist der so zu bestimmende Verbraucherbegriff im Verh344ltnis zu dem der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken (RL 2005/29/EG, ABl. L 149, 22) zugrunde liegenden Verbraucherbegriff m366glicherweise um-fassender. Da der europ344ische Verbraucherbegriff jedoch einerseits den An-wendungsbereich der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken begrenzt, andererseits aber die im 334brigen einschl344gige Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber irref374hrende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl. L 250, 17) nur einen Mindest-, aber keinen H366chstschutz vorgibt, ist ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht nicht be-gr374ndet; denn eine Verst344rkung des Verbraucherschutzes 374ber den Standard der Richtlinien hinaus ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BT-Drucks. 16/10145, S. 11 f.; Sosnitza aaO, 247 2 Rn. 89; Dreyer aaO, 247 16 Rn. 36; Palandt/Ellenberger aaO, Rn. 3). 29 ee) Das Landgericht hat f374r die Pr374fung, ob die von den Werbema337-nahmen angesprochenen Interessenten als Verbraucher anzusehen sind, auf den Zeitpunkt abgestellt, als diese das erste Kontaktgespr344ch aufnahmen, sp344testens aber als sie zu den Pr344sentationsveranstaltungen gefahren wur-den. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Schon in dieser Pha-se waren sie von Seiten der Angeklagten Werbema337nahmen ausgesetzt. Bis 30 - 14 - dahin war keinesfalls etwa eine Entscheidung im Sinne einer 204Existenzgr374n-dung223 f374r eine selbst344ndige T344tigkeit gefallen. Die Interessenten befanden sich 226 wie auch die mitgeteilten Zeugenaussagen belegen 226 in einer Phase der Vorinformation und Willensbildung und waren damit keine Unternehmer im Sinne des 247 14 Abs. 1 BGB, sondern Verbraucher im Sinne des 247 13 BGB. Abgesehen davon, dass der Inhalt der Annoncen nicht ohne weiteres auf eine selbst344ndige T344tigkeit schlie337en lie337, sondern bewusst offen gehal-ten war und sowohl im Sinne einer arbeitnehmer344hnlichen als auch einer kleinunternehmerischen T344tigkeit verstanden werden konnte, war jedenfalls bis dahin noch kein Entschluss f374r die Aufnahme einer selbst344ndigen T344tig-keit getroffen. Dies gilt sogar f374r die Pr344sentationsveranstaltung selbst, weil auch diese der Information der Teilnehmer gedient hat, die noch nicht ent-schlossen waren. 31 Diese Phasen der Anwerbung waren bei dem Unternehmensdelikt des 247 16 Abs. 2 UWG bereits tatbestandsm344337ig. Die Anwerbung, beginnend mit dem Schalten der Zeitungsannoncen, war nach dem Tatplan der Angeklag-ten bereits darauf angelegt, den Verkauf der Seminare herbeizuf374hren. Sp344-testens ab Beginn der Pr344sentationsveranstaltung war das Unternehmensde-likt des 247 16 Abs. 2 UWG vollendet, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Interessenten noch Verbraucher waren. Ihre m366gliche sp344tere Entscheidung, als Vertriebsrepr344sentant t344tig zu werden, spielt dabei 226 ungeachtet der Fra-ge, ob sie als 204Existenzgr374ndung223 zu qualifizieren w344re 226 keine Rolle. Nur bei einer solchen 226 mit dem Wortsinn und der Systematik des Gesetzes 374berein-stimmenden 226 Auslegung kann ein effektiver Schutz vor unlauterer Werbung durch die Er366ffnung zweckwidriger Umgehungsma337nahmen gew344hrleistet werden. b) Das Landgericht hat das Kettenelement im Sinne des 247 16 Abs. 2 UWG rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat festgestellt, dass faktische Vorausset-zung f374r die Beauftragung als Vertriebsmitarbeiter der Erwerb einer Seminar-veranstaltung war. Damit hat es der gegenteiligen Klausel in den Mitarbeiter- 32 - 15 - vertr344gen keine Geltung beigemessen, diese vielmehr nur als Verschleierung der tats344chlichen Verh344ltnisse gewertet (UA S. 159 ff.). Die hiergegen gerich-teten Verfahrensr374gen bleiben aus den zutreffenden Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Da die Buchung der Teilnahme an den Motivations- und Ausbildungs-seminaren als Bedingung daf374r behandelt wurde, dass die Vertriebsmitarbei-ter selbst diese Seminare gegen Provisionen vertreiben durften, liegt das Kettenelement vor. Dieser Bedingungszusammenhang erf374llt den Tatbestand des 247 16 Abs. 2 UWG, weil der geworbene Mitarbeiter nur dadurch besonde-re Vorteile erlangen kann, indem er andere zum Abschluss gleichartiger Ge-sch344fte veranlasst. Hierdurch wird n344mlich ein Schneeballsystem dergestalt begr374ndet, dass der Vertriebsmitarbeiter ein Produkt erwerben muss und sich nur durch die Einwerbung neuer Kunden refinanzieren kann. F374r den Fall einer weiteren Anwerbung erh366hte sich die Provision ebenso, wie eine Beteiligung f374r den mittlerweile in der Hierarchie aufgestiegenen Vertriebs-mitarbeiter f374r den Fall vorgesehen war, dass untergeordnete Vertriebsmitar-beiter K344ufer anwerben (vgl. UA S. 145 ff.). Damit weist das System Merk-male auf, die nach ihrer Beeinflussungswirkung geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu set-zen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 226 5 StR 223/97, NJW 1998, 390, zu 247 6c UWG a.F.). 33 4. Die Angeklagten unterlagen 226 wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat 226 keinem Verbotsirrtum gem344337 247 17 StGB. Ausreichende Un-rechtseinsicht liegt bereits dann vor, wenn der T344ter bei der Begehung der Tat mit der M366glichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 3. April 2008 226 3 StR 394/07, BGHR StGB 247 17 Vermeidbarkeit 8; vom 25. Juni 2008 226 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307, 313; vom 17. Juli 2009 226 5 StR 394/08, insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt; Beschl374sse vom 23. Dezember 1952 226 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1, 4; vom 1. Juni 1977 226 KRB 3/76, BGHSt 27, 196, 202); es gen374gt mithin 34 - 16 - das Bewusstsein, die Handlung versto337e gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH, Beschluss vom 4. November 1957 226 GSSt 1/57, BGHSt 11, 263, 266). Der vom Tatgericht gezogene Schluss, die der festgestellten Praxis diametral entgegenstehenden Formulierungen in den Mitarbeitervertr344gen belegten, dass die Angeklagten mit der M366glichkeit einer Strafbarkeit rechne-ten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Tatzeitraum zivilrechtliche Urteile von Amts- und Landgerichten einen Ver-sto337 gegen 247 16 Abs. 2 UWG mangels Verbrauchereigenschaft der Interes-senten verneinten. Die Aussagekraft dieser Entscheidungen war schon da-durch vermindert, dass f374r das den Einzelfall beurteilende Zivilgericht das sich nur aus einer Gesamtbetrachtung erschlie337ende System der progressi-ven Kundenwerbung praktisch nicht zu erkennen war. Zudem waren die An-geklagten 226 wie das Landgericht in den Urteilsgr374nden im Einzelnen ausge-f374hrt hat 226 durch zahlreiche strafrichterliche Entscheidungen vorgewarnt, die eine Strafbarkeit inzident bejahten. Das von den Angeklagten verfolgte Sys-tem der progressiven Kundenwerbung war jedenfalls darauf ausgerichtet, eine von ihnen so verstandene rechtliche Grauzone auszunutzen. Dies setzt dann aber regelm344337ig eine gedankliche Auseinandersetzung mit den Gren-zen strafbaren Verhaltens voraus und schlie337t, wenn h366chstrichterliche Ent-scheidungen noch nicht vorliegen, jedenfalls die M366glichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen (BVerfG 226 Kammer 226, NJW 2006, 2684, 2686; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 226 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243, 258). Dass die Angeklagten selbst von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Strafbarkeit ihres Verhaltens ausgin-gen, zeigen gerade auch ihre Bem374hungen, sowohl in vorformulierten Be-werbungsb366gen als auch in Vertriebsmitarbeitervertr344gen die tats344chliche Kopplung von Seminarerwerb und Mitarbeit bei der Firma PPV zu verschlei-ern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. August 2002 226 3 StR 11/02, NJW 2002, 3415, 3417). 35 - 17 - 5. Keinen Bestand hat das landgerichtliche nur insoweit, als bei den Angeklagten H. , L. , Ka. , Her. und Keu. die Vollstreckung der verh344ngten Freiheitsstrafen nicht zur Bew344hrung aus-gesetzt wurde. Die Strafkammer begr374ndet dies damit, dass die Angeklagten bis zum Pl344doyer der Staatsanw344ltin eine entsprechende T344tigkeit fortgesetzt h344tten. Dieser Gesichtspunkt tr344gt unter der hier gegebenen besonderen Voraussetzung, dass die Praxis der Zivilgerichte und der Strafverfolgungsbe-h366rden zu den hier zu entscheidenden Fragen durchaus ambivalent gewesen ist, die Versagung einer Strafaussetzung zur Bew344hrung nicht. Zudem haben auch diese Angeklagten jedenfalls nach dem ersten Pl344doyer der Staatsan-w344ltin ihre T344tigkeit eingestellt. Dies weist darauf hin, dass sie sich allein die strafgerichtliche Verurteilung zur Warnung dienen lassen werden. 36 37 Der Senat setzt bei diesen 226 s344mtlich unbestraften und sozial einge-ordneten 226 Angeklagten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung aus. Es sind keine Umst344nde ersichtlich, die bei ihnen eine Versagung der Strafaussetzung zur Bew344hrung rechtfertigen k366nnten, die vom Landgericht bei einem Mitangeklagten ohne weiteres auch f374r eine Freiheitsstrafe 374ber einem Jahr nach 247 56 Abs. 2 StGB gew344hrt worden ist. Die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen werden dem Landge-richt 374bertragen. 38 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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