5 StR 514/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2012 , an der t eilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin M . als Verteidiger in für den An geklagten B . , Rechtsanwalt J . als Verteidiger für den Angeklagten S . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgeri chts Dresden vom 6. Juni 2011 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jewe ils wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Tat II.2.5 der Urteilsgründe), wegen gefährlicher Körperve r- letzung in zwei Fällen und wegen vorsätzl icher Körperverletzung zu Gesam t- freiheitsstrafe n von zehn Jahren (B . ) bzw. neun Jahren und sechs Mona ten (S . ) verurteilt und ihre Unterbringung unter Teilvorwe g- vollzug der Strafe in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren auf die Schuldsprüche wegen der Tat II.2.5 der Urteilsgründe und die Gesamtstra f- aussprüche beschränkten Revisio nen beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint und sie deshalb nicht wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt hat. Die vom G e- neralbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Die Angeklagten und das spätere Tatopfer Be. tranken am 22. Mai 2010 in der Wohnung des Angeklagten S. erhebliche Mengen Alkohol. Gegen 18.00 Uhr ka m es nach dem zunächst geselligen Trinken auf dem Balkon zum Streit. Die angetrunkenen Angeklagten fassten gemeinsam den Entschluss, Be. mit einem dort zufällig herumliegenden Terpentinersatzmittel in Brand zu setze n , um ihm dadurch Verbrennungen a n seinem Körper zuzufügen. Obwohl sie Be. nicht töten wollten und sie seinen Tod auch nicht billigend in Kauf nahmen, war es für sie auch trotz i h- rer Alkoholisierung vorhersehbar, dass ein Brand mittels Brandbeschleuniger an einem Menschen außer K ontrolle geraten und zu tödlichen Brandverle t- zungen führen . übergoss den Kopf und Oberkörper des Tatopfers, das auf einem Stuhl saß, mit etwa e i- nem halben Liter des Terpentinersatzmittels, während der Angeklag te S. es am Körper und der Kleidung mit einem Feuerzeug anzündete. Dadurch brannte der Körper von Be. sofort lichterloh. Die Angeklagten waren von der von ihnen unterschätzten Gewalt des Feuers erschrocken und versuchten sogleich Be. , zunächst mit bloßen Händen und anschließend mit einem Tuch und einer Tischdecke , zu löschen. Als diese Löschversuche er folglos blieben, holte der Angeklagte S. aus dem Bad einen mit zehn Liter Wasser gefüllten Eimer und leerte diesen übe r Be. aus, w odurch die Flammen er lo s chen. Er verbrachte das vor Schmerzen wi m- mernd e Tatopfer in die Wohnung und wickelte es in eine in kaltes Wasser getauchte Decke. Be. ging anschließend ins Treppenhaus zu einem Nachbarn, der die Rettungsk räfte alarmierte. Aufgrund der etwa eine Minute andauernden Brandeinwirkung erlitt Be. Verbrennungen dritten Grades an mehr als 60 % der Körperoberfläche, an deren Folgen er am 25. J u- ni 2010 verstarb. 2 3 - 5 - b ) Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz eines Menschen mit Brandbeschleuniger und ein anschließendes Anzünden der Person geschehe zw ar in aller Regel mit bedingtem Tötungsvorsatz. Es lägen jedoch Besonderheiten vor, die ausnahmsweise am Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zweifeln ließen. a a ) Beweiswürdigend stellt das Schwurgericht insoweit fest, es sei trotz früherer Gewalthandlungen der Angekl agten gegenüber dem Tatopfe r sowie aggressiver und zynischer Äußerungen nicht plausibel, dass die Tat vor allem im Hinblick auf den vo n Dritten einsehbaren Tatort von langer Hand geplant gewesen sei. Hinzu komme, dass beide Angeklagte ein E ige n- interesse daran gehabt h ätten , dass das Tatop fer am Leb en bleibe; denn der sonst wohnungslose Angeklagte B . habe bereits in der Wohnung des Tatopfers gelebt und der Angeklagte S. habe wegen Kündigung se i- ner Wohnung dort ein ziehen wollen. b b) Angesichts des mehraktigen Gesche hens sei auch eine in spont a- ner Wut mit Tötungsvorsatz begangene Kurzschlusshandlung unwahrschei n- lich. Es dränge sich auf, dass die Angeklagten mit der Tat andere Ziele ve r- folgten, als den Tod des Tatopfers herbeizuführen. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Angeklagten das Tatopfer durch die Tatbegehung quälen wol l- ten und trotz Vornahme der äußerst gefährlichen Gewalthandlung darauf ve r- t rauten, dass es nicht sterben werde. Womöglich hätten sie in ihrem alk ohol i- sierten Zustand die Gefährlichkeit und Unbeherrschbarkeit ihres Vorgehens unterschätzt. vor der Tat nach einem vorausgegangenen Streit mit seinen Beinen über die Balkonbrüstung ge halten sowie mit einem Feuerzeug dessen Oberschen kel angezündet haben und der Angeklagte S. diesem einen heftigen 4 5 6 7 - 6 - Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Diese Misshandlungen seien zwar nicht sicher erwiesen, so dass sie nicht zu Lasten der Ang eklagten zu b e- rücksichtigen seien; sie seien aber zu r Ablehnung des Tötungsvorsatzes herangezogen wor den. Die Misshandlungen seien folterähnlich gewesen und hätten darauf abgezielt , das Tatopfer in Todesangst zu versetzen, nicht j e- doch es zu töten. cc ) Gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten spreche schließlich, dass sie sofort, als es richtig brannte, mit allen Mitteln versucht hätten , das Tatopfer wieder zu löschen , und nach der Tat erschüttert gewesen seien. 2. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft und widersprüchlich beanstanden, greifen nicht durch. a) Die Beweiserwägungen des Schwurgerichts halten auch eing e- denk des eingesc hränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401) rechtlicher Nachprüfung sta nd. Das Landgericht durfte die im Rahmen der Beweiswürdigung hera n- gezogenen zusätzlichen Geschehen sabläufe, die es zwar nicht für erwiesen, aber für t- vorsatzes berücksichtigen. E s ist zwar weder im Hinblick auf den Zweifel s- s atz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten etwa dessen Ei n- lassung kritiklos folgend Sachverhalte zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichende Anhaltspunkte vorhande n sind (BGH, Beschlüsse vom 25. A pril 2007 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324 und vom 18. Septe m- ber 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Die vom Schwurgericht für die Beurteilung der subjektiven Tatseite zugrunde gelegten, über die Festste l- lungen des Kernsachverhalts hinausgehenden Geschehe nsabläufe sin d j e- 8 9 10 11 - 7 - doch durch eine Zeugenaussage hinsichtlich des Haltens des Tatopfers über die Balkonbrüstung und durch Feststellungen eines Sachverständigen zu Brandherden an bei den Oberschenkeln sowie zu eine r Nasenbein - und Orbitalfraktur des Tatopf ers hinreichend gestützt (UA S. 63 f.). Es besteht daher kein Grund für die Besorgnis , dass das Schwurgericht einem Fehlve r- ständnis des Zweifelsgrundsatzes erlegen ist. b) Auch die Verneinung des Tötungsvorsatzes der Angeklagten b e- gegnet keinen Bedenk en. aa) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wiss enselement), ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstre b- ten Zieles zumindest mit d er Tatbestandsverwirklichung abfindet (Wi l- l enselement). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es wovon auch das Schwurgericht ausgeht nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes rechnet; indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begin nt oder fortsetzt, nimmt er einen solchen Erfolg billigend in Kauf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 7. August 1986 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vo r- satz, bedingter 3, und vom 20. Juni 2000 5 StR 25/00, NStZ - RR 2000, 328 ; zum Ganzen Schrot h, Fes tschrift Widmaier, 2008, S . 779). D as Wissens - o der das Willenselement des bedingten Vorsatzes können gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefäh r- lichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Im Rahmen der Würdigung des Willenselements ist dabei neben der konkreten Angriffsweise auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die B e- trachtung einzubeziehe n. Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objekt i- ven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.) darf das Tatgericht den Beweiswert offe n- sichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise nich t so gering vera n- 12 13 - 8 - schlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen B e- weisanzeichen verzichtet werden kann. bb) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung g e- recht. Das Schwurgericht hat im Rahmen der gebotenen Gesamts chau in s- besondere das ambivalente Verhältnis des Tatopfers zu den beiden Ang e- klagten in den Blick genommen , da s bereits vor der Tat von Gewalttätigke i- ten und Demütigungen gegenüber dem Tatop fer geprägt war. Da s Gericht hat dabei nicht verkannt, dass die ko nkrete Handlungsweise der Angeklagten objektiv als äußerst gefährlich anzusehen ist . Die Berücksichtigung der Ta t- motivation und der erheblichen Alkoholisierung der Angeklagten , aus der das Landgericht jedoch die Möglichkeit folgert, dass sie die Gefährlich keit und die Unbeherrschbarkeit ihres Handelns unterschätzt haben, lässt einen Recht s- fehler nicht erkennen . Gleiches gilt letztlich auch für die vom Generalbu n- desanwalt zitierte, etwas missverständliche Wendung zum bewussten Ei n- gehen einer erheblichen Gefa hr (UA S. 74), welche die im Einklang mit den Feststellungen zur naheliegenden Motivation (UA S. 64) stehende Mutwilli g- keit des Tatverhaltens unterstützt, einen erheblichen Mangel an kritischer Sicht der Gefahrenbeherrschung indes nicht widerlegt . Dem Revi sionsgericht ist es verwehrt, eine eigene Be wertung der Beweise vorzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung nä her gelegen haben mag ( vgl. BGH, B e- schluss vom 20. Juni 2000 5 StR 25/00, NStZ - RR 2000, 328). Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass da s Schwurgericht das durch objektive Befunde belegte Nachtatverhalten der Angeklagten als Gesichtspunkt dafür herangezogen hat , dass sie den Tod des Opfers nicht wollten, obgleich dies auch als Ausdruck ihrer plötzlichen Ernüchterung hätte gedeutet werden k önnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 1 StR 191/09 , NStZ 2009, 629 ; Schrot h, aaO , S. 795 ). 14 15 - 9 - 3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung der beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil der Angeklagte n erbracht. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 16
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