BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 5/15 vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgeric htshofs hat am 24. Februar 2015 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 7. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer bezüglich der Angeklagten H . die Einbezi e- e- ra f- kammer sich mit dieser verfehlten Formulierung auf spezialpräventive Gründe (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) stützen wol l- te. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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