5 StR 515/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2011 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) hinsichtlich der Angeklagten R. und E. jeweils im Schuldspruch, wobei die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben; b) hinsichtlich des Angeklagten S. im Strafausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegr374ndet gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen, bez374glich des Angeklagten S. jedoch mit der Klarstellung, dass er wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpres-sung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde Das Landgericht hat die Angeklagten wegen 204gemeinschaftlicher ver-suchter schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung223 zu Freiheitsstrafen von neun Jahren (S. ) sowie von je-weils sechs Jahren und sechs Monaten (R. und E. ) verurteilt. Die An- 1 - 3 - geklagten wenden sich gegen die Verurteilung und machen die Verletzung formellen (S. und E. ) und materiellen Rechts geltend. Die Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Nach den Feststellungen suchten die mehrfach, auch einschl344gig vorbestraften Angeklagten am 1. Februar 2010 den Nebenkl344ger B. in seiner Wohnung auf; der Angeklagte S. beabsichtigte, den Nebenkl344ger aus Ver344rgerung 374ber eine fr374here Bemerkung 204zu schlagen und Geld von ihm zu verlangen223 (UA S. 8). R. und E. hatte er 204zur Unterst374tzung und Einsch374chterung223 (UA S. 9) zu dem Treffen mitgenommen. Indes vermochte die Strafkammer nicht festzustellen, dass diese um das geplante Vorgehen wussten. Seinem Vorhaben entsprechend versetzte der Angeklagte S. dem Nebenkl344ger unter Verwendung von 204Quarzhandschuhen223 mehrere Faustschl344ge ins Gesicht. W344hrend der Schl344ge sa337en R. und E. auf der Couch 204gleich links neben der T374r223 des etwa zw366lf Quadratmeter gro337en Zimmers des Nebenkl344gers und beobachteten das Geschehen. Immer noch ver344rgert nahm S. ein Messer von der Ablage unter dem Couchtisch und stach den Nebenkl344ger in die linke Schulter und den rechten Oberschenkel. Er forderte von B. 204einen Schein223, womit er die Zahlung von 1.000 Euro meinte, 204oder ihm w374rden die Finger abgeschnitten. Zur Untermauerung sei-ner Forderung ergriff er die Hand B. s, legte sie auf den Schreibtisch und setzte das Messer so an die Finger des Nebenkl344gers, als wenn er sie abschneiden wollte223 (UA S. 10). Dies veranlasste R. , S. vom Ne-benkl344ger wegzuziehen, w344hrend E. dem S. das Messer abnahm. Um den Nebenkl344ger herumstehend, fragten ihn nun alle drei Angeklagten, ob er zahlen werde. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen schlug der Neben-kl344ger eine Zahlung am 16. Februar 2010 vor, weil er dann erst wieder Geld erhalte, und zeigte gleichzeitig eine bis auf wenige Cent leere Geldb366rse vor. Die Fragen von S. und R. , ob er irgendwo anders noch Geld habe, verneinte er. S. lie337 sich auf eine sp344tere Zahlung ein und betonte dro-hend, dass er wisse, wo die Mutter und die Schwester des Nebenkl344gers wohnten. E. und R. 204untermauerten223 die Forderung des S. , indem 2 - 4 - sie 344u337erten, B. solle lieber zahlen, 204weil ihm andernfalls die Finger abgeschnitten w374rden223 und auch seine Mutter und seine Schwester zu leiden haben w374rden (UA S. 11). Zu einer Geld374bergabe kam es letztlich nicht, weil der Nebenkl344ger die Polizei informierte. 2. Die Verurteilung der Angeklagten E. und R. wegen mitt344ter-schaftlicher Beteiligung an den Straftaten h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht nimmt sukzessive Mitt344terschaft an: E. und R. h344tten die K366rperverletzungshandlungen des S. gesehen und dessen von Drohungen begleitete Geldforderung vernommen. Nach ihrem Einschrei-ten, das lediglich der Verhinderung des Abschneidens der Finger des Ne-benkl344gers gegolten habe, h344tten sie die Forderung des S. 204untermau-ert223. Insoweit h344tten sie 204mehrere Tatbeitr344ge geleistet, um den Angeklagten S. zu Unrecht zu bereichern223 (UA S. 23). 4 5 a) Diese Erw344gungen tragen ersichtlich nicht die Annahme einer mitt344-terschaftlichen Beteiligung der Angeklagten E. und R. an der K366rper-verletzung. Sukzessive Mitt344terschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsm344337ige Geschehen als Mitt344ter eingreift und er sich 226 auch still-schweigend 226 mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftli-cher weiterer Ausf374hrung verbindet (BGH, Urteil vom 22. April 1999 226 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452, 453 mwN). Die K366rperverletzungshandlungen zum Nachteil des Nebenkl344gers waren indes 226 wozu R. und E. durch ihr Eingreifen beigetragen hatten 226 im Zeitpunkt ihres T344tigwerdens zur ver-balen Verst344rkung der Geldforderung des S. bereits beendet. - 5 - Die Tatbeitr344ge von E. und R. zu der K366rperverletzung k366nnten allenfalls in einer psychischen Unterst374tzung des S. liegen. Die Straf-kammer hat insoweit festgestellt, dass sich der Nebenkl344ger auch durch die Angeklagten E. und R. bedroht gef374hlt habe. 204Er sah sie im Lager des Angeklagten S. , zumal sie weder verbal noch sonst Anstalten machten, S. von den Schl344gen abzuhalten223 (UA S. 10). Erstreckt sich der Gehil-fenbeitrag jedoch 226 wie vorliegend 226 auf blo337es 204Dabeisein223, bedarf es sorg-f344ltiger und genauer Feststellungen dar374ber, dass dadurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gef366rdert oder erleichtert wurde und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 226 3 StR 516/92, BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Unterlassen 5). Insbesondere zur subjektiven Seite verh344lt sich das Urteil indes nicht, so dass eine entspre-chende Ab344nderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht m366glich war. 6 7 b) Auch die Annahme einer Mitt344terschaft von E. und R. an der r344uberischen Erpressung 226 wobei ihnen der im Zeitpunkt ihrer Unterst374t-zungshandlungen bereits beendete Einsatz des Messers nicht zuzurechnen w344re 226 wird von den Feststellungen nicht getragen. Ob ein Tatbeteiligter als Mitt344ter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umst344nden, die von der Verurteilung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentli-che Anhaltspunkte f374r die Beurteilung k366nnen gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich von seinem Willen abh344ngen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 226 1 StR 742/93, BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 14 st. Rspr.). Aus den Feststellungen ergibt sich indes, dass E. und R. kein eigenes Interesse an der Tat hatten, deren 204Nutznie337er223 alleine S. sein sollte (UA S. 26). Dieser hatte auch die Idee zur Tat und bestimmte deren 204Ob223. Auf das 204Wie223 der Tat machten E. und R. nur insoweit einen ma337geblichen gestalterischen Einfluss geltend, als sie den weiteren Mes- 8 - 6 - sereinsatz verhinderten. Auch hinsichtlich der versuchten r344uberischen Er-pressung hatten sie damit weder Tatherrschaft noch den Willen dazu. Bei der blo337en verbalen 204Untermauerung223 der Geldforderung des Angeklagten S. handelt es sich vielmehr um eine typische Beihilfehandlung. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs gegen die Angeklagten E. und R. f374hrt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruchs bez374glich des Angeklagten S. . Die Strafkammer hat in seiner Person strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass 204er durch seine Tat zwei Straftaten jeweils in mehreren Alternativen verwirklicht hat223. Hinsichtlich der begangenen K366rperverletzung bezog sich die Strafkammer dabei auch auf die Variante der gemeinschaftli-chen Begehung, welche durch die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht begr374ndet ist. 9 10 Rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere auch, dass die Straf-kammer hinsichtlich der versuchten besonders schweren r344uberischen Er-pressung von der fakultativen M366glichkeit der Strafrahmenverschiebung nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wahl des Strafrahmens 226 die revisionsgerichtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar ist 226 hat aufgrund aller schuldrelevanten Umst344nde zu erfolgen, wobei den we-sentlich versuchsbezogenen besonderes Gewicht zukommt, namentlich der N344he zur Tatvollendung, der Gef344hrlichkeit des Versuchs und der eingesetz-ten kriminellen Energie (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 23 Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausgef374hrt: 204Zur N344he der Tat-vollendung war zu ber374cksichtigen, dass dem Gesch344digten zwar eine Zah-lungsfrist von zwei Wochen gew344hrt worden war, zwei Wochen Zeit zur Be-schaffung von 1.000 Euro f374r einen Auszubildenden jedoch sehr kurzfristig ist, so dass hier durchaus von einer geringen N344he zur Tatvollendung ge-sprochen werden kann223 (UA S. 29). Diese Begr374ndung ist unschl374ssig. Sie stellt auf die pers366nlichen Umst344nde des Nebenkl344gers ab, die gerade dage-gen sprechen, dass er das Geld innerhalb der gesetzten Frist h344tte aufbrin-gen k366nnen und es somit zur Vollendung der Tat gekommen w344re. Nachdem - 7 - sich eine unmittelbare Verwirklichung des Tatziels aufgrund der finanziellen Verh344ltnisse des Gesch344digten nicht realisieren lie337 und die Angeklagten die Wohnung verlassen hatten, lag eine Vollendung des Erpressungstatbestan-des vielmehr fern. Daneben vermag der Senat nicht auszuschlie337en, dass die Strafkammer aufgrund der rechtlich unzutreffenden W374rdigung der Teil-nahmebeitr344ge der Angeklagten E. und R. von einer 374bersteigerten kriminellen Intensit344t der Tat ausgegangen ist und sich dies in der Versagung einer Strafmilderung ebenfalls ausgewirkt hat. Aufgrund der vorliegenden Wertungsfehler bedurfte es keiner Aufhe-bungen der Feststellungen bez374glich des Angeklagten S. . Der neue Tat-richter kann erg344nzende Feststellungen treffen, soweit sie den bislang getrof-fenen nicht widersprechen. 11 Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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