ECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR515.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 515/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. März 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Senat sieht das vom Landgericht bejahte Mordmerkmal der Habgier als beherrschenden Beweggrund durch die Feststellungen nicht als belegt an. J e- doch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte getötet hat, um seine Raubtat zu verdecken. Einer Änderung des Schul d- spruchs bedarf es daher nicht. Eine besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht verneint. Mutzbauer Sa nder Schneider König Berger
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