5 StR 516/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 17. April 2003 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehobenhinsichtlich der in den Fällen 1 bis 6 verhängtenEinzelstrafen und der Gesamtstrafe.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt.Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den ausdem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet imSinne von § 349 Abs. 2 StPO.Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seinerAntragsschrift vom 10. November 2003 zutreffend ausgeführt: - 3 -Die Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zubeurteilenden Taten können keinen Bestand haben, weil insoweit eineHauptstrafe festzusetzen und mit dieser sowie der Einsatzstrafe eineGesamtstrafe zu bilden war (vgl. BGH NStZ 1999, 82/83 m. w. N.; BGH,Beschl. v. 25. Juni 2002 4 StR 219/02). Damit ist der vom Landgerichtausgesprochenen Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Der Aufhebungvon Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht (vgl. Senat in BGHR StGB § 2Abs. 3 DDR-StGB 13).Die nach § 64 StGB-DDR zu bildende Hauptstrafe und die nach § 54StGB zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe können auch auf weitergehendeFeststellungen gestützt werden, die freilich den bisher getroffenen nichtwidersprechen dürfen.Harms Häger RaumBrause Schaal
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