5 StR 516/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgef344hrlichen Stoffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 31. August 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Trotz allerdings missverst344ndlicher Wendungen (vgl. UA S. 7, 8) hat das Landgericht dem Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde nicht das Aufbewahren der Sprengstoffe und der Munition w344hrend des gesamten Zeitraums seit Dezember 2005 zur Last gelegt, sondern den Umstand, dass er die genannten Gegenst344nde am Tag der Durchsuchung vom 9. Juli 2008 aufbewahrt hat. Dies belegen namentlich die Ausf374hrungen im Rahmen der Strafzumessung. Dort weist die Strafkammer ma337gebend darauf hin, der Angeklagte habe sich durch die vorangehende Verurteilung vom 8. Oktober 2007 und die dabei gegebenen nachdr374cklichen Hinweise des Amtsgerichts Goslar nicht von der Begehung der gegenst344ndlichen Tat abhalten lassen (UA S. 21 ff.). Auch in Anbetracht der ma337vollen Freiheits-strafe besorgt der Senat deshalb nicht, das Landgericht habe dem Angeklag-ten Handlungsteile zur Last gelegt, f374r die wegen des Urteils vom 8. Okto-ber 2007 Strafklageverbrauch eingetreten sein k366nnte. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob 226 entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts 226 die Durchsuchung vom 4. Dezem-ber 2005 eine Z344surwirkung auszul366sen geeignet sein k366nnte, nach der von - 3 - da an eine neue prozessuale Tat begonnen h344tte (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 446). Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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