5 StR 516/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 20. Juli 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adh344sions- und Nebenkl344gerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Zu Unrecht, diesen aber nicht beschwerend, hat das Landgericht den An-geklagten nicht auch eines tateinheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Okto-ber 2008 226 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24) verwirklichten Verbrechens der schweren K366rperverletzung nach 247 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gespro-chen. Die Nebenkl344gerin ist infolge der durch den Angeklagten ausgef374hrten Schl344ge auf dem rechten Ohr taub geworden; auf dem linken Ohr besteht ein Resth366rverm366gen von 5 %. Ohne H366rger344t nimmt sie 204einen neben ihr star-tenden Lastkraftwagen vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Ge-h366r eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel223; mit H366rger344t vermag sie notwendig sehr lautes Sprechen nur zu verstehen, wenn sie zugleich von den Lippen des Sprechenden ablesen kann, wobei das Risiko weiterer Ver-schlechterung des Leidens besteht (UA S. 17). Damit sind die Voraussetzungen des 247 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erf374llt. Zwar gen374gen f374r die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsverm366gens - 3 - auch schwere Herabminderungen grunds344tzlich nicht; jedoch ist in Recht-sprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des 247 226 StGB F344lle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine f374r den Gesch344digten im Er-gebnis wertlose Restf344higkeit zur374ckbleibt (RGSt 71, 119, 120; 72, 321; M374nchKommStGB/Hardtung, 247 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. M344rz 2007 226 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 256 f.). Dass es der Ne-benkl344gerin unter den bezeichneten schwierigen Bedingungen mithilfe eines H366rger344ts notd374rftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich f374r den faktischen Verlust des H366rverm366gens zu schaffen. Denn hierdurch werden nur die Auswirkungen der Sch344digung 226 geringf374gig 226 gelindert (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2004, 264, 265; M374nchKommStGB/Hardtung 247 226 Rn. 18). 2. Der Senat schlie337t aus, dass die trotz Tilgung der entsprechenden Eintra-gungen im Bundeszentralregister (vgl. BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2006 226 4 StR 36/06, BGHR BZRG 247 51 Verwertungsverbot 9; BGH, Beschluss vom 20. M344rz 1990 226 4 StR 87/90, NJW 1990, 2264; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 226 1 StR 398/00, NStZ-RR 2001, 237) von der Strafkam-mer im Rahmen der Beweisw374rdigung herangezogenen Taten aus den Jah-ren 1994 und 1999 f374r die Annahme des T366tungsvorsatzes und des Mord-merkmals des sonst niedrigen Beweggrundes tragend gewesen sind. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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