ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR516.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 516/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführ erin am 5. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 30. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Wel che Maßnahmen zur Versorgung des Säuglings mindestens erforderlich waren, ist den Ausführungen der pädiatrischen Sachverständigen und deren daran an schließenden Würdigung durch das Schwurgericht zu entnehmen, vgl. UA S. 24 f. Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler
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