ECLI:DE:BGH:2017:090217B5STR5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 5/17 vom 9. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 9. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rec htfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat klarstellend: Die Strafkammer ist jewe ils von dem nach §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemi l- derten Strafrahmen des § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 KrWaffKontrG ausgega n- gen. Ein mögliches Absehen von der Regelwirkung des Absatzes 2 unter Ve r- brauch des vertypten Strafmilderungsgrundes wäre für den Angek lagten u n- günstiger gewesen, weil § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG dieselbe Mindeststrafe wie Absatz 2 vorsieht und sich das Landgericht an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat. Sander Schneider Dölp Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy