5 StR 517/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Januar 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen erpresserischen Menschenraubes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischenMenschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklag-ten R unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängtenzweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind dieRevisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedochjeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das ange-fochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie aneinen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie - 3 -selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, son-dern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachterSchuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor demHintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Op-fers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret indem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motivder Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwä-gung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239aAbs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Be-tracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlichgewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daßsich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmungunterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotzderen milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem AngeklagtenR kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegenihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung wohl versehentlich niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahreund drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Ange-klagten P zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-rensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtli-chen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nurauf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R nicht erhobenhat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings des-halb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung auf-rechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der - 4 -rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maßder den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zubestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-verzögerung 11 und 13).Harms Basdorf GerhardtRaum Schaal
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