5 StR 517/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. September 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die nur hinsichtlich der Ma337regelanordnung n344her begr374ndete Sachr374ge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Te-nor ersichtlichen Teilerfolg und ist im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der seit 1992 ohne Unterbrechung inhaftierte Angeklagte in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2005, den Anstaltsgeistlichen T. als Geisel zu nehmen. Anlass f374r diesen Entschluss war, dass der Angeklagte seit seiner etwa f374nf 2 - 3 - Monate zuvor erfolgten Verlegung in den Strafvollzug nach Dresden trotz gegenteiliger Versprechungen auf der Eingangsstation verbleiben musste und nicht die von ihm gew374nschte Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt erfuhr. Er empfand deswegen seine Lage als perspektivlos. Seine Ank374ndigung, er plane eine Geiselnahme, hatte strengere Sicherungsanord-nungen, aber keine 304nderung seiner Behandlungssituation zur Folge. Am 14. Januar 2005 setzte er seinen Entschluss um. Dem auf sein Verlangen in seiner Zelle erschienenen Anstaltsgeistlichen hielt er ein gesch344rftes Messer an den Hals und forderte ihn auf, sich ruhig zu verhalten, dann werde ihm nichts passieren. Mit einer Schnur fesselte er die H344nde seines Opfers auf dem R374cken. Er verst344ndigte einen Justizvollzugsbediensteten und als die-ser sich einen Eindruck von der Situation gemacht hatte, stellte der Ange-klagte seine Forderungen; so verlangte er ein Funkger344t, ein Gespr344ch mit einer Mitgefangenen sowie Tabak, Zigarettenh374lsen und Schokolade im Wert von 200 Euro aus der Verkaufsstelle der Justizvollzugsanstalt, welches von seinem Einkaufskonto abgebucht werden sollte. Das dem Angeklagten sofort 374bergebene Funkger344t warf er aus dem Fenster, da er damit nicht umgehen konnte; die Genussmittel wurden ihm 374bergeben und auch die Mitgefangene wurde zu seiner Zelle gebracht, so dass sich der Angeklagte l344ngere Zeit mit ihr unterhalten konnte. W344hrenddessen legte er das Messer auf den Tisch im Haftraum. Er behandelte den Anstaltsgeistlichen respektvoll und bot ihm auch Getr344nke an. Als jener ihn darauf aufmerksam machte, dass sich die Fesseln l366sten, erneuerte der Angeklagte sie nicht. Der Anstaltsgeistliche versuchte nicht, das Messer zu nehmen, da er sich zu keinem Zeitpunkt ge-f344hrdet f374hlte und sicher war, dass seine Geiselnahme unblutig beendet wer-den k366nnte. Tats344chlich entschloss sich der Angeklagte nach etwa vierein-halb Stunden im Rahmen eines Gespr344chs mit der Mitgefangenen zur Auf-gabe. Sp344ter besprach er auch die Einzelheiten des beabsichtigten Vorge-hens mit ihr und 374bergab ihr das Messer. Wie mit dem Einsatzkommando verabredet, legte sich der Angeklagte auf den Boden, damit er festgenom-men werden konnte. - 4 - 2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben. 3 a) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB angenommen hat, leidet das Urteil an einem Begr374ndungsmangel, der des-halb durchgreifend ist, weil der Senat anhand des Urteils nicht pr374fen kann, ob die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei angenommen worden sind. 4 Nach 247 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Ma337regel aus sich heraus verst344ndlich im Urteil begr374ndet werden. Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder W374rdigungen d374rfen nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht m366glich ist (BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ-RR 2000, 304; BGH NStZ-RR 2007, 22; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 226 5 StR 489/06). Diesen Anforderungen werden die Ausf374hrungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Feststellung eines Hangs im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mit den Vorverurteilungen des Angeklagten begr374ndet worden. Hierzu teilt das Landgericht aber nur Schuldspruch und Strafma337 mit, im 334b-rigen verweist es auf die 204angesiegelten Urteilsabschriften223. Die Darstellung des Lebenslaufs des Angeklagten einschlie337lich seiner Vorstrafen be-schr344nkt sich auf wenige Zeilen. Darin liegt keine f374r die Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung hinreichende Begr374ndung. Die er-forderliche Darstellung des Werdeganges des Angeklagten unter besonderer Ber374cksichtigung seiner Vortaten und ihrer Genese sowie die Behandlung der Frage, ob die Vortaten auf einem Hang zu delinquentem Verhalten beru-hen und welche typischen Begehungsweisen dem Angeklagten zu eigen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 103), fehlen und werden auch durch die 204angesie-gelten223 Urteile 226 die durch die 204Ansiegelung223 nicht Bestandteil der Urteils-gr374nde werden 226 nicht ersetzt. Zudem fehlt auch die Mitteilung, wie sich der nach 247 246a StPO angeh366rte Sachverst344ndige zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ge344u337ert hat. Angesichts der psychi- 5 - 5 - schen Gesamtbefindlichkeit des Angeklagten und des Charakters der Tat versteht sich die Annahme eines Hanges nicht von selbst. b) Auch der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Erw344-gungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gem344337 247 239b Abs. 2, 247 239a Abs. 2 StGB verneint hat, ebenfalls nicht nachvollziehbar begr374ndet sind. Da keine ausreichenden Feststellun-gen zum Lebenslauf und den Vorstrafen des Angeklagten getroffen worden sind (oben a), kann der Senat auch nicht 374berpr374fen, ob 226 wovon das Land-gericht ausgeht 226 die T344terpers366nlichkeit der Annahme eines minder schwe-ren Falls entgegensteht. Dies versteht sich angesichts der Milderungsgr374nde von Gewicht, insbesondere der freiwilligen Aufgabe der Tat durch den Ange-klagten, die jedenfalls der durch 247 239b Abs. 2, 247 239a Abs. 4 StGB privile-gierten 204t344tigen Reue223 sehr nahe kommt (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2003, 605), nicht ohne weiteres. 6 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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