5 StR 517/10 (alt: 5 StR 224/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26 . Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen verbotener Veräußerung eines Insiderpapiers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Mai 2011 beschlos sen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 27. Juli 2010 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t tels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Vorgaben des Senats aus seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 rechtsfehlerfrei umgesetzt. Die ihm aufgebene Schätzung stellt zwangsläufig nur eine bloße Näherung und Eingrenzung des den Ang e- klagten unzweifelhaft zugeflossenen Sonde rvorteils dar. Die Anforderu n gen hieran dürfen wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt nicht ü berspannt werden. Dabei mögen auch andere Wege denkbar sein, den durch den Insiderhandel erzielten Sonderv orteil zu ermitteln, die gleichfalls revisi onsrechtlich nicht zu beanstanden w ä ren. Entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung begegnet es im Erge b- nis keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer d en zutreffend ermittelten Referenz zeitraum in Bezug gesetzt hat zu den Verkaufskursen. Selbst bei dem von ihr vorgenommenen unverminderten Ansatz liegt hierin noch kein Verstoß gegen den Zweifelssatz. Einen an sich naheliegenden Sicherheitsabschlag hat das Landgericht letztlich im Ergebnis noch ausre i- chend dadurch vorgenommen, dass es bei d er Kursbildung den Verkaufstag ebenso unberüc k sichtigt gelassen hat, wie die Wechselwirkung der freenet - Aktie auf den maßgeblichen Te c dax sowie zugunsten der Angeklagten einen - 3 - höheren Wert als den allgemeinen Rückgang des Börsenindex in Ansatz g e- bracht hat . Die im Zusammenhang mit der Einlösung der Aktienoptionen angefallene Lohnsteuer war im Rahmen des Verfalls nicht berücksichtigungsfähig, weil diese sich nicht auf das durch die Tat Erlangte bezog. Nur solche Steuerb e- lastungen sind aber berücksichtigungs fähig (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260 ). Basdorf Raum Schneider König Bellay
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