5 StR 517/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10 . Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtsk ammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Ta teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteil t , wobei es sechs Monate zur Kompensation rechtsstaatswidr i- ger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Die auf Ver fahrensrügen und die näher ausgeführte Sach beschwerde gestützte Revisio n des Angekla g- ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Gegen den Schuldspruch ist aus den zutreffenden Gründen de r A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht eine alkoholbedingt aufgehobene Steu e- 1 2 - 3 - rungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausg e- schlossen. 2 . Hingegen b egegnet die Begründung de r Strafkammer, mit der sie auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB au sg e- schlossen hat , durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Z u- stand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2, 75 , wahrschei n- lich e Blutalkoholkonzentration von 2,33 , UA S. 30 ). Zur Begründung führt es im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angeg e- ben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er h a- Personen zu r Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich spreche l- ge stellt und auf Notwehr ber u- fen hat trächtigung der Einsichts - oder Steuerung s- b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2, 3 und 2, 7 aufwies, ist die Annahme e iner erheblichen Herabsetzung seiner He m- mungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, U r- teil vom 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom 31. Mai 1988 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13 ; vgl. Fischer, S tGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN ) . E ine erheblich verminderte 3 4 5 - 4 - Hemmungs fähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige An zeichen für den Erhalt einer Hemmung s- fähigkeit sprechen (v gl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 1 StR 511/95 , BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 2 StR 553/97, NStZ - RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.). Es erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft, ob die von der Strafkammer fes tgestellten nicht überaus aussagekräftigen Umstände namentlich mit Blick auf die Höhe der sogar mittels einer verhältnismäßig tatzeitnah entnommenen Blutprobe ermittelten Alkoholintoxikation hinreichend tragfähig gewesen w ä- ren. Zudem ist d ie tatrich ter liche B ewertung mit weiteren Feh l ern behaftet. So lässt das Landgericht , das ersichtlich dem Sachverständigen gutachten folg t, unerörtert , dass unauffällige m Verhalten sowie zielstrebige m und planvoll e m Vorgehe n trotz Alkoholgewöhnung und ungetrübte m Erinne rungsvermögen nur ein beschränkter Beweiswert zu kommt , weil gerade erfahrene und alkoholg e- wöhnte Trinker sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und sich äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen mö g- licherweise schon erheb lich beeinträchtigt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. August 1988 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311). Weiter berücksichtigt das Landgericht nicht erkennbar, dass a uch situationsgerechtes Verhalten nach der Tat nur eingeschränkten Beweiswert aufweist , da der Täter durch die Tat oder die Gefahr der Entdeckung ernüch tert sein kann (BGH aaO ). 6 - 5 - 3 . Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass ein neue s Tatgericht im Falle einer Anwendung des § 21 StGB auf eine noch mildere Freiheitsstrafe erkennen k önnte ( § 337 StPO) , wenngleich sich dies mit Blick auf das Tatbild nicht aufdrängt. Basdorf Brause Schaal Schneider König 7
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