5 StR 517/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird d as Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 9. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve rwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbr ingung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat umfassenden Erfolg. 1. Nach den Feststellungen überfiel der drogenabhängige Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am 18. Oktober 201 0 einen T a- bakladen in Leipzig. Beide Täter waren maskiert; der Mittäter war mit einer ungeladenen Schreckschusspistole, der Angeklagte mit einem Messer bewaffnet. Von der Ladeninhaberin erzwangen sie die Öffnung der Lade n- kasse. Der Mittäter entnahm da raus Bargeld in Höhe von 400 , während der Angeklagte aus dem Lagerraum des Geschäfts Zigarettenschachteln und Tabakdosen im Gesamtwert von ca. 350 zur Wegnahme in einem Plasti k- sack verstaute. Als eine Passantin auf den Überfall aufmerksam wurde, fl üchteten beide Täter mit bereit st ehenden Fahrrädern vom Tatort. Der A n- geklagte ließ dabei das Messer in dem Lagerraum zurück. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat b e- streitet, auf der Grundlage der am Messer festgestellten DNA - Spuren für e r- wiesen erachtet. Die belastende Aussage einer Zeugin, deren Glaubha f- tigkeit das Landgericht als zweifelhaft ansieht, hat es nicht berücksichtigt, welcher das am Tatort aufgefundene Küchenmesser verwendet hat, bereits allein auf das Beweisergebnis seiner am Messer festgest ellten DNA gestützt werden kann Sachverständigen hätten die Abriebe am Messergriff eine männliche Spur - Systemen mit der zu Verifizierung eingeholten Übereinstimmung in sämtlichen Allelen festgestellt worden. Weitere DNA - Spuren, insbesondere Mischspuren, sei e n am Griff des Messers nicht fes t- stellbar gewesen. Auch an der Klinge des Messers seien alle acht DNA - Systeme des Angeklagten sowie, schwächer ausgebildet, zusätzliche Allele einer weiteren männlichen Person festgestellt worden. Die Feststellung zur DNA - Spur des Angeklagten auf dem G riff des Messers sei hochspezifisch. Bei einer Population von 7,68 x 10 10 männlichen Personen sei mit einer d a- mit identischen DNA zu rechnen. Wenn eine weitere Person den Griff des Messer s in der Hand gehabt hätte, hätte dies zwingend zu einer Mischspur ge 2. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung ist aufgrund wesentlicher Darstellungsmän gel rechtsfehlerhaft. Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus d e- nen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Sp u- renmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall dem DNA - Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täte r- 3 4 5 - 4 - schaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erfo r- derlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wah r- scheinlichkeit bestimmt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 3 StR 46/12, StraF o 2012, 321 ; ferner BGH, Beschluss vom 6. März 2012 3 StR 41/12, B GHR StPO § 261 Identifizierung 21 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fe hlenden Darstellung zu den Grundlagen der biostatistischen Häufigkeit der Merkmal s- kombinationen beruht. Mit Ausnahme des im Rahmen der Beweiswürdigung mit herangezogenen Umstandes, dass die Tat dem Angeklagten nicht w e- sensfremd sei , hat das Landgericht sic h auf keine weiteren, von dem Erge b- nis des DNA - Gutachtens unabhängigen Indizien für die Täterschaft des A n- geklagten gestützt. Es ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich, inwieweit d as äußere Erscheinungsbild des Angeklagten den von der Zeugin genannten freilich ohnehin überaus allgemeinen Merkmalen der Täter (sächsischer Dialekt; nach Statur und Stimme jüngere Männer) entspricht . Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen. Angesichts dieser Darstellungsmängel können die Feststellungen des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten und mithin der Schuldspruch keinen Bestand haben. 3. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht eine Täterschaft des Angeklagten für erwiesen erachtet, weist der Senat auf folgendes hin: Die Einzelstrafe ist bei Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstr a- fe sehr hoch bemessen. 6 7 8 9 - 5 - Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Ma ß- regel (§ 64 Satz 2 StGB) von einem unzutreffenden Maßstab ausgeg angen, n- B eschluss vom 19. August 2009 2 StR 301/09) , wobei allerdings die erfo r- derliche konkrete Erfolgsauss icht der Maßregel hier durchaus naheliegt . Für den Fall deren erneuter Anordnung wird überdies zu prüfen sein, ob eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 und 5 StGB zu treffen ist. Basdorf Schneider Dölp König Bellay 10
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