BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 517/13 vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die überaus sorgf ältige Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Sander Dölp König Berger Bellay
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