ECLI:DE:BGH:2018:121218U5STR517.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 517/18 vom 12. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Deze m- ber 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsan walt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12 . Juni 2018 mit den Festste l- lungen aufgehoben; ausg enommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatablauf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zündete der Angeklagte im Januar 2018 gegen 20 Uhr in dem von ihm bewohnten Zimmer im ersten Obe r- geschoss einer Flüchtlingsunterkunft eine auf seinem Bett liegende Wolldecke an, schloss die Zimmertür und verließ anschließend das Haus. Er wusste, dass sich zu diesem Zeitpunkt mindestens zwei weitere der insgesamt neun Bewo h- o- nen in dem von drei Flüchtlingen bewohnten Dachgeschoss befinden. Wie vom Angeklagten als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen, entwickelte sich von den übrigen Be wohnern unbemerkt das Feuer weiter. Zunächst brannte die Matratze. Schließlich griffen die Flammen auf Bettgestell und Schrank, Fußleisten und Teile der Decke über, die eigenständig brannten. Nach dem Zerbersten der Terrassentür schlugen Flammen an das V ordach. Die Rauchgase breiteten sich im gesamten Geschoss aus und beschädigten Türen, Möbel, Decken und Wände. Aufgrund der Schäden in Höhe von ca. 80.000 E u- ro ist das Haus bis heute unbewohnbar. Einer der Mitbewohner versuchte noch, das Feuer zu löschen, was aber aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht gelang. Er und ein weiterer Bewohner erlitten Rauchgasvergiftungen. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte zwar die I n- brandsetzung des zu Wohnzwecken benutzten Hauses und die Zufügung der Rauchgasvergiftungen billigend in Kauf genommen habe. Einen bedingten T ö- tungsvorsatz des Angeklagten hat die Jugendkammer hingegen verneint. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist überwiegend begründet. 2 3 4 - 5 - 1. Die Staatsanwaltschaft bemängelt zu Recht die Ablehnung eines b e- dingten Tötungsvorsatzes. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHS t 57, 183, 186 mwN) als rechtfehlerhaft. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zi eles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt einen solch en Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH aaO). Zwar können das Wissens - oder das Willenselement des Eventualvo r- satzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträcht i- gung zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements, vgl. BG H, Urteil vom 5. Dezember 2017 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206 mwN). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenb a- siert sein (vgl. MüKo - StGB/Schneider, 3. A ufl., § 212 Rn. 70). Den Motiven des Täters kommt anders als bei direktem Vorsatz bei der Abgrenzung bedin g- ten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestim m- ten Umständen Gewicht zu (vgl. Schneider aaO Rn. 65 ff. mwN). 5 6 7 - 6 - Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der m- 22. März 2012 4 StR 558/11 , aaO , S. 189), erschöpft sich dies in einem Hi n- weis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürd i- gung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH , aaO). Durch den Aspekt der l hingegen die Wertung, dass offensichtlich lebensgefäh r- dende Handlungen ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Bewei s- anzeichen sind, nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden (vgl. BGH , aaO , S. 191; BGH, Urteil vom 5. Dezember 201 7 1 StR 416/17 aaO). b) Diesen Maßstäben werden die Ausführungen der Jugendkammer zur Ablehnung eines Tötungsvorsatzes nicht gerecht. aa) Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte t rotz erkannter objektiver Gefäh r- lichkeit seines Tuns ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödl i- chen Erfolges vertraut habe. Der Angeklagte habe die Wolldecke um 20 Uhr und damit zu einer Zeit angezündet, zu der er noch nicht damit rechnen mu sste, dass die anwesenden beiden Zeugen schliefen. Zum anderen habe der Ang e- klagte lediglich ein Feuerzeug und keinen Brandbeschleuniger verwendet. Weil die konkrete Ausführung der Tat gegen eine hohe und offensichtliche Leben s- gefährlichkeit spreche, müsse der Überwindung der Hemmschwelle bei der T ö- tung von Menschen ein höheres Gewicht zukommen. Gegen die Überwindung dieser Hemmschwelle sprächen insbesondere die Motive des Angeklagten, der sich zur Tatzeit in einer persönlichen Krise befunden habe (Missfall en der Wohnsituation, Belastung der Beziehung zur Mutter, Tod der Großmutter). 8 9 10 - 7 - bb) Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht lässt bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes schon außer Betracht, dass nicht nur das erste Ober - , sond ern auch das Dac h- geschoss von mehreren Personen bewohnt wurde (von denen tatsächlich auch S. 5), wird in den Urte ilsgründen weder belegt noch ausgeführt. Hat er aber damit gerechnet, dass sich dort Menschen befinden, so hätte das Landgericht in die Vorsatzprüfung auch die vom Angeklagten erkannten und gebilligten Fo l- gen für diese einbeziehen müssen. Hierzu bestand sc hon deshalb Anlass, weil nicht nur die Tür zur Wohnung des Angeklagten, sondern auch die Treppe zum Dachgeschoss und damit ersichtlich der Fluchtweg der Dachgeschossbewo h- ner aus Holz bestand und bei weitergehendem Brandstiftungsvorsatz nicht nur Ei nrichtungsgegenstände, sondern auch Teile der Decke selbständig brannten. Worauf das Vertrauen des Angeklagten basierte, seine ebenfalls im er s- ten Obergeschoss lebenden Mitbewohner würden zwar möglicherweise durch Rauchgase vergiftet, aber durch den Bra nd nicht getötet, erschließt sich aus den Urteilsgründen zudem nicht hinreichend. Das einzige Indiz hierfür ist die Uhrzeit der Brandlegung, wobei den Urteilsgründen allerdings nicht ohne weit e- res zu entnehmen ist, inwieweit die räumlichen und persönlichen Verhältnisse ein frühzeitiges gefahrminderndes Entdecken des Brandes ermöglicht haben könnten (vgl. etwa zum Vertrauen in die Warnfunktion eines Brandmelders BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 5 StR 124/13, NStZ - RR 2013, 277). Dass der Angeklagte seine W olldecke in leicht entflammbarer Umgebung in Brand setzte und nicht zusätzlich noch einen Brandbeschleuniger verwend e- 11 12 13 14 - 8 - te, vermag wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat ein so l- ches Vertrauen nicht zu begründen. Zudem nimmt dieses Vorgehen de r Bran d- legung nicht die hohe Gefährlichkeit für das Leben der davon betroffenen Me n- schen; zu Recht hat deshalb auch das Landgericht festgestellt ohne allerdings § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu erörtern , dass der Angeklagte durch sein Vorg e- hen konkret das Le ben der im ersten Obergeschoss anwesenden Hausbewo h- ner gefährdete. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erwägung der Ka m- ö- windung die Motivlage des Angeklagten spreche, als nicht tragfähig. 2. Vom aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); diejenigen zum objektiven Tatg e- schehen können bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die den bi s- herigen nicht widersprechen. Insoweit bleibt der Revision der Staatsanwal t- schaft der Erfolg versagt. 3. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Ang e- klagten ergeben (§ 301 StPO). Mutzbauer Kön ig Berger Mosbacher Köhler 15 16
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