5 StR 518/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts a) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO i.V.m. 247 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln durch Verkauf von jeweils einem Gramm Marihuana verur-teilt worden ist; b) gem344337 247 430 Abs. 1 i.V.m. 247 442 Abs. 1 StPO der Verfall von der Verfolgung ausgenommen. 2. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2008 dement-sprechend nach 247 349 Abs. 4 StPO dahingehend ge344n-dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist. 4. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Im Blick auf die zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung mit der durch Ur-teil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 2008 226 Az. Js 26 Ns 13/08; 476 Js 3301/07 226 rechtskr344ftig verh344ngten Freiheitsstrafe von drei Jahren, die auch Anlass f374r die teilweise Verfahrenseinstellung war, hat der Senat von der Entscheidung 374ber die Strafaussetzung abgesehen. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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