5 StR 518/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 werden als unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten T. auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 30. Januar 2008 226 11 Ds 408/07 226 in die Ge-samtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten H. die angeordnete Einziehung eines Betrags in H366he von 118.637,81 200 in Wegfall ger344t. Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten H. tr344gt jedoch die Staatskasse die H344lfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts sind die Verfahrensr374gen, mit denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung geltend gemacht wird, zul344ssig erhoben. Die Vor-tragserfordernisse brauchen sich nicht auf s344mtliche Ereignisse des bisheri-gen Verfahrens erstrecken. Die ma337geblichen Verfahrensschritte stellen die Revisionen in dem nach 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Umfang dar. Die R374gen k366nnen aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die dargestellten Verz366gerungen angesichts des erheblichen Umfangs dieser Wirtschaftsstraf-sache noch nicht das Ausma337 eines Versto337es gegen Art. 6 MRK erreichen. Die verfahrensbedingt l344nger zur374ckliegende Tatzeit hat die Strafkammer zudem strafmildernd ber374cksichtigt. - 3 - Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten H. angeordneten Einziehung, die das Landgericht auf 247 261 Abs. 7 StGB gest374tzt hat, hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 204Bei der Hauptt344terin 202stellte das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldw344sche aber zugleich das Erlangte aus der Betrugstat im Sinne des 247 73 Abs. 1 StGB dar, so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit entf344llt auch die M366glichkeit der Ein-ziehung bei dem Angeklagten. Andernfalls w374rde in derartigen F344llen die Vorschrift des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den Gesch344digten ei-ner Straftat zum Ausgleich ihrer gegen den T344ter zustehenden Ersatz-anspr374che zur Seite steht, zu Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten Vorschriften nicht in 334berein-klang.222223 Dem tritt der Senat bei. Diese Erw344gungen gelten insbesondere dann, wenn 226 wie hier 226 die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen der ihm zuge-flossenen Tatbeute erfolgen soll. Jedenfalls in diesen F344llen darf die vorran-gige Wertentscheidung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen wer-den. Das Urteil l344sst bei dem Angeklagten T. das Erfordernis einer Einbezie-hung auch der aus der Beschlussformel ersichtlichen Geldstrafe nach 247 55 StGB, deren ausdr374ckliche Er366rterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch - 4 - ausreichend erkennen. Der Senat holt sie in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO nach. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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