5 StR 518/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- ric hts Leipzig vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions - und Nebenklägerin entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe für die Tat nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinreichend belegt sind, hindert angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten heimtückischen Tatbegehung nicht die Verurteilun g des Angeklagten wegen Mordes zu l e- benslanger Freiheitsstrafe. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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