BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 518/14 vom 12. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions - und Nebenklägerin durch seine Revision en t- standenen notwendig en Auslagen zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig g e- sprochen hat. Sander Schneider Dölp König Bellay
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