ECLI:DE:BGH:2017:151117B5STR518.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 518/17 vom 15. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 27. Juli 2017 im Fall 2 der Urteilsgründe aufgehoben ; der Angeklagte wird insoweit auf Kosten der Staatskasse, die auch die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. 2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfa h- ren entstandenen n otwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raubes, Unte r- schlagung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren un d sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem sich aus der Beschlussformel ergeben d en Umfang Erfolg; a nsonsten ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Das Urteil hat hinsichtlich des Schuldspruches wegen sexueller Beläst i- gung gemäß § 184i Abs. 1 StGB (Fall 2 de r Urteilsgründe) keinen Bestand. Nach den Feststellungen traf der Angeklagte M . , mit der er über F f- fen hatte sie vorsorglich ein Kondom mitgenommen. Beide suchten nun einen hierfür geeigneten Ort. Der Angeklagte ging davon aus, die Zeugin M . habe weiterhin sexuelles Interesse an ihm. Auf einem Sportplatz schob er, sie von hinten umfassend, seine Hand unter die Hose und Unterho se der Zeugin M . kurz vor deren Scheide. Sie fühlte sich hierdurch sexuell belästigt. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht näher erörtern müssen, weshalb der Angeklagte eine sexuelle Belästigung der Zeugin M . in sein Vorstel lungsbild mit aufgenommen haben sollte. Ein Beleg hierfür ergibt sich auch nicht aus seiner Einlassung zu diesem Fall oder den Bekundungen der Zeugin M . nach den anfangs vereinbarten sexuellen Ha ndlungen mit dem Angeklagten ihren zwischenzeitlich eingetretenen Unwillen nicht zu äußern vermochte. dass die Zeugin sein Verhalten .. (UA S. 14), erschließt sich d em Senat nicht. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen beendet, als die Zeugin ihrer Aussage nach seine Hand aus der Hose gezogen (UA S. 14) und damit erstmalig erkennbar ihre Abneigung bezüglich des Verhaltens des Ang e- klagten zum Ausdruck gebracht ha t. 2 3 4 - 4 - Der Senat schließt aus, dass ergänzende Feststellungen getroffen we r- den können, die einen Vorsatz des Angeklagten belegen könnten. Die verhängte Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat gleichwohl Bestand. Die von dem Angeklagten weiter be gangenen vier Straft a- ten, insbesondere die massive Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin K . (Fall 1 der Urteilsgründe), offenbaren schädliche Neigungen des Ang e- klagten und belegen eine Schul dschwere, die den in der verhängten Höhe der Jugendstr afe zutreffend zum Ausdruck kommenden Erziehungsbedarf auslös t . Sander Dölp König Berger Mosbacher 5 6
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