5 StR 519/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Im Fall II 5 stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemü-hungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochenen, impsychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbar-keit jedenfalls nach § 303 StGB und das Ergebnis der Gefährlichkeits-prognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe istnoch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht desAngeklagten zusammenhängenden, im Sinne von BGHSt 44, 338 als dauer-haft anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Ein-sichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit wenn nicht aufgehoben mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Vor-aussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß nachder ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich gleich-falls Therapiebemühungen zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer Ge-samtheit nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der Gefährlich- - 3 -keitsprognose aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebieten werden, auf einenicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen (vgl. Trönd-le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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