5 StR 519/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter N366tigung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und unter Einbeziehung anderweitig ver-h344ngter Freiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Den Mitangeklagten F. hat das Landgericht freigesprochen. Die Revision des Angeklagten W. hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Ungef344hr Mitte M344rz 2005 zeigte der Zufallszeuge H. auf Aufforderung des Angeklagten W. diesem die Wohnung des Zeugen M. S. in der Havelstra337e 32 in Oranienburg. S. war W. namentlich als eine Person bekannt, die 204irgendetwas223 mit Drogen zu tun hatte. W. suchte in Begleitung eines weiteren Mannes am Morgen des 31. M344rz 2005 die Wohnung von S. und dessen Lebensgef344hrtin erneut 3 - 3 - auf. W. s Begleiter telefonierte drei weitere M344nner herbei. W. warf S. im Wohnzimmer vor, dass dieser als 36-j344hriger Familienvater mit 204Gras223 dealen w374rde, und durchsuchte das Mobiliar. Er hielt S. die Spit-ze eines Jagdmessers unter das Kinn und verlangte 204Kohle223. Auf den Ein-wand S. s, er habe kein Geld, wies W. darauf hin, dass es in der Wohnung nicht danach aussehe. W. forderte S. auf, seine linke Hand auf den Couchtisch zu legen, es werde nunmehr ein Finger abge-schnitten. Der Angeklagte hielt das Messer an den Zeigefinger und fragte: 204Soll ich ihn abschneiden?223 Nachdem S. geantwortet hatte: 204Nee nee, lass mal lieber223, steckte W. das Messer wieder ein. Ein Mitt344ter schlug S. mit einem gegen dessen Schl344fe gerichteten Faustschlag nieder. Ein weiterer Mitt344ter entnahm den DVD-Spieler der Marke 204Universum223, Produk-tionsnr. 410 365 1, dem Wohnzimmerregal. Dieses Ger344t hatte die Lebens-gef344hrtin des S. als Teil einer DVD-Heimkino-Anlage im September -2004 f374r 379 Euro im Versandhandel erworben. Beim Verlassen der Woh-nung drohte W. mit Erschie337en, falls S. 204quatsche223. 4 S. r344umte sodann die Wohnung auf und weckte seine Lebens-gef344hrtin. Nachdem diese bemerkt hatte, dass Schr344nke durchw374hlt worden waren und dass der DVD-Spieler fehlte, teilte ihr S. lediglich mit, mehre-re sehr kr344ftig gebaute Personen seien kurz in der Wohnung gewesen, h344t-ten Geld gesucht und das Ger344t mitgenommen. Ein anonym gebliebener Anrufer meldete am 5. April 2005 bei der Polizei unter anderem, dass Mitglieder des Motorclubs 204Red Devils223 am 31. M344rz 2005 einen Drogendealer namens M. in der Havelstra337e 32 374berfallen h344tten. Dabei h344tte W. , Mitglied dieses Clubs, dem Gesch344-digten ein Messer an den Hals gehalten. Grund des Geschehens sei das Kaufverhalten des Gesch344digten gewesen, der seine Bet344ubungsmittel nicht vom 204Red Devils MC223, sondern aus anderen Quellen bezogen habe. 5 - 4 - S. ersetzte den DVD-Spieler nach April 2005 durch ein gleiches Ger344t mit identischer Produktionsnummer. 6 2. Das Landgericht hat seine 334berzeugung zum Kerngeschehen aus-schlie337lich auf die Aussage des Zeugen S. gest374tzt. Dieser Zeuge hat entsprechende Angaben w344hrend seiner polizeilichen Vernehmung am 27. Juni 2005 gemacht, das Geschehen w344hrend seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2006 aber anders dargestellt. Inso-weit hat der Zeuge angegeben, von dem Angeklagten vor drei oder vier Jah-ren eine Sony-Stereoanlage f374r 400 Euro gekauft, aber nicht bezahlt zu ha-ben. W. habe ihn erstmals am 31. M344rz 2005 auf diese Schulden ange-sprochen und ihn aufgefordert, 400 Euro zu zahlen. W. habe erfolglos in den Schr344nken nach Geld gesucht. Er, S. , sei nach einer Ohrfeige zu Boden gegangen. Er habe sich damit einverstanden erkl344rt, dass der DVD-Spieler mitgenommen werden k366nne. Der Umstand, dass er bei W. Schulden gehabt habe, sei ihm erst nach der Lichtbildvorlage und seiner Nachvernehmung eingefallen, nachdem er die ganze Zeit dar374ber nachge-dacht habe, was W. von ihm eigentlich gewollt haben k366nnte. 7 Das Landgericht hat sich indes davon 374berzeugt, dass die urspr374ng-liche Belastung des schweigenden Angeklagten W. der Wahrheit ent-spricht. Der Zeuge S. sei nach Bestellung eines Zeugenbeistands w344h-rend seiner zweiten Zeugenvernehmung in der Sitzung vom 28. M344rz 2006 zur Wahrheit zur374ckgekehrt. Dem stehe nicht entgegen, dass dies auch auf Druck des Vaters des Zeugen H. erfolgt sei, was der Zeuge S. verschwiegen habe. 8 Die den Angeklagten entlastende Aussage des S. , der aufgrund seiner Pers366nlichkeit wenig standfest sei, erkl344re sich mit erheblichen 304ngs-ten, die der Zeuge vor dem Angeklagten W. und seinen Begleitern ge-habt h344tte . 9 - 5 - Das Landgericht ist der Aussage des Zeugen ferner nicht gefolgt, soweit S. in seiner Aussage am 28. M344rz 2006 den Mitangeklagten F. wie schon w344hrend einer Wahllichtbildvorlage am 7. Juli 2005 226 aller-dings in Widerspruch zu der polizeilichen Vernehmung vom 24. Septem-ber 2005 226 als denjenigen bezeichnet hat, der ihn mit einem Faustschlag zu Boden gebracht hatte. 10 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts entspricht nicht den be-sonderen Anforderungen, die in der auch hier gegebenen Konstellation Aus-sage gegen Aussage (vgl. BGH StV 1998, 250) zu erf374llen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.). 11 12 a) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist l374ckenhaft, weil es die Umst344nde des von S. bekundeten Erwerbs eines bauartgleichen DVD-Spielers wie des geraubten nicht in seine Aussageanalyse einbezogen hat. Dadurch hat das Landgericht Gesichtspunkte au337er Acht gelassen, die das vom Zeugen bekundete f374r den Angeklagten g374nstigere Alternativgeschehen 226 Inpfandnahme des DVD-Players wegen bestehender Schulden 226 zu st374t-zen in der Lage gewesen w344ren (vgl. Nack StV 2002, 510, 514). Der Zeuge S. hat zum Erwerb des gleichen 226 sogar mit identi-scher Produktionsnummer versehenen 226 DVD-Spielers zun344chst w344hrend der Durchsuchung seiner Wohnung am 28. M344rz 2006 erkl344rt, er habe dieses Ger344t von einem 204Kumpel223, den er nicht nennen wolle. W344hrend einer weite-ren Zeugenvernehmung hat er am 7. April 2006 bekundet, er habe das Ger344t auf der Stra337e in Berlin f374r 40 Euro besorgt, und sich hinsichtlich weiterer Fragen auf 247 55 StPO berufen. 13 Dieses widerspr374chliche, schon im Blick auf das vom Zeugen in An-spruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO kritisch zu bewertende Aussageverhalten (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.) h344tte vorlie-gend in die W374rdigung des Wahrheitsgehaltes der f374r glaubhaft erachteten 14 - 6 - Aussage einbezogen werden m374ssen. Dies gilt umso mehr, weil es das Landgericht unterlassen hat, nach kriminalistischen Erfahrungsregeln (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; BGH Urteil vom 16. M344rz 2004 226 5 StR 490/03; BGH wistra 2007, 18, 19 f.) eine Wahrscheinlichkeit zu erw344gen, mit der ein 226 eher nicht weit verbreitetes 226 Ger344t der Unterhaltungselektronik mit identi-scher Produktionsnummer von einem Hehler h344tte erworben werden k366nnen. Dies und auch das un374bliche Verhalten von R344ubern, die unmaskiert ledig-lich ein Ger344t aus einer gut ausgestatteten Wohnung mitnehmen, h344tte dem Landgericht Anlass geben m374ssen, im Einklang mit dem von dem Zeugen geschilderten Alternativverhalten der T344ter eine vor374bergehende Mitnahme des DVD-Spielers als Pfand in Erw344gung zu ziehen. 15 b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, auch die weiteren Qua-lit344tsm344ngel der Aussage des Zeugen S. in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten (vgl. BGHR StPO 247 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7). Die Strafkammer ist der belastenden Aussage des Zeugen S. bez374glich des Mitangeklag-ten F. nicht gefolgt, nachdem S. bei einer polizeilichen Nachver-nehmung am 24. September 2005 ausdr374cklich erkl344rt hatte, er wisse nicht mehr, wer ihn geschlagen habe. Das Landgericht misst damit der fehlenden Aussagekonstanz der F. belastenden Aussage Bedeutung zu, unterl344sst aber eine ausdr374ckliche Begr374ndung, warum solches bei der Bewertung der Aussage zum Nachteil des Angeklagten W. nicht anzunehmen ist. Die Strafkammer hat daneben den Umstand nicht in ihre Aussage-analyse einbezogen, dass S. der Wahrheit zuwider angegeben hat, von dem Zeugen Sch. nicht unter Druck gesetzt worden zu sein, am 28. M344rz 2006 eine 226 wie geschehen 226 den Angeklagten W. belastende Aussage zu machen. 16 Schlie337lich begegnet die Erw344gung des Landgerichts Bedenken, S. h344tte aus Angst vor dem Angeklagten W. eine f374r diesen g374nstigere Falschaussage gemacht. Zwar w344re im Fall einer Wegnahme des DVD- 17 - 7 - Spielers zur Inpfandnahme eine Strafbarkeit wegen Raubes wegen fehlender Zueignungsabsicht nicht in Betracht gekommen. Indes h344tte auch eine Verur-teilung des massiv vorbestraften W. nur wegen (r344uberischer) Erpres-sung und gef344hrlicher K366rperverletzung naheliegend zu einer so empfindli-chen Sanktion f374hren k366nnen, dass sich S. auch im Blick auf das von ihm geschilderte Alternativgeschehen Racheakten des Angeklagten und sei-ner Tatgenossen h344tte ausgesetzt sehen k366nnen. Damit hat das Landgericht der Angst des Belastungszeugen f374r die Frage, welcher Aussage des Zeu-gen zu folgen ist, eine zu gro337e Bedeutung beigemessen. c) Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufkl344rung und Be-wertung. Der Senat weist darauf hin, dass nach dem bisherigen Beweiser-gebnis tragf344hige Indizien vorliegen, die wenigstens eine Anwesenheit des Angeklagten W. in der Wohnung des Zeugen S. belegen. 18 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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