5 StR 519/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 18. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte 226 wie auch verk374ndet 226 wegen Raubes in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung und Diebstahl verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist erg344nzend darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Verh344lt-nism344337igkeit (247 62 StGB) bei der weiteren 334berpr374fung der Vollstreckung der Ma337regel besonders zu beachten sein wird. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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