5 StR 519/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gege n das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehle r- freie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewi e- sen. D er Beschwerdeführer hat d ie Kosten seiner Rechtsmit tel zu tragen. Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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