ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR519.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 519/18 vom 29. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO in Bezug auf eine A b- weichung von der außerhalb der Hauptverhandlung zu deren Beginn geäuße r- e- kannter Zurechnungsproblematik wie § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO voraussetzt. Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Die Äußerung des Vorsitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung hat kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend en tfaltet, auch ein nach Durchfü h- rung der Beweisaufnahme erfolgtes Geständnis werde in gleicher Weise hon o- riert. Damit korrespondiert das Verhalten des Vorsitzenden in dem nach Abl e- gung des Geständnisses erfolgten Rechtsgespräch. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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