5 StR 520/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlau b - ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei n - heit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel und drei Waagen eingezogen. Die hierg e - gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den une r - laubten Betäubungsmittelhandel seines Onkels unter anderem dadurch g e - fördert, daß er Kokain in seiner Wohnung lagern ließ und transportierte. B e - - 3 - sitz an dem gelagerten Kokain hatte er, weil er in Abwesenheit seines O n - kels die alleinige Verfgungsgewalt ber die Drogen hatte. Der Angeklagte ist gestndig, er habe seit Dezember 2000 gebilligt, daû eine Menge von etwa 100 g Kokain in seiner Wohnung gelagert wurde. Er bestreitet aber, Kenntnis von der Lagerung weiterer etwa fnf kg Kokain gehabt und am 4. Januar 2001 eine Menge von etwa 100 g Kokain transpo r - tiert zu haben. 1. Das Landgericht sttzt seine Überzeugung, daû der Angeklagte Kenntnis von der Lagerung weiterer fnf kg Kokain hatte, auf folgende Ind i - zien: Weil bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 4. Januar 2001 die etwa fnf kg Kokain im Kchenschrank an derselben Stelle gefu n - den wurden, an der der Angeklagte nach seiner Einlassung im Dezember 2000 zwei Beutel mit insgesamt 100 g Kokain gesehen hatte, msse er auch die brigen Taschen und Beutel mit Kokain gesehen haben. Daû das Rauschgift erst zu einem spteren Zeitpunkt in die Wohnung gebracht und dort gelagert worden sei, schlieût das Landgericht mit der Erwgung aus, es sei nicht nachvollziehbar, daû der Onkel, der sich ja bereit erklrt hatte, die Kokainmenge von 100 g zu verkaufen und der sich im Dezember nicht mehr in der Wohnung aufgehalten haben soll zumindest hat ihn der Angeklagte dort nach eigenen Angaben nicht angetroffen am 4. Januar 2001 oder kurz zuvor eine erheblich gröûere Kokainmenge erneut in die Wohnung verbracht haben soll. Diese Indizien sind nicht aussagekrftig und bilden keine tragfhige Grundlage fr die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten. - 4 - Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewi û - heit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese mssen aus r a - tionalen Grnden den Schluû erlauben, daû das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit bereinstimmt. Das ist der Nachprfung durch das Revisionsgericht zugnglich. Deshalb mssen die Urteilsgrnde erkennen lassen, daû die Beweiswrdigung auf einer tragfh i - gen, verstandesmûig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schluûfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloûe Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begrnden vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7 und 26; BGHR StPO § 261 Identifizi e - rung 6; BGHR StPO § 261 Vermutung 11; BGH, Beschl. vom 24.03.2000 ± 3 StR 585/99; Schfer StV 1995, 147, 149). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten erschöpft sich insoweit in bloûen Verm u - tungen und in der Schilderung einer Verdachtssituation. Die im Urteil mitg e - teilten Indizien lassen auch die Möglichkeit einer Einlagerung der etwa fnf kg Heroin erst im Januar 2001 zu. Die Verurteilung wegen unerlaubten B e - sitzes der etwa fnf kg Kokain kann deshalb keinen Bestand haben. 2. Dagegen ist die Beweiswrdigung des Landgerichts insoweit nicht zu beanstanden, als dem Angeklagten zur Last gelegt wird, 100 g Kokain unerlaubt besessen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben auch hi n - sichtlich der weiteren etwa fnf kg Kokain geleistet zu haben. Der Ang e - klagte hatte keine Vorkehrungen (etwa durch Auswechseln des Trschlo s - ses) gegen einen weiteren, auch umfangreicheren Handel mit Betubung s - mitteln getroffen und zumindest billigend in Kauf genommen, daû sein Onkel bei einer Rckkehr neue Betubungsmittel mitbringt. - 5 - 3. Der Senat schlieût aus, daû zum Schuldumfang weitere Festste l - lungen mglich wren und lût den Schuldspruch bestehen. Dagegen hat der Strafausspruch wegen des betrchtlich geringeren Schuldumfangs hinsichtlich des nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB strafrahme n - bestimmenden Verbrechens des Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewe r - tung vorzunehmen. Ergnzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind mglich. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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